BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 1994 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien
Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1994 S. 0044 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0006
BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 1994 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (94/67/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Empfehlung der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor (3). Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) ABl. Nr. C 16 vom 24. 1. 1991, S. 9. (2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994. (3) Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.