31994D0316

94/316/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1994 hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen, lebenden Schweinen, Schweinesamen und Schweineembryonen aus Österreich und zur Änderung der Entscheidungen 93/451/EWG, 91/449/EWG, 93/432/EWG und 93/199/EWG

Amtsblatt Nr. L 140 vom 03/06/1994 S. 0030 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1994 hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen, lebenden Schweinen, Schweinesamen und Schweineembryonen aus Österreich und zur Änderung der Entscheidungen 93/451/EWG, 91/449/EWG, 93/432/EWG und 93/199/EWG (94/316/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 6, 11, 15, 16, 21a und 22,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (4), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (6), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich sind durch die Entscheidung 93/451/EWG der Kommission (7) festgelegt worden.

Das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Österreich ist durch die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/59/EG (9), festgelegt worden.

Die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Haustieren der Gattungen Rind und Schwein aus Österreich sind durch die Entscheidung 93/432/EWG der Kommission (10) festgelegt worden.

Die Tiergesundheitsanforderungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern, einschließlich Österreichs, sind durch die Entscheidung 93/199/EWG der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/504/EWG (12), festgelegt worden.

Die Einfuhr von Schweinesamen, Schweineembryonen, Wildschweinfleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus bestimmten Regionen Österreichs ist nach der Entscheidung 92/265/EWG der Kommission (13), geändert durch die Entscheidung 93/427/EWG (14), untersagt.

Den von den österreichischen Behörden übermittelten neuen Informationen zufolge hat sich die Tierseuchensituation in der Steiermark verbessert, so daß Einfuhren aus dieser Region gestattet werden können.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Entscheidung 92/265/EWG aufzuheben und die anderen vorgenannten Entscheidungen entsprechend anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhren von Hausschweinen, Schweinesamen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hausschweinen sowie von Wildschweinen aus Österreich, ausgenommen hiervon sind Fleischerzeugnisse, soweit diese einer Wärmebehandlung mit einem Fo-Wert von 3,00 oder mehr in einem hermetisch abgeschlossenen Behältnis unterzogen worden sind oder auf eine Kerntemperatur von nicht weniger als 70 °C durcherhitzt oder einer Behandlung unterzogen worden sind, die aus natürlicher Fermentation und Reifung von nicht weniger als neun Monaten für Schinken besteht, die nicht weniger als 5,5 kg wiegen und die die folgenden Merkmale haben:

- aW-Wert von nicht mehr als 0,93,

- ph-Wert von nicht mehr als 6.

(2) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von Embryonen von Hausschweinen aus Österreich.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote gelten nicht für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien.

Artikel 2

Der Anhang B der Entscheidung 93/451/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nach den Worten "Versandland: Österreich" werden die Worte "Burgenland, Tirol, Oberösterreich, Vorarlberg, Kärnten und Wien)" ersetzt durch die Worte "(Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien)".

2. Im Abschnitt IV Ziffer 1 und Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich werden nach dem Wort "Österreich" bzw. nach den Worten "Hoheitsgebiet Österreichs" die Worte "(Burgenland, Tirol, Oberösterreich, Vorarlberg, Kärnten und Wien)" ersetzt durch "(Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien)".

Artikel 3

Im Anhang A Teil II der Entscheidung 91/449/EWG werden nach dem Wort "Österreich" die Worte "(Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Wien)" ersetzt durch die Worte "(Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien)".

Artikel 4

Die Entscheidung 93/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In den Anhängen C und D werden nach den Worten "Ausfuhrland: Österreich" die Worte "(Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Kärnten und Burgenland)" ersetzt durch die Worte "(Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien)".

2. In den Anhängen C und D Abschnitt V Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden nach den Worten "Klassischer" bzw. "Hoheitsgebiet Österreichs" die Worte "(Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Kärnten und Burgenland)" ersetzt durch die Worte "(Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien)".

Artikel 5

Im Anhang Teil 2 der Entscheidung 93/199/EWG werden nach dem Wort "Österreich" die Worte - "Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich" - ersetzt durch die Worte - "Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark und Wien".

Artikel 6

Die Entscheidung 92/265/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(7) ABl. Nr. L 210 vom 21. 8. 1993, S. 21.

(8) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

(9) ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 53.

(10) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 39.

(11) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43.

(12) ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993, S. 16.

(13) ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 23.

(14) ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 52.