31994D0086

94/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1994 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen (94/86/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wildfleisch darf nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern eingeführt werden, die den Mitgliedstaaten Garantien bieten können, die den Anforderungen für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt gleichwertig sind.

Um den Übergang zur neuen Kontrollregelung zu erleichtern, müssen vorläufige Verzeichnisse der Drittländer oder Teile von Drittländern festgelegt werden, aus denen Fleisch von Federwild oder anderem Wild eingeführt werden darf.

Auszuklammern sind Einfuhren von frischem Fleisch von Schalenwild aus Drittländern, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/507/EWG der Kommission (4), aufgelistet sind.

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu der neuen Regelung, die mit der Festlegung dieser Verzeichnisse einhergeht, ist eine Frist bis zu ihrer Anwendung vorzusehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleisch von Federwild aus Drittländern, die in Teil I des Anhangs aufgelistet sind.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleisch von anderem Wild als Federwild aus Drittländern, die in Teil II des Anhangs aufgelistet sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 36.

ANHANG

Diese Verzeichnisse sind prinzipielle Verzeichnisse; für die Einfuhr sind die einschlägigen tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen zu erfuellen.

TEIL I Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von Federwild zulassen - Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EWG (1) zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission (2) erlaubt ist.

- Grönland.

TEIL 2 Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von anderem Wild als Federwild zulassen A. Für Fleisch von wildlebenden Klauentieren und Einhufern:

Drittländer, die gemäß des ersten Teils des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG in den entsprechenden Spalten für Fleisch von wilden Klauentieren zugelassen sind, einschließlich aller Beschränkungen in der Spalte für besondere Bemerkungen zu frischem Fleisch.

B. Für Fleisch von anderem als in Teil 1 und Teil 2 genannten Wild:

Drittländer gemäß des ersten Teils des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

(1) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 24.