94/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1994 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 089 vom 06/04/1994 S. 0031 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1994 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (94/190/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/77/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Oktober, November und Dezember 1993 sind in Belgien Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten, die die gemeinschaftlichen Schweinebestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung dieser Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der klassischen Schweinepest haben die belgischen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Tilgung der in Belgien im Oktober, November und Dezember 1993 aufgetretenen klassischen Schweinepest kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die Belgien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung bzw. die Vernichtung von Schweinen und ihren Erzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Belgien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Belgien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt. Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. März 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994, S. 15.