31994B0921

94/921/EG, EGKS, Euratom: ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994

Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0195


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2

für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994

(94/921/EGKS, EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS -

in Kenntnis des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 78 Absatz 7,

in Kenntnis des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 203 Absatz 7, sowie den in der Anlage dazu enthaltenen Text des Protokolls Nr. 16 und der Erklärung Nr. 22,

in Kenntnis des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 177 Absatz 7,

in Kenntnis des am 22. Juli 1975 unterzeichneten Vertrages zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

in Kenntnis der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94 (), insbesondere der Artikel 10, 15 und 17,

in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (),

in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994 (),

in Kenntnis des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994 (),

in Kenntnis des von der Kommission unterbreiteten Vorentwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994 und des von ihr unterbreiteten Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994,

in Kenntnis des vom Rat aufgestellten Entwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994,

unter Hinweis auf die Aussprachen und Beratungen des Europäischen Parlaments vom 26. und 27. Oktober 1994, in die der Inhalt des Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 1994 einbezogen wurde,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 27. Oktober 1994 angenommene Entschließung,

in Kenntnis der Beratungen des Rates vom 7. November 1994,

unter Hinweis auf die Aussprachen und Beratungen des Europäischen Parlaments vom 15. November 1994,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 15. November 1994 angenommene Entschließung,

nachdem das in Artikel 78 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Verfahren damit abgeschlossen ist -

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Der Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan Nr. 2 für die Europäische Union für das Haushaltsjahr 1994 ist in der als Anlage beigefügten Fassung endgültig festgestellt.

Geschehen am 15. November 1994.

Der Präsident Klaus HÄNSCH

() ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

() ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 4.

() ABl. Nr. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.

() ABl. Nr. L 34 vom 7. 2. 1994, S. 1.

() ABl. Nr. L 169 vom 4. 7. 1994, S. 1.