31994D0046

94/46/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/1994 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0022


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (94/46/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen mit der Tschechischen Republik ausgehandelt.

Dieses Zusatzprotokoll muß genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS