31994D0085

94/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1994 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen (94/85/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelisteten Länder, die die Mitgliedstaaten traditionsgemäß beliefern, wurden aufgefordert, durch schriftliche Garantien mit entsprechenden Belegen oder im Rahmen von Kontrollen vor Ort nachzuweisen, daß sie die Anforderungen der Gemeinschaft erfuellen. Diese Garantien werden vom Ständigen Veterinärausschuß geprüft.

Das Länderverzeichnis gilt unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit (3).

Darüber hinaus kann es sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen, die Landesteile festzulegen, aus denen die Einfuhr genehmigt wird.

Das Verzeichnis kann jederzeit geändert werden, um neuen Informationen oder Situationen Rechnung zu tragen. Die Auflistung der Länder wird überprüft, sobald zusätzliche Informationen, insbesondere als Ergebnis von Kontrollen vor Ort, darauf hinweisen, daß sich die Lage in dem betreffenden Drittland möglicherweise verändert hat oder daß frühere Informationen unvollständig, ungenau oder unzuverlässig waren.

Obgleich sich die Gemeinschaftsvorschriften für Drittlandeinfuhren gemäß der Richtlinie 91/494/EWG auf dieses Drittlandverzeichnis stützen, sind im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung der Einfuhrbedingungen für frisches Gefluegelfleisch weitere Maßnahmen und insbesondere spezifische Tiergesundheits- und Hygienevorschriften, Rückstandspläne und Veterinärbescheinigungen erforderlich.

Bis die Kommission die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus den im Anhang aufgelisteten Ländern festgelegt hat, können die Mitgliedstaaten für die Einfuhr weiterhin die am 1. Januar 1994 geltenden nationalen Veterinärbedingungen zugrunde legen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelisteten Ländern.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 24.

ANHANG

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