31994D0168

94/168/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1994 über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

Amtsblatt Nr. L 077 vom 19/03/1994 S. 0051 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0116


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1994 über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (94/168/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (2) bestimmt folgendes:

- Die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel wird anhand von Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen berechnet (Artikel 4);

- die Kommission überzeugt sich von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben und der vorgenommenen Berechnungen (Artikel 11);

- die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Informationen (Artikel 12).

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (3) bestimmt, daß die Kommission jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung prüft und daß die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen treffen.

Die vom Rat und der Kommission bei der Verabschiedung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom abgegebene und im Protokoll des Rates niedergelegte Erklärung besagt, daß der durch Artikel 6 der genannten Richtlinie eingesetzte Ausschuß, nachstehend "BSP-Ausschuß" genannt, den Schwerpunkt seiner Arbeit auf die Verbesserung des Erfassungsgrades der sogenannten Schattenwirtschaft im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen legen muß.

Wirtschaftsaktivitäten, die nicht im Einklang mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften durchgeführt werden, sind in dem von den Mitgliedstaaten ermittelten Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen, nachstehend "BSPmp" genannt, gegenwärtig nicht einheitlich abgedeckt.

Die Gesamtheit der Produktionseinheiten ist für die Berechnung des BSPmp relevant, unabhängig davon, welcher der drei Ansätze für die Ermittlung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, nachstehend "BIPmp" genannt, verwendet wird.

Die Gesamtheit der Erwerbstätigkeiten, die zum BIPmp beitragen, ist bei der Berechnung des BIPmp über die Produktions- und die Einkommensseite von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten wenden mindestens einen dieser beiden Ansätze zur Berechnung des BIPmp an.

Bevölkerungsstatistische Quellen (Volkszählungen, Gemeinschaftliche Arbeitskräfteerhebung) stellen ein effizientes Mittel zur Überprüfung der dem BIPmp zugrundeliegenden Erwerbstätigkeitszahlen dar.

Neun Mitgliedstaaten haben 1990/91 Volkszählungen durchgeführt; die übrigen Länder konnten vergleichbare Daten, die auf Registern bzw. Stichprobenerhebungen beruhen, vorlegen.

Die Gemeinschaftliche Arbeitskräfteerhebung wird seit 1987 harmonisiert in den zwölf Mitgliedstaaten durchgeführt.

Durch die bei der Gemeinschaftlichen Arbeitskräfteerhebung praktizierte Direktbefragung ist es möglich und in einigen Fällen bereits gelungen, Beschäftigung offenzulegen, die durch die Volkszählungen nicht erfasst wurde.

In allen Mitgliedstaaten gibt es Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuersysteme sowie die entsprechenden Steuerprüfungsmechanismen.

Informationen aus Steuerprüfungsunterlagen können für Anpassungen verwendet werden, um Untererfassungen in Steuerangaben und Falschmeldungen in statistischen Erhebungen Rechnung zu tragen.

In einigen Mitgliedstaaten werden Informationen aus Steuerprüfungsunterlagen bereits für diese Zwecke verwendet.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität können die Maßnahmen zur Verbesserung der Vollständigkeit des BSPmp effizient nur auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, und zwar durch die Institutionen, die in den Mitgliedstaaten für die amtliche Statistik zuständig sind.

Der BSP-Ausschuß ist gehört worden und hat die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nicht abgelehnt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TITEL I

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung bezweckt, die Vollständigkeit des BIPmp als eines wichtigen Bestandteils des BSPmp der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfassung der Wirtschaftsaktivitäten, die innerhalb der Produktionsgrenze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) liegen, zu verbessern. Das schließt auch die Wirtschaftstätigkeiten ein, die als solche zwar legal sind, jedoch nicht im Einklang mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften durchgeführt werden.

(2) Wirtschaftstätigkeiten, die als solche nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Die ersten Ergebnisse der in den Titeln III bis VI festgelegten Maßnahmen sind bis spätestens 30. September 1995 in die BSP-Angaben der Mitgliedstaaten einzubeziehen.

TITEL II

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Berechnungen des BSP und des BIP sind vollständig, wenn sie nicht nur die Produktion, das Primäreinkommen und die Ausgaben abdecken, die in statistischen Erhebungen oder Verwaltungsunterlagen direkt erfasst werden, sondern auch die Produktion, das Primäreinkommen und die Ausgaben einschließen, die nicht direkt erfasst werden. Letztere betreffen z. B. einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte:

- Nichterfassung gemeldeter wirtschaftlich tätiger Einheiten in statistischen Quellen;

- Hinterziehung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen;

- Befreiung von der Pflicht zur Auskunfterteilung gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern.

Nichterfassung in statistischen Quellen liegt vor, wenn wirtschaftlich tätige Einheiten in statistischen Quellen nicht erfasst werden, obwohl sie bei den Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, und umschließt auch die Erfassung nicht mehr wirtschaftlich tätiger Einheiten in Statistischen Quellen.

Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen liegt vor, wenn den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden unvollständige oder gefälschte Angaben vorgelegt werden, und schließt die Nichtvorlage gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen oder Sozialversicherungsmeldungen, beispielsweise durch nicht gemeldete Produktionseinheiten, ein.

Die Befreiung von der Pflicht zur Auskunfterteilung gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ist beispielsweise darauf zurückzuführen, daß bestimmte Wirtschaftstätigkeiten oder Transaktionen erst bei Überschreiten eines Schwellenwertes zu melden sind. Mit umfasst ist die Befreiung bestimmter Gruppen von Personen oder von Unternehmen sowie die Vorlage von Teilmeldungen, die keinen Verstoß gegen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften darstellen.

Das zu verwendende Beschäftigungskonzept ist das Inlandskonzept der Erwerbstätigen gemäß den Ziffern 808 bis 814 des ESVG.

TITEL III

Erläuterung der Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der derzeitigen BSP-Angaben

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschreiben alle Berechnungen und Anpassungen, mit denen die Produktion, das Primäreinkommen und die Ausgaben abgedeckt werden sollen, die, wie in Artikel 2 dargelegt, statistisch nicht direkt erfasst werden. Die Anpassungen können entweder von expliziter oder impliziter Art sein. Beispiele für implizite Anpassungen sind Menge/Preis-Berechnungen sowie von der Nachfrageseite her vorgenommene Berechnungen anhand von Erhebungen bei Waren- und Dienstleistungskäufern. Soweit wie möglich enthalten die Beschreibungen eine Untergliederung der betreffenden Anpassungen nach:

1. Nichterfassung gemeldeter wirtschaftlich tätiger Einheiten in statistischen Quellen;

2. Hinterziehung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen:

2.1. durch nicht gemeldete Produktionseinheiten;

2.2. sonstige Hinterziehung, insbesondere Falschmeldungen oder fehlende Angaben von gemeldeten Unternehmen;

3. Befreiung von der Meldepflicht bei den Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern:

3.1. aufgrund von Untergrenzen für die Meldepflicht;

3.2. sonstige Gründe für die Befreiung von der Meldepflicht.

Die Beschreibung bezieht sich auf eines der letzten Jahre, für das endgültige Ergebnisse vorliegen.

Artikel 4

Mitgliedstaaten, die das BIP über den Produktionsansatz ermitteln, erstellen eine Tabelle aller derartigen Anpassungen und Berechnungen nach Produktionsbereichen gemäß der NACE-CLIO R44 oder, falls dies nicht möglich ist, auf der den ihren Berechnungen zugrundeliegenden Aggregationsebene, mindestens aber auf der Ebene NACE-CLIO R25 (siehe ESVG, Abschnitt über Systematiken und Schlüsselungen). Die Tabelle

- beschreibt die Art der Anpassung (z. B. Grund für die Anpassung, Angabe, ob es sich um eine implizite oder eine explizite Anpassung handelt, Angabe der Meldeschwelle usw.);

- beschreibt die für die Anpassung verwendete(n) Datenquelle(n) (Art, Jahr, Anteil an der NACE-CLIO-Klasse);

- beschreibt die Berechnungsmethode (verwendete Variablen, Hypothesen, Angabe eines konkreten Beispiels für die Berechnungsmethode);

- gibt, im Fall expliziter Anpassungen, den Umfang der Anpassung in absoluten Werten und in Prozent der Bruttowertschöpfung an (deren Endwert nach allen Änderungen und nach Abstimmung verwendet werden sollte);

- erläutert im Fall impliziter Anpassungen, warum es als eine implizite Anpassung erachtet wird, und liefert nach Möglichkeit einen Beleg für die Gültigkeit der zugrundeliegenden Hypothesen.

Das Format dieser Tabelle ist in Anhang I dargestellt.

Artikel 5

Mitgliedstaaten, die das BIP über den Einkommensansatz ermitteln, erstellen eine Beschreibung aller derartigen Anpassungen und Berechnungen, die für die Einkommen aus unselbständiger Arbeit, den Bruttobetriebsüberschuß von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und den Bruttobetriebsüberschuß von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. In der für diese Beschreibung zu verwendenden Tabelle ist, aufgegliedert nach Sektoren oder nach Produktionsbereichen, folgendes anzugeben:

- die Art der Anpassung (siehe Artikel 4);

- die Datenquellen für die Anpassung (siehe Artikel 4);

- die Berechnungsmethode (siehe Artikel 4);

- im Fall expliziter Anpassungen: der absolute und der relative Umfang (siehe Artikel 4);

- im Fall impliziter Anpassungen: Erläuterung der gedanklichen Begründung (siehe Artikel 4).

Das Format dieser Tabelle ist in Anhang II dargestellt.

Artikel 6

Mitgliedstaaten, die das BIP über die Verwendungsseite ermitteln, erstellen in den Fällen, in denen die Verwendungsaggregate anhand von Daten über die Verkäufe oder Käufe der Produzenten berechnet werden (z. B. Verkäufe des Einzelhandels oder Investitionsgüterkäufe der produzierenden Einheiten), eine Beschreibung aller derartigen Anpassungen und Berechnungen. In der für diese Beschreibung zu erstellenden Tabelle ist auf der für die Berechnungen verwendeten Aggregationsebene folgendes anzugeben:

- die Art der Anpassung (siehe Artikel 4);

- die Datenquellen für die Anpassung (siehe Artikel 4);

- die Berechnungsmethode (siehe Artikel 4);

- im Fall expliziter Anpassungen: der absolute und der relative Umfang der Anpassung. Der Umfang wird in Prozent des entsprechenden Verwendungsaggregates (deren Endwert nach allen Änderungen und nach Abstimmung zu verwenden ist) ausgedrückt;

- im Fall impliziter Anpassung: Erläuterung der gedanklichen Begründung (siehe Artikel 4).

Das Format der Tabelle für diese Beschreibung ist in Anhang III dargestellt.

Artikel 7

Sollten bei der Berechnung des BSP keine Anpassungen oder nur teilweise Anpassungen zur Abdeckung von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung vorgenommen werden, legen die Mitgliedstaaten Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Beseitigung dieser Mängel vor.

Artikel 8

Alle in den Artikeln 3 bis 7 aufgeführten Informationen sind dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni 1994 zu übermitteln. Sie werden vom BSP-Ausschuß im Laufe des zweiten Halbjahrs 1994 erörtert.

TITEL IV

Überprüfung der den derzeitigen BSP-Berechnungen zugrundeliegenden Erwerbstätigkeitsdaten

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Gegenüberstellung der aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten mit den den derzeitigen BSP-Schätzungen zugrundeliegenden Erwerbstätigendaten vor. Das zu verwendende Beschäftigungskonzept ist das Inlandskonzept der Erwerbstätigen. Stimmt eine bevölkerungsstatistische Datenquelle nicht mit diesem Beschäftigungskonzept überein, ist zunächst eine Tabelle zu erstellen, aus der die für eine Übereinstimmung erforderlichen Änderungen hervorgehen. In der Tabelle ist entsprechend den nationalen Gepflogenheiten und soweit möglich folgendes anzugeben:

- der Grund für die Änderung;

- die für die Änderung verwendete Datenquelle und ihre wesentlichen Merkmale;

- die Berechnungsmethode (Variablen, Hypothesen und ein konkretes Berechnungsbeispiel);

- der Umfang der Änderung (in absoluten Werten und in Prozent des Arbeitsvolumens).

Das Format für die Tabelle ist in Anhang IV dargestellt. Zu ändern sind die Ergebnisse der Arbeitskräfteerhebung beispielsweise, um die in Anstaltshaushalten lebenden Personen und die Grenzgänger zu berücksichtigen. Soweit die Arbeitskräfteerhebung eine Stichprobe darstellt, ist auch das Verfahren zur Hochrechnung auf den nationalen Gesamtwert zu beschreiben (Datenquellen und Berechnungsmethode). Die Mitgliedstaaten werden gebeten, Informationen über Fehlermargen bei der Volkszählung und der Gemeinschaftlichen Arbeitskräfteerhebung bereitzustellen. Ferner sind Tabellen zu liefern, in denen die Untergliederung der Änderungen nach Produktionsbereichen nachgewiesen wird. Als Klassifizierung ist für Dienstleistungen die NACE-CLIO R44 und für die übrigen Produktionsbereiche die NACE-CLIO R25 zu verwenden. Das Format für diese Tabelle ist in Anhang V dargestellt.

Artikel 10

Für das Jahr 1990 oder 1991 erstellen die Mitgliedstaaten je Produktionsbereich eine Tabelle, in der die Gesamtzahl der abhängig Beschäftigten und der Selbständigen gemäß der Volkszählung, der Gemeinschaftlichen Arbeitskräfteerhebung und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aufgeführt ist. Als Klassifizierung der Produktionsbereiche ist für Dienstleistungen die NACE-CLIO R44 und für die übrigen Produktionsbereiche die NACE-CLIO R25 zu verwenden. Dabei ist anzugeben, aus welcher Quelle die den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zugrundeliegenden Beschäftigungsdaten stammen und in welcher Beziehung sie zur Wertschöpfung und den Faktoreinkommen stehen. Die Daten aus der Gemeinschaftlichen Arbeitskräfteerhebung sind zu untergliedern nach folgenden Tatbeständen:

- Vollzeit- und Teilzeittätigkeiten für abhängig Beschäftigte;

- Zahl der Haupttätigkeiten;

- durchschnittliche Anzahl der in Haupttätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden;

- Zahl der Nebentätigkeiten;

- durchschnittliche Anzahl der in Nebentätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden und

- Vollzeitarbeitseinheiten für Haupt- und Nebentätigkeiten.

Das Format für die Tabelle ist in Anhang VI dargestellt. Ferner sind alle verfügbaren Schätzungen amtlicher Stellen über die Zahl der illegalen Einwanderer und deren Wirtschaftstätigkeit anzugeben.

Die Umrechnung der Zahl der Tätigkeiten in Vollzeitarbeitseinheiten ist zu beschreiben. Diese Beschreibung muß die Datenquellen, die Variablen, die Hypothesen sowie ein konkretes Beispiel für die Berechnung von Vollzeitarbeitseinheiten umfassen. Bei der Umrechnung sind Sachverhalte wie Zeitarbeit, Saisonarbeit, Auszubildende und illegale Einwanderer zu berücksichtigen.

Sollten sich bei einigen Wirtschaftstätigkeiten signifikante Abweichungen ergeben, so liefern die Mitgliedstaaten die verlangten Informationen auf der tiefsten Untergliederungsebene ihrer nationalen Wirtschaftszweigsystematik.

Artikel 11

Mitgliedstaaten, die über Arbeitsstättenzählungen, erweiterte Arbeitskräfteerhebungen, Zeitbudgeterhebungen, gezielte Einkommens- und Verbrauchserhebungen bei privaten Haushalten oder über sonstige Angaben zur Beschäftigung im allgemeinen und zu Nebentätigkeiten im besonderen verfügen, können ergänzende Tabellen vorlegen, in denen diese Informationen enthalten sind. Insbesondere können

- Mitgliedstaaten, in denen eine Arbeitsstättenzählung (oder eine auf einem Register beruhende Zählung der Tätigkeiten) durchgeführt wird, eine Tabelle nach Produktionsbereichen erstellen, in der die Zahl der von abhängig Beschäftigten und von Selbständigen ausgeuebten Erwerbstätigkeiten gemäß der Arbeitsstättenzählungen nachgewiesen wird;

- Mitgliedstaaten, die über erweiterte Arbeitskräfteerhebungen mit zusätzlichen Fragen, über Zeitbudgeterhebungen oder über gezielte Einkommens- und Verbrauchserhebungen bei privaten Haushalten verfügen, Tabellen erstellen, in denen die Anzahl der aus diesen Quellen hervorgehenden Nebentätigkeiten aufgeführt wird.

Artikel 12

Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Informationen sind dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni 1994 zu übermitteln. Sie werden vom BSP-Ausschuß im Laufe des zweiten Halbjahres 1994 erörtert.

TITEL V

Beschreibung von Vorschriften und statistischen Anpassungen im Zusammenhang mit Naturaleinkommen und Trinkgeldern

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Übersicht über die für jede der nachfolgenden Positionen geltenden Steuervorschriften:

- für private Zwecke verwendete Firmenwagen;

- Arbeitgeberbeiträge zu den laufenden Kantinenkosten; hierzu gehören Essenskosten und die Arbeitsentgelte des Kantinenpersonals, nicht jedoch die Kosten für Miete, Reinigung, Heizung, Strom und andere Kosten für die Unterhaltung der Räumlichkeiten;

- von den Arbeitgebern an die Arbeitnehmer abgegebene Essensgutscheine;

- Kost und Wohnung, die Arbeitnehmern im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Landwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird;

- mietfreie Wohnungen oder Wohnungen, die Arbeitnehmern zu unter den Marktmieten liegenden Preisen überlassen werden;

- Wert der Zinsen, auf die die Arbeitgeber verzichten, wenn sie ihren Arbeitnehmern zinsverbilligte bzw. zinslose Darlehen gewähren;

- Fahrausweise, die Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden;

- kostenlose oder verbilligte Bereitstellung von Strom und Kohle an Arbeitnehmer;

- kostenloses Telefon (in der Wohnung);

- für den Eigenverbrauch bestimmte Entnahmen des Unternehmers aus den von ihm selbst vermarkteten Waren und Dienstleistungen;

- alle sonstigen quantitativ bedeutenden Posten.

Die Mitgliedstaaten beschreiben für jede einzelne Position die angewandten Verfahren, mit denen gewährleistet werden soll, daß sowohl der steuerpflichtige als auch der steuerfreie Teil dieser Einkommen als Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder als Betriebsüberschuß von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (und nicht als Vorleistungen) behandelt wird. Falls für einzelne Positionen Anpassungen vorgenommen werden, sind die Datenquellen, die Berechnungsmethode und der Umfang der Anpassungen zu beschreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten vergleichen ihre Schätzungen des Naturaleinkommens mit den Ergebnissen der vierjährlichen Gemeinschaftlichen Arbeitskostenerhebung, da diese ebenfalls Informationen über Naturaleinkommen bereitstellt. Dieser Vergleich ist von den Mitgliedstaaten zu beschreiben.

Artikel 14

Die im Zusammenhang mit Trinkgeldern angewandten Berechnungen sind zu beschreiben. Hierzu gehören auch die Hauptmerkmale der verwendeten Datenquelle (Art, Jahr usw.).

Artikel 15

Verdeutlichen die in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Beschreibungen, daß eine dieser Komponenten des Naturaleinkommens oder die Trinkgelder bei der Ermittlung des BSP nicht angemessen berücksichtigt werden, so legen die Mitgliedstaaten Vorschläge zur Einbeziehung dieses Teils des Einkommens vor.

Artikel 16

Die Beschreibungen und Vorschläge sind dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni 1994 zu übermitteln. Sie werden vom BSP-Ausschuß im Laufe des zweiten Halbjahrs 1994 erörtert.

TITEL VI

Untersuchung über die Verwendung von Informationen aus Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BSP-Angaben

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten legen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni 1994 einen Bericht über die Möglichkeiten der Verwendung von Steuerprüfungsergebnissen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BSP-Angaben vor. In dem Bericht sind insbesondere anzugeben:

- die Art der zur Verfügung stehenden Informationen (Art der Steuerprüfungen: in unregelmässigen/regelmässigen Abständen, betroffene Jahre, Kriterien für die Auswahl der überprüften Einheiten und geprüfte Grössen);

- die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen. Hierzu gehören auch die Berechnungen, die von den statistischen Ämtern durchgeführt werden können, wenn sie Zugang zu anonymisierten Daten aus Steuerunterlagen haben. Es schließt ferner die Berechnungen ein, die aufgrund von Datenschutzvorschriften von den Steuerbehörden selbst vorgenommen werden müssten;

- den Beitrag, den diese Informationen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten leisten können.

Die Berichte werden vom BSP-Ausschuß im Laufe des zweiten Halbjahres 1994 erörtert.

Artikel 18

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 1994

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(2) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.

ANHANG I

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 4: Beschreibung von Berechnungen und Anpassungen zur Abdeckung von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung bei Verwendung des Produktionsansatzes>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 5: Beschreibung von Berechnungen und Anpassungen zur Abdeckung von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung bei Verwendung des Einkommensansatzes>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 6: Beschreibung von Berechnungen und Anpassungen zur Abdeckung von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung bei Verwendung des Ausgabenansatzes>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 9: Änderungen zur Abstimmung auf das Inlandskonzept der Erwerbstätigen.>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 9: Änderungen zur Abstimmung auf das Inlandskonzept der Erwerbstätigen, nach Produktionsbereichen.>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

Tabelle zur Ergänzung von Artikel 10: Arbeitsvolumen nach der Volkszählung, der Arbeitskräfteerhebung und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Anmerkung: Nach Vornahme der erforderlichen Änderungen zur Abstimmung auf das Inlandskonzept der Erwerbstätigen siehe Tabellen zur Ergänzung von Artikel 9).>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>