31994D0117

94/117/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Februar 1994 zur Festlegung der Mindestanforderung an Struktur und Ausrüstung von Kleinbetrieben, die Fischereierzeugnisse in Griechenland vermarkten

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1994 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Februar 1994 zur Festlegung der Mindestanforderung an Struktur und Ausrüstung von Kleinbetrieben, die Fischereierzeugnisse in Griechenland vermarkten (94/117/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf bestimmten Inseln und in bestimmten Küstenregionen Griechenlands kann es aufgrund ihrer Abgeschiedenheit zu besonderen versorgungsmässigen Schwierigkeiten kommen.

Auf diesen Inseln und in diesen Regionen gibt es kleine Betriebe zum Räuchern und Salzen von Fischereierzeugnissen; sie spielen für die Versorgung des lokalen Marktes der Gegend, in der sie angesiedelt sind, eine wichtige Rolle.

Um zu verhindern, daß diese Betriebe aufgeben müssen, ist es angezeigt, bis zum Wegfall der genannten Schwierigkeiten auf diesen Inseln und in diesen Regionen Griechenlands in bezug auf Struktur und Ausrüstung für diese Betriebe Mindestanforderungen festzulegen, die weniger streng sind als die Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG.

Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, sind im Rahmen dieser Mindestanforderungen der Produktionsumfang des Betriebes und das Vermarktungsgebiet der fraglichen Erzeugnisse zu begrenzen.

Die von diesen Kleinbetrieben hergestellten Fischereierzeugnisse dienen ausschließlich der Versorgung des lokalen Marktes und tragen keine Kennzeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/493/EWG -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für bestimmte Betriebe, die auf Inseln oder in bestimmten Küstenregionen Griechenlands mit besonderen versorgungsmässigen Schwierigkeiten ausschließlich das Räuchern und Salzen von Fischereierzeugnissen betreiben.

Artikel 2

Die Betriebe gemäß Artikel 1 müssen in bezug auf Struktur und Ausrüstung die im Anhang festgelegten Mindestanforderungen erfuellen.

Artikel 3

Die zuständige griechische Behörde stellt sicher, daß die im Anhang festgelegten Mindestanforderungen für die in Artikel 1 genannten Betriebe nur unter folgenden Voraussetzungen gelten:

- die Jahreserzeugung des Betriebes an gesalzenen oder geräucherten Fischereierzeugnissen beträgt höchstens 36 Tonnen;

- das Vermarktungsgebiet der betreffenden Erzeugnisse ist entweder auf das Gebiet der Insel, auf der sich der Betrieb befindet, oder auf ein Gebiet im Umkreis von 50 km um den Betrieb begrenzt;

- die Erzeugnisse trangen keine Kennzeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/493/EWG, sie tragen jedoch eine nationale Kennzeichnung, die der zuständigen Behörde ermöglicht, ihre Verteilung nachzuprüfen.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG

Mindestanforderungen an Struktur und Ausrüstung Bezueglich der Einrichtung der Räumlichkeiten und der Ausstattung gelten die allgemeinen Anforderungen von Kapitel III Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

1. Nummer 2 Buchstabe c) hinsichtlich des Vorhandenseins einer Decke und Nummer 2 Buchstabe g) hinsichtlich der nicht von Hand zu betätigenden Hähne;

2. Nummer 3 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Kühlraums in jedem Betrieb, sofern die Betriebe über die Möglichkeit verfügen, einen gemeinsamen Kühlraum zu verwenden, der den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG entspricht und in der Nähe der Betriebe gelegen ist;

3. Nummer 6 hinsichtlich des Containers für Abfälle und des Raums für die Aufbewahrung dieser Container;

4. Nummer 9 hinsichtlich der Umkleideräume, Waschbecken und Toiletten;

5. Nummer 10 hinsichtlich des verschließbaren Raums, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

6. Nummer 11 hinsichtlich der geeigneten Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel.