Entscheidung der Kommission vom 11. März 1994 zur dritten Änderung der Entscheidung der Kommission 93/24/EWG betreffend das Département Loire-Atlantique in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 072 vom 16/03/1994 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0101
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1994 zur dritten Änderung der Entscheidung der Kommission 93/24/EWG betreffend das Département Loire-Atlantique in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR) (94/163/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/102/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich war der Auffassung, daß die Aujeszky-Krankheit aus einem Teil seines Hoheitsgebiets getilgt war, und hat der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechende Belege beigebracht. Die Entscheidung 93/24/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/664/EG (4), sieht für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujzesky-Krankheit vor. Diese Mitgliedstaaten und Regionen sind in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelistet. Im Département Loire-Atlantique, das auf der Liste gemäß Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG steht, ist die Krankheit nunmehr erneut ausgebrochen. Es empfiehlt sich, dieses Département von der genannten Liste zu streichen, bis die Seuchenlage geklärt ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG werden die Worte "Loire-Atlantique" gestrichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. März 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. (3) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18. (4) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 27.