31994D0154

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1994 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Saatgut von Raps zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entspricht

Amtsblatt Nr. L 069 vom 12/03/1994 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1994 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Saatgut von Raps zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entspricht (94/154/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/107/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Saatgut von Rapssorten mit hohem Gehalt an Erukasäure und geringem Glucosinolatgehalt, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG entspricht, ist 1993 in Frankreich so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

Es ist auch nicht möglich, diesen Bedarf mit Saatgut, das allen Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern zufriedenstellend zu decken.

Es erscheint deshalb angezeigt, Frankreich zu ermächtigen, bis zum 15. Juni 1994 Saatgut von Sorten der vorgenannten Art, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, zum Verkehr zuzulassen.

Ausserdem sind andere Mitgliedstaaten, die Frankreich mit Saatgut dieser Art versorgen können, das den Anforderungen der genannten Richtlinie nicht entspricht, zu ermächtigen, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, bis zum 15. Juni 1994 in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 35 Tonnen Saatgut von Sommerraps (Brassica napus L. partim) erukasäurereicher und glucosinolatarmer Sorten zum Verkehr zuzulassen, die weder im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, welche selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, nach Maßgabe von Artikel 1 auf ihrem Hoheitsgebiet das gewerbsmässige Inverkehrbringen von unter diese Entscheidung fallendem Saatgut, für den vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verwendungszweck, zuzulassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unmittelbar mit, welche Mengen an Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 1.