Sonderbericht Nr. 2/93 über das Zollgebiet der Gemeinschaft und damit zusammenhängende Handelsregelungen zusammen mit den Antworten der Kommission
Amtsblatt Nr. C 347 vom 27/12/1993 S. 0001 - 0026
INHALTSVERZEICHNIS "" ID="1">1. Einleitung> ID="2">1.1 - 1.5 "> ID="1"> Beschreibung des Zollgebiets> ID="2">1.6 - 1.11"> ID="1"> Die Untersuchung des Hofes> ID="2">1.12 - 1.16"> ID="1"> 2. Gebiete mit Erstattungsregelungen> ID="2">2.1 - 2.2 "> ID="1"> Die Insel Man> ID="2">2.3 - 2.6 "> ID="1"> Andorra> ID="2">2.7 - 2.13"> ID="1"> Das österreichische Gebiet von Jungholz> ID="2">2.14 - 2.15"> ID="1"> Das österreichische Gebiet von Mittelberg> ID="2">2.16 - 2.17"> ID="1"> Das Fürstentum Monaco> ID="2">2.18 - 2.21"> ID="1"> Die Republik San Marino > ID="2">2.22 - 2.30"> ID="1"> Die Kanalinseln> ID="2">2.31 - 2.35"> ID="1"> Vergleich der verschiedenen Erstattungssysteme> ID="2">2.36 - 2.40"> ID="1">3. "Freizonen"> ID="2">3.1 - 3.4 "> ID="1"> Gex und Haute-Savoie > ID="2">3.5 - 3.14"> ID="1"> Gorizia > ID="2">3.15 - 3.21"> ID="1"> Die Gemeinde Livigno > ID="2">3.22 - 3.27"> ID="1"> Das Aostatal > ID="2">3.28 - 3.30"> ID="1"> Schlußfolgerungen> ID="2">3.31"> ID="1">4. Besondere Handelsregelungen> ID="2">4.1 - 4.3 "> ID="1"> Handel Südtirol/Nordtirol> ID="2">4.4 - 4.8 "> ID="1"> Handel Dänemark/Färöer und Grönland> ID="2">4.9 - 4.10"> ID="1"> Handelsregelungen zwischen der Französischen Republik und den Maghreb-Ländern (Marokko, Tunesien und Algerien)> ID="2">4.11 - 4.13"> ID="1"> Der ehemalige innerdeutsche Handel> ID="2">4.14 - 4.21"> ID="1"> Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland> ID="2">4.22 - 4.31"> ID="1"> Handel Deutschland/RGW-Länder> ID="2">4.32 - 4.36"> ID="1"> Handel Kontinentalspanien/ Kanarische Inseln> ID="2">4.37 - 4.43"> ID="1"> Handel Kontinentalspanien/ Ceuta und Melilla> ID="2">4.44 - 4.47"> ID="1"> Butterhandel Vereinigtes Königreich/ Neuseeland> ID="2">4.48 - 4.49"> ID="1"> Schlußfolgerungen> ID="2">4.50 - 4.53"> ID="1">5. Küstengewässer, Binnengewässer und Luftraum> ID="2">5.1 - 5.8 "> ID="1"> Wasserfahrzeuge> ID="2">5.9 - 5.12"> ID="1"> Luftfahrzeuge> ID="2">5.13 - 5.15"> ID="1"> Schlußfolgerungen> ID="2">5.16"> ID="1">6. Weitere europäische Gebiete, Enklaven und Staaten sowie überseeische Gebiete eines Mitgliedstaates> ID="2">6.1 "> ID="1"> Das Gebiet von Büsingen > ID="2">6.2 "> ID="1"> Die Gemeinde Campione d'Italia> ID="2">6.3 "> ID="1"> Die französischen überseeischen Departements> ID="2">6.4 - 6.5 "> ID="1"> Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon und die französischen überseeischen Gebiete> ID="2">6.6 - 6.9 "> ID="1"> Die Insel Helgoland > ID="2">6.10 - 6.12"> ID="1"> Gibraltar> ID="2">6.13 - 6.15"> ID="1"> Der Berg Athos> ID="2">6.16 - 6.18"> ID="1"> Die Vatikanstadt> ID="2">6.19 - 6.23"> ID="1">7. Zusammenfassende Schlußfolgerungen und Empfehlungen> ID="2">7.1 - 7.3 " ID="2">Seite" ID="1">Anhang I: Liste überseeischer Länder und Gebiete von Mitgliedstaaten> ID="2">24"> ID="1">Anhang II: Vergleich zwischen den Zoll- und Abschöpfungserträgen pro Kopf der Bevölkerung: Insel Man, Monaco, Mittelberg, San Marino und Andorra> ID="2">25"> ID="1">Antwort der Kommission> ID="2">27"> SONDERBERICHT Nr. 2/93 über das Zollgebiet der Gemeinschaft und damit zusammmenhängende Handelsregelungen zusammen mit den Antworten der Kommission (93/C 347/01) 1. EINLEITUNG 1.1. In Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird der Binnenmarkt definiert als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. 1.2. Der 1993 verwirklichte einheitliche Binnenmarkt erfordert eine in sich geschlossene Zollunion mit einem hohen Maß an Einheitlichkeit. Im vorliegenden Bericht werden die zollrechtlichen Sonderverhältnisse, die in einer Reihe von Gebieten bestehen, unter dem Blickwinkel dieses Einheitlichkeitsgebots untersucht. 1.3. Die Europäische Gemeinschaft ist eine Zollunion, zwischen deren Vollmitgliedern keine Zollschranken bestehen. Der für alle Mitgliedstaaten gleichermassen geltende Aussenzolltarif der Gemeinschaft gewährleistet, daß aus Drittländern in die Gemeinschaft verbrachte Waren überall den gleichen Zöllen unterliegen, unabhängig davon, wo ihre Einfuhr erfolgt ist. Zwischen den Mitgliedstaaten herrscht freier Warenverkehr, bei dem keine Zollabgaben zu entrichten sind, weil die Waren entweder Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates sind oder gegebenenfalls zu zahlende Zölle bereits am Einfuhrort entrichtet wurden. 1.4. Alle auf abgabenpflichtige Waren aus Drittländern erhobenen Einfuhrzölle und Abschöpfungen zählen zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft. Im Jahre 1991 erbrachten die festgestellten Zölle und Abschöpfungen 14 500 Mio ECU bzw. 26 % der gesamten Eigenmittel der Gemeinschaft. 1.5. Damit diese Zollunion in zuverlässiger und einheitlicher Weise funktioniert, bedarf es eines genau festgelegten Gebiets, in dem alle Zollvorschriften einheitliche Anwendung finden. Die räumliche Ausdehnung der Gemeinschaft ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den einzelnen Beitrittsakten und in den entsprechenden Protokollen geregelt(1) () . Beschreibung des Zollgebiets 1.6. Der geographische Bereich, in dem die Zollvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden sind, wurde erstmals durch die Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates und später durch die Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, die eine exakte "Momentaufnahme" des Zollgebiets der Gemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt liefert, festgelegt. Artikel 1 dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 319/85 des Rates und dann noch einmal durch die Akte über die Beitrittsbedingungen für Spanien und Portugal geändert. 1.7. Das Zollgebiet schließt nahezu sämtliche europäischen Gebiete der zwölf Mitgliedstaaten ein, doch ist damit keineswegs alles erfasst. Mehrere Mitgliedstaaten haben ganz besondere historische Verbindungen und Verträge mit anderen Gebieten, die sich zum Teil im Zollbereich auswirken, so u. a. hinsichtlich des Prinzips des freien Warenverkehrs und der Feststellung der Eigenmittel. 1.8. Solchen besonderen Verhältnissen musste im Römischen Vertrag und später in den Beitrittsakten Rechnung getragen werden, so z. B. seinerzeit dem innerdeutschen Handel zwischen der BR Deutschland und der ehemaligen DDR oder der Tatsache, daß andere Gebiete wie die Insel Man und die Kanalinseln zwar Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, nicht aber Teil der Gemeinschaft selbst wurden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Gebiete, Zonen, Enklaven und sogar unabhängiger Staaten, für die aufgrund besonderer Beziehungen zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten spezielle Regelungen gelten. 1.9. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: a) die Kanalinseln und die Insel Man; b) die französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion; c) die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg; d) das Fürstentum Monaco; e) die Republik San Marino; f) die zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln (seit dem 1. Juli 1991); g) die Küstengewässer, die Binnengewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten. 1.10. Ausserdem gibt es eine Reihe weiterer Gebiete, die zwar zum Zollgebiet gehören, in denen die Zollvorschriften der Gemeinschaft jedoch aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen nicht in vollem Umfang Anwendung finden. Zu diesen Gebieten zählen a) die "Freizonen" Gex und Haute-Savoie in Frankreich; b) Südtirol, das Aostatal und das Gebiet von Gorizia in Italien; c) der Berg Athos in Griechenland. 1.11. Die folgenden Gebiete gehören zwar nicht zum Zollgebiet, zwischen ihnen und der Gemeinschaft bestehen jedoch besondere zollrechtliche Regelungen: a) Andorra; b) die Färöer und Grönland; c) Helgoland und das Gebiet von Büsingen; d) die italienischen Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone; e) die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla in Nordafrika; f) Gibraltar; g) die Vatikanstadt; h) überseeische Länder und Gebiete von Mitgliedstaaten (siehe die Liste in Anhang I zu diesem Bericht). Die Untersuchung des Hofes 1.12. Ein wesentliches Ziel der Erhebungen des Hofes bestand darin, diejenigen Gebiete bzw. zollrechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, wo ein bestehender Sonderstatus erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel der Gemeinschaft hat. Der Hof gelangte zu der Erkenntnis, daß es keine gemeinschaftliche "Standardregelung" für zollrechtliche Sonderverhältnisse gibt, nicht einmal innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates. In einigen Fällen wurden sehr ähnliche Verhältnisse völlig unterschiedlich geregelt. 1.13. In diesem Bericht werden weitgehend gleichartige Sonderverhältnisse zusammenhängend behandelt, so daß eine vergleichende Bewertung möglich ist. Ferner wird auf bestimmte Handelsregelungen einzelner Mitgliedstaaten mit Drittländern eingegangen, die vom üblichen Prinzip des freien Warenverkehrs in einem einheitlichen Zollgebiet (Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags) abweichen. Zum Zollgebiet gehören auch die Küstengewässer, die Binnengewässer und der Luftraum; dieser Bereich wird ebenfalls erörtert. 1.14. Ausserdem wird die zollrechtliche Behandlung einiger weiterer überseeischer Gebiete und unabhängiger Staaten beschrieben, die in einem ganz besonderen Verhältnis zum Zollgebiet der Gemeinschaft stehen. 1.15. Neben schriftlichen Umfragen in sämtlichen Mitgliedstaaten wurden Besprechungen und Prüfbesuche an bestimmten Orten bzw. bei bestimmten Stellen in Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien sowie im Vereinigten Königreich durchgeführt. Die Prüfung erforderte umfangreiche Recherchen, teilweise auch solche historischer Art. Der Hof weiß die Unterstützung zu würdigen, die ihm von seiten der Kommission und der zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zuteil wurde, und möchte ausdrücklich für die ausgezeichnete Zusammenarbeit danken. 1.16. Es wird darauf hingewiesen, daß sich das Zollgebiet nicht unbedingt mit dem Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuererhebungsgebiet deckt. Auf die Mehrwertsteuer wird hier nur am Rande eingegangen. Der Bericht befasst sich nicht mit den Freizonen und Freilagern der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates, die in erster Linie der Förderung des Aussenhandels und der Verwirklichung der Handelspolitik der Gemeinschaft dienen sollen. 2. GEBIETE MIT ERSTATTUNGSREGELUNGEN 2.1. Einige Mitgliedstaaten waren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft bereits in Zollunionen mit anderen Ländern verbunden. Die Gemeinschaft ihrerseits hat ebenfalls Zollunion-Regelungen mit bestimmten Drittländern. In diesem Abschnitt werden die Regelungen behandelt, die eine gemeinsame Erhebung und Aufteilung indirekter Steuern vorsehen und in deren Rahmen Zoll- und Abschöpfungsbeträge, die dem angeschlossenen Gebiet zustehen, diesem vom betreffenden Mitgliedstaat oder von der Gemeinschaft erstattet werden. 2.2. Es handelt sich um die Regelungen betreffend a) das Vereinigte Königreich und die Insel Man; b) die Gemeinschaft und Andorra; c) Frankreich und Monaco; d) Italien und San Marino; e) Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg. Die Regelung für die Insel Man wird, da sie eine geeignete Vergleichsbasis bietet, als erste behandelt. Auch die zollrechtliche Stellung der Kanalinseln wird, obwohl hier keine gemeinsame Erhebung indirekter Steuern vorgesehen ist, in diesem Zusammenhang beschrieben, da ihr Status dem der übrigen Gebiete sehr ähnlich ist. Die Insel Man 2.3. Die Insel Man (572 km2; 64 569 Einwohner) steht in einem besonderen Verhältnis zum Vereinigten Königreich. Sie ist ein ehemaliges Königreich, hat ihre eigene gesetzgebende Körperschaft, Regierung und Rechtsordnung und ist ein unabhängiges Gebiet, das der britischen Krone untersteht, aber nicht zum Vereinigten Königreich gehört. Seit 1966 verfügt sie über eigene Einnahmen und regelt ihre Ausgaben eigenverantwortlich. Von 1765 bis 1980 unterstand die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung der Insel Man der britischen Regierung. Durch das Zoll- und Verbrauchsteuerabkommen und das Gesetz betreffend die Insel Man (Isle of Man Act) von 1979 wurde die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung der Inselregierung unterstellt. 2.4. Gemäß diesem Abkommen wenden die Insel Man und das Vereinigte Königreich, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, bei Zöllen und indirekten Steuern die gleichen Sätze an und können deshalb als einheitliches Zoll- und Verbrauchsteuergebiet operieren. Die Insel Man praktiziert genau die gleichen Zollverfahren wie das Vereinigte Königreich, wendet den Gemeinsamen Zolltarif an und kommt allen Zollregelungen und -vorschriften der Gemeinschaft nach. Auf diese Weise kann die Insel Man ihrer Stellung als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1), nicht aber der Gemeinschaft selbst gerecht werden. 2.5. Aus den seit langer Zeit bestehenden Vereinbarungen zwischen der Insel Man und dem Vereinigten Königreich hat sich eine seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geltende Finanzregelung im Bereich der indirekten Steuern entwickelt. Diese unter der Bezeichnung "Common Purse" ( "gemeinsame Kasse") bekannte Vereinbarung stellt im wesentlichen sicher, daß, falls die tatsächlichen Einnahmen aus indirekten Steuern auf der Insel nicht dem ihr aufgrund ihrer Bevölkerungszahl und ihres Warenverbrauchs zukommenden Anteil an den gemeinsamen Einnahmen der Insel und des Vereinigten Königreichs entsprechen, der der Insel zustehende Differenzbetrag aus den Gesamteinnahmen im Vereinigten Königreich an die Inselregierung gezahlt wird. In diesen gemeinsamen Einnahmen sind auch die als Eigenmittel der Gemeinschaft festgestellten Zölle und Agrarabschöpfungen eingeschlossen. 2.6. Das Protokoll Nr. 3 zur Akte betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreichs enthält weder eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung der direkt durch die Insel Man erhobenen Zölle und Agrarabschöpfungen noch irgendwelche Bestimmungen in bezug auf die im Vereinigten Königreich erhobenen Zoll- und Abschöpfungsbeträge, die als der Insel Man zustehender Anteil an den Eingangsabgaben an diese abzuführen sind. Im Jahre 1974 erhielt die britische Regierung die Zustimmung der Kommission zu dem Verfahren für die Berechnung und den Abzug der auf den Gesamtbetrag der gemeldeten Eigenmittel bezogenen Beträge, die der Insel Man aus den erhobenen Zöllen und Agarabschöpfungen gezahlt werden. Im Jahre 1991 wurden im Rahmen dieser Regelung Zölle und Abschöpfungen in Höhe von 2 402 672 UKL (3 355 139 ECU) an die Insel Man überwiesen. Die Insel Man leistet mithin keinen Beitrag zu den Gemeinschaftseinnahmen (und hat umgekehrt auch keinen Anspruch auf Gemeinschaftsmittel). Andorra 2.7. Das alte Lehensgebiet Andorra (495 km2; ca. 50.000 Einwohner) besteht seit 1278. Das in den Pyrenäen gelegene, an Frankreich und an Spanien grenzende, allseits von Festland umschlossene, unabhängige Fürstentum "Valls d'Andorra" gehört weder zur Gemeinschaft noch zum Zollgebiet der Gemeinschaft. 2.8. Durch den Beschluß des Rates vom 26. November 1990(2) () wurde ein Abkommen über eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Andorra genehmigt, das am 1. Juli 1991 in Kraft trat. Die wichtigsten Handelsbestimmungen des Abkommens sind folgende: a) Das Abkommen erstreckt sich nur auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems. b) Waren dieser Kapitel, die in der Gemeinschaft hergestellt werden oder sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden, gelten als im freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindlich und umgekehrt. c) Andorra hat alle geltenden Zollbestimmungen der Gemeinschaft für die Einfuhr von Waren aus Drittländern einschließlich des Zolltarifs sowie alle einschlägigen Verbote und Beschränkungen der Gemeinschaft übernommen. d) Bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der genannten Kapitel werden die Zölle, die den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorgesehenen Abgabe darstellen, nicht erhoben, während der bewegliche Teilbetrag anwendbar bleibt. e) Mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra sind abgeschafft. f) Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Andorra sind bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft von den Eingangsabgaben befreit. Der Warenverkehr wird mittels Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bzw. bei geringwertigen Sendungen von Ursprungswaren anhand entsprechender Erklärungen der Ausführer in den betreffenden Rechnungen kontrolliert. g) Für Reisende gelten Sonderbestimmungen. Für Waren der Kapitel 25 bis 97, die verzollt in der Gemeinschaft oder in Andorra erworben werden, wurde eine von den üblicherweise gegenüber Drittländern geltenden Befreiungen abweichende Regelung vereinbart. Der Gesamtwert der Waren, die frei von Einfuhrzöllen, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern eingeführt werden dürfen, beläuft sich auf das Dreifache des Freibetrags, den die Gemeinschaft Reisenden aus Drittländern zugesteht. Für Tabak, Alkohol und Parfums wurden die gleichen mengenmässigen Beschränkungen festgelegt wie für Waren, die verzollt und versteuert in der Gemeinschaft erworben werden. 2.9. In Artikel 8 des Abkommens EWG/Andorra wird die Gemeinschaft ermächtigt, die für das Fürstentum Andorra bestimmten Waren aus Drittländern in seinem Namen zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. 2.10. Es wurde ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemässe Durchführung wacht. Eine der wichtigsten Aufgaben des Ausschusses besteht darin, die Modalitäten für die Abführung der erhobenen Eingangsabgaben an die andorranische Staatskasse und den Prozentsatz, der von der Gemeinschaft zur Deckung der Verwaltungskosten abgezogen werden kann, festzulegen. Der Hof hat festgestellt, daß der Gemischte Ausschuß am 12. Juli 1991 einen 10 %igen Abzug für die Verwaltungskosten beschlossen hat (siehe auch die Ziffern 2.36 bis 2.40 mit den Bemerkungen des Hofes zur Erstattung auf der Basis der erhobenen Eingangsabgaben). 2.11. Der Fremdenverkehr führt jährlich etwa 10 Millionen Reisende - ungefähr 7 Millionen via Spanien und 3 Millionen via Frankreich - nach Andorra. Das Gros der Waren, die nach Andorra eingeführt werden, ist nicht zum Verbrauch im Fürstentum, sondern zum Verkauf an die Touristen bestimmt, die zum grossen Teil aus der Gemeinschaft kommen. Die spanischen Behörden schätzen, daß 90 % der Drittlandwaren letztlich nach Spanien reimportiert werden. 2.12. Mit dem neuen Abkommen werden sich einige der Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Touristen durch die örtlichen Zollstellen verringern, da aufgrund der höheren Befreiungen für Reisende Waren, die früher - erfolgreich oder versuchsweise - geschmuggelt wurden, jetzt teilweise legal eingeführt werden können. Bei seinen Prüfungen an Ort und Stelle stellte der Hof fest, daß 1989, vor Inkrafttreten des Zollabkommens, an der Grenze zwischen Andorra und Frankreich etwa 3 Millionen FF (431 445 ECU) und an der Grenze zwischen Andorra und Spanien 112 Millionen PTA (863 744 ECU) an Zöllen und Abschöpfungen von den Reisenden erhoben wurden, die Eigenmittel der Gemeinschaft darstellten. 2.13. Durch die gemeinschaftsweite Zollbefreiung andorranischer Ursprungswaren wurde eine Schwierigkeit aus dem Weg geräumt, vor die sich die französische und die spanische Zollverwaltung vorher gestellt sahen: Gemäß den früheren Abkommen hatten andorranische Waren präferentiellen Zugang nach Frankreich und Spanien, nicht aber in die übrige Gemeinschaft. Daraus ergaben sich ständig Probleme bei der Weiterverbringung andorranischer Waren an Bestimmungsorte in anderen Mitgliedstaaten. Durch das Abkommen EWG/Andorra konnte diese Schwierigkeit beseitigt werden. Das österreichische Gebiet von Jungholz 2.14. Die zwischen Füssen und Sonthofen gelegene, 282 Einwohner zählende Gemeinde Jungholz gehört zum österreichischen Staatsgebiet. Sie gehört nicht zur Gemeinschaft, wohl aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 2). In Anbetracht seiner besonderen geographischen Lage - Jungholz ist praktisch von deutschem Hoheitsgebiet umgeben - wurde es im Zollanschlußvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Bayern vom 3. Mai 1868 dem deutschen Zollgebiet zugeordnet. 2.15. Nach Artikel 14 des Vertrags von 1868 sollte Österreich entsprechend der Einwohnerzahl von Jungholz am Reinertrag der Zolleinnahmen des gesamten deutschen Zollgebiets beteiligt werden. Die österreichische Regierung verzichtete jedoch in einer besonderen Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf die Zahlung dieses Anteils. Das österreichische Gebiet von Mittelberg 2.16. Die Gemeinde Mittelberg (Kleines Walsertal) liegt südwestlich von Oberstdorf in einem Tal ohne Strassenverbindung zu Österreich. Der Ort ist nur von der bayerischen Seite aus zugänglich. Aufgrund dieser besonderen geographischen Lage wurde die österreichische Gemeinde Mittelberg im Rahmen des deutsch-österreichischen Vertrags vom 2. Dezember 1890 der Zollunion des Deutschen Reiches angegliedert. Sie zählt heute 4 968 Einwohner. 2.17. Mittelberg gehört nicht zur Gemeinschaft, wohl aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 2). Nach Artikel 12 des Vertrags von 1890 hat Österreich Anspruch auf einen Anteil der indirekten Steuern, die die deutschen Zollbehörden erheben. Dieser Anteil bemisst sich nach dem errechneten Zollbetrag pro Kopf der Bevölkerung des gesamten bundesdeutschen Zollgebiets. Der an Österreich zu zahlende Anteil entspricht dem auf die Bevölkerung von Mittelberg entfallenden Betrag. Im Jahre 1991 z. B. belief sich der gegenüber der Gemeinschaft geltend gemachte Abzug auf 526 375,08 DM (258 593,62 ECU). Das Fürstentum Monaco 2.18. Monaco (1,46 km2; 25 000 Einwohner) ist ein Drittland, das nicht zur Gemeinschaft, wohl aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört. Die Rechtsgrundlage für diesen Status ist das am 18. Mai 1963 geschlossene Zollabkommen zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco. Nach diesem Abkommen sind die französischen Behörden für die zollamtliche Überwachung des Staatsgebiets von Monaco und insbesondere für die Erhebung von Zöllen und Abschöpfungen sowie bestimmten Verbrauchsteuern zuständig. Die Zölle und Abschöpfungen werden zunächst im französischen Staatshaushalt verbucht. Später berechnen die französischen Behörden den Monaco für das jeweilige Jahr zustehenden Anteil. Er wird im darauffolgenden Jahr an Monaco überwiesen; zur gleichen Zeit nehmen die französischen Behörden einen entsprechenden Abzug von dem an die Kommission abzuführenden Eigenmittelbetrag vor. 2.19. Das Verfahren zur Berechnung der Zölle und Abschöpfungen, die an die monegassische Staatskasse zu zahlen sind, findet sich in Titel II des dem Zollabkommen zwischen Frankreich und Monaco aus dem Jahre 1963 beigefügten Protokolls, wo es heisst: "Die Regierung der Französischen Republik zahlt an die Fürstliche Kasse jährlich einen Betrag, der durch Multiplikation des mit einem einvernehmlich festgelegten Koeffizienten multiplizierten Jahresertrags an Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben gemäß Artikel 7 des Abkommens mit dem Quotienten aus der Bevölkerungszahl des Fürstentums einerseits und der Summe aus der Bevölkerungszahl des französischen Mutterlands und der des Fürstentums andererseits bestimmt wird." Der genannte Koeffizient, mit dem dem unterschiedlichen Wohlstand von Frankreich und Monaco Rechnung getragen wird, wurde nach einem am 18. Mai 1963 erfolgten Briefwechsel zwischen dem französischen Aussenministerium und dem Staatsministerium des Fürstentums Monaco auf 170 % festgesetzt. Bei der Berechnung der Bevölkerungszahl werden die verfügbaren bevölkerungsstatistischen Daten zugrunde gelegt, bei der Bestimmung des Koeffizienten bleiben sie dagegen ausser Betracht. Der Betrag, der 1988 nach dem beschriebenen Verfahren aus den 1987 erhobenen Eingangsabgaben an Monaco gezahlt wurde, belief sich auf 8 267 262 FF (1 188 955,87 ECU). 2.20. Der Hof stellt fest, daß das Abkommen zwischen Frankreich und Monaco im Unterschied zu den anderen Regelungen ähnlicher Art (Insel Man, Mittelberg) keinen Abzug von Erhebungskosten vorsieht. 2.21. Im Abkommen von 1963 ist eine Überprüfung des Koeffizienten in Abständen von drei Jahren vorgesehen, doch haben bisher weder die französischen noch die monegassischen Behörden jemals eine solche Revision verlangt, so daß der Koeffizient immer noch auf dem Unterschied im Wohlstand der beiden Länder, wie er 1963 bestand, basiert. Angesichts des Wandels der Verhältnisse, der sich seither vollzogen hat, wäre es angebracht, die Situation neu zu überdenken, wenn 1993 die nächste Revision fällig wird. Die Republik San Marino 2.22. San Marino in den Apenninen (61 km2; ca. 22 000 Einwohner) ist eine der ältesten Republiken der Welt, deren Anfänge bis ins 12. Jahrhundert zurückreichen. Die Republik San Marino ist ein unabhängiger Staat, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 2). Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, daß San Marino Teil des italienischen Zollgebiets ist. Die Beziehungen zwischen San Marino und Italien im Rahmen der Zollunion sind durch das Abkommen vom 31. März 1939 geregelt. Das Prinzip der Zollunion San Marino/Italien ist in Artikel 44 des Abkommens verankert. 2.23. Mit Artikel 52 des Abkommens wurde zwischen den beiden Ländern eine finanzielle Regelung getroffen, nach der sich die Italienische Republik bereit erklärte, als Gegenleistung für den Verzicht der Republik San Marino auf bestimmte Rechte (z. B. die Zuendholzfabrikation und den Tabakanbau) einen jährlichen Pauschalbetrag an diese zu zahlen. Zu den abgetretenen Rechten zählte auch die Erhebung von Zöllen und ähnlichen Eingangsabgaben. Der 1939 festgelegte Pauschalbetrag belief sich auf 3,6 Mio LIT (2 334 ECU). Bis 1987 war er auf 27 000 Mio LIT (17,5 Mio ECU) angestiegen. Dieser Betrag wird zu Lasten von zwei Kapiteln des italienischen Staatshaushalts verbucht. 2.24. Im Rahmen der Zollunion zwischen Italien und San Marino werden alle für San Marino bestimmten Drittlandwaren zunächst von italienischen Zollstellen oder Zollstellen anderer Mitgliedstaaten abgefertigt. Es gibt keine Transitmöglichkeiten oder -regelungen, die es gestatten, daß Waren die Gemeinschaft passieren können, ohne vorher in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden. Durch die Behörden von San Marino selbst werden keinerlei Zölle oder Abschöpfungen erhoben. Waren mit Ursprung in San Marino gelten als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich. 2.25. Da sich die Waren bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden, erschien es den italienischen Zollbehörden nicht erforderlich bzw. gar nicht möglich, an den vier Zufahrtstrassen nach San Marino irgendwelche "Grenz"-Kontrollen vorzunehmen, obschon das Risiko der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerhinterziehung beträchtlich ist. Allerdings werden im Inneren des Landes Kontrollen zur Überwachung der Mehrwertsteuer und der Verpflichtung der italienischen Unternehmen zur Zahlung der MwSt.-Differenz durchgeführt. 2.26. Dem Fremdenverkehr kommt in der Wirtschaft von San Marino eine wichtige Rolle zu. Da es nicht zum Mehrwertsteuererhebungsgebiet der Gemeinschaft gehört, ist für Einfuhrwaren, die für San Marino bestimmt sind, ein zollamtliches Kontrollverfahren von italienischer Seite vorgesehen. Die bei der Einfuhr fällig werdende Mehrwertsteuer ist bei der Abfertigung der Waren bei den italienischen Zollstellen zu hinterlegen und wird erst bei Vorlage einer von den Behörden der Republik San Marino ausgestellten Bescheinigung über die Entrichtung der entsprechenden heimischen Steuer zurückerstattet. 2.27. Die derzeit zwischen der Italienischen Republik und der Gemeinschaft bestehende rechtliche Regelung bezueglich der Feststellung und Abführung der Eigenmittel an die Gemeinschaft sieht keinen Berechnungsmodus vor, nach dem die italienischen Behörden die San Marino zustehenden bzw. gezahlten Zoll- und Abschöpfungsbeträge in Abzug bringen können. Die Kommission hat jedoch, obwohl keine formelle Regelung getroffen wurde, das Recht der italienischen Behörden auf Vornahme eines entsprechenden Abzugs anerkannt und gebilligt. Für den Zeitraum 1979-1987 wurde ein Abzug in Höhe von 19 753 306 183 LIT (12 806 863 ECU) genehmigt, der nach einer Kontrolle der Kommission an Ort und Stelle im Jahre 1990 um 9 321 620 LIT (6 043,6 ECU) gekürzt wurde. 2.28. Am 16. Dezember 1991 wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino ein Abkommen über Zusammenarbeit und eine Zollunion unterzeichnet. Da das Abkommen neben Handel und Zollunion noch weitere Bereiche betrifft, muß es den Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten zur Ratifizierung unterbreitet werden. Am 27. November 1992 unterzeichneten der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Republik San Marino ein Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion(3) () . Dieses Interimsabkommen ist am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten und hat eine vollständige Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino geschaffen. Damit ist das Problem des Abzugs von den Eigenmittelbeträgen, die die italienischen Behörden an die Gemeinschaft abführen, geregelt. 2.29. Die Regelung sieht u. a. folgendes vor: San Marino hat a) alle zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Zollunion, b) die Handelspolitik der Gemeinschaft (von einigen Ausnahmen abgesehen) und c) die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen, mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr, zu übernehmen und anzuwenden. 2.30. Die für San Marino bestimmten Waren aus Drittländern sollen von den italienischen Zollbehörden abgefertigt werden. (Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Überprüfung dieser Regelung vorgesehen.) Die auf diese Weise erhobenen Eingangsabgaben sind abzueglich eines den Verwaltungskosten der Gemeinschaft entsprechenden Sammelbetrags an die Staatskasse von San Marino abzuführen. Die Kanalinseln 2.31. Die Kanalinseln (194 km2; 130 000 Einwohner) gehören nicht zum Vereinigten Königreich, sondern sind der britischen Krone unterstehende Gebiete mit einer eigenen gesetzgebenden Körperschaft. Sie waren niemals britische Kolonie, das Vereinigte Königreich nimmt jedoch ihre auswärtigen Beziehungen wahr. Als Wilhelm der Eroberer 1066 in den Besitz der englischen Krone gelangte, gehörten die Inseln zur Normandie. Die Kanalinseln sind vom Vereinigten Königreich finanziell unabhängig. 2.32. Die Stellung der Kanalinseln in bezug auf die Gemeinschaft ist wie die der Insel Man durch die Artikel 25 bis 27 der Akte betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreichs und das dazugehörige Protokoll Nr. 3 geregelt. Danach findet der EWG-Vertrag nur begrenzte Anwendung, da die Inseln zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1), nicht aber zur Gemeinschaft selbst gehören. 2.33. Die Kanalinseln wenden den Gemeinsamen Zolltarif an und kommen allen Zollvorschriften der Gemeinschaft nach. Sie leisten weder einen finanziellen Beitrag zur Gemeinschaft, noch kommen sie umgekehrt in den Genuß von Gemeinschaftsleistungen. Was den Warenverkehr zwischen den Kanalinseln und der Gemeinschaft angeht, so werden alle in einem der beiden Gebiete im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Waren auch im jeweils anderen als solche behandelt. 2.34. Die Zölle, die auf den Kanalinseln erhoben werden, zählen nicht zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft. Dagegen werden aufgrund der Regelung über den zollrechtlich freien Verkehr die Zölle und Abschöpfungen, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf abgabenpflichtige Waren erheben, die sie nach den Kanalinseln ausführen und die dort verbraucht werden, als Eigenmittel einbehalten. 2.35. Die Kanalinseln beziehen ihre Einfuhren vorwiegend aus dem Vereinigten Königreich oder auf dem Wege über das Vereinigte Königreich, zumeist aus den verzollten Warenbeständen britischer Firmen. Eine Regelung für einen Finanzausgleich in bezug auf Zölle und Abschöpfungen besteht zwischen dem Vereinigten Königreich und den Kanalinseln nicht. Die Handelsbilanz Kanalinseln/Gemeinschaft für verzollte Waren weist einen Positivsaldo zugunsten der Gemeinschaft aus. Anders als bei der Regelung für die Insel Man bilden das Vereinigte Königreich und die Kanalinseln kein einheitliches Gebiet hinsichtlich der indirekten Steuern. Die Kanalinseln kennen keine Mehrwertsteuer und erheben keine Verbrauchsteuern ähnlich denen im Vereinigten Königreich. Daher finden im Warenaustausch zwischen den Kanalinseln und dem Vereinigten Königreich die bei der Einfuhr üblichen Zollverfahren und -kontrollen Anwendung. Reisende von den Kanalinseln können lediglich die gegenüber Drittländern geltenden Befreiungen in Anspruch nehmen. Vergleich der verschiedenen Erstattungssysteme 2.36. Die Insel Man, Monaco und Mittelberg haben Erstattungssysteme, die auf bestimmten Bevölkerungs- und Verbrauchsköffizienten basieren. Der Rat ist in seinem im Juli 1991 ergangenen Beschluß zu Andorra und die Kommission in ihren kürzlich unterbreiteten Vorschlägen zu San Marino von diesem Prinzip abgerückt; beide sehen Erstattungen auf der Basis der Zölle und Abschöpfungen vor, die auf die tatsächlich in diese Gebiete gelieferten Waren erhoben worden sind. 2.37. Sowohl die Wirtschaft von Andorra als auch die von San Marino ist in hohem Masse vom Fremdenverkehr abhängig, und es ist völlig klar, daß die meisten Einfuhren eher der Deckung des Bedarfs in diesem Sektor als desjenigen der einheimischen Bevölkerung dienen. Demnach sind die genannten Regelungen für die Behörden von Andorra und San Marino äusserst vorteilhaft, denn sie können Einfuhrzölle und Abschöpfungen für Waren einbehalten, die zum grössten Teil aus ihrem Gebiet in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wiederausgeführt werden. Sie nehmen keinerlei Erstattungen vor, und es gibt, wenn überhaupt, nur sehr wenige Regelungen für die Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen beim Reimport solcher Waren in die Gemeinschaft. 2.38. Der Hof hat eine vergleichende Analyse der einbehaltenen bzw. erstatteten Beträge pro Kopf der Bevölkerung vorgenommen, deren Ergebnisse Anhang II zu entnehmen sind. Daraus wird deutlich, welche Vorteile Andorra und San Marino aus dem Erstattungssystem auf der Basis der erhobenen Eingangsabgaben erwachsen, das ihnen erheblich höhere Erstattungsbeträge sichert als die, welche ihnen bei einem bevölkerungs- und verbrauchsbezogenen System zustuenden. 2.39. Es ist klar, daß die Erstattungssysteme auf der Basis der erhobenen Eingangsabgaben nicht mit den seit langem bestehenden bevölkerungsbezogenen Systemen für die Insel Man, Monaco und Mittelberg vergleichbar sind. Unter dem Blickwinkel des Binnenmarktes und der Zollunionen mit den als Enklaven in die Gemeinschaft eingebetteten unabhängigen Staaten treten die Unterschiede noch stärker hervor. Es dürfte angemessener sein, bei den Erstattungssystemen in Andorra und San Marino von den Zöllen und Abschöpfungen, die auf ihren tatsächlichen Warenverbrauch entfalllen, d. h. von entsprechenden Bevölkerungsköffizienten unter Berücksichtigung der Touristen, auszugehen. 2.40. Die Beseitigung der Steuerschranken und der Möglichkeit, Waren im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten abgabenfrei ( "tax free") zu erwerben, wird die Attraktivität der Enklaven, die abgabenfreie Waren bieten, zweifellos noch erhöhen. Offenbar ist es notwendig, eine Neuaushandlung der betreffenden Regelungen im Rahmen des Binnenmarktes ins Auge zu fassen. 3. "FREIZONEN" 3.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates betrifft Freizonen und Freilager, die in erster Linie der Förderung des Aussenhandels und der Verwirklichung der Handelspolitik der Gemeinschaft dienen sollen. Darin werden Freizonen im Sinne des Gemeinschaftsrechts wie folgt definiert: "Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen die dorthin verbrachten Nichtgemeinschaftswaren für die Anwendung der Eingangsabgaben und handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden." 3.2. Des weiteren können die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung a) bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklären; b) die geographische Abgrenzung jeder Freizone bestimmen; c) die Ein- und Ausgänge der Freizonen festlegen; jede Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörde. 3.3. Es gilt zu beachten, daß keines der in den Ziffern 3.5 bis 3.31 als Freizonen beschriebenen Gebiete der vorstehenden Definition entspricht und sie somit keine Freizonen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind. Soweit dem Hof bekannt ist, bestehen keine Absichten, irgendeine dieser Zonen an das von der Gemeinschaft verwaltete System anzugleichen. 3.4. Es handelt sich um folgende Gebiete: a) Gex und Haute-Savoie in Frankreich; b) das Gebiet von Gorizia in Nordostitalien an der Grenze zu Slowenien; c) die Gemeinde Livigno in Italien; d) das Aostatal in Norditalien. Gex und Haute-Savoie 3.5. Diese beiden "Freizonen" verdanken ihre Entstehung dem Wiener Vertrag vom 20. November 1815 und dem Turiner Vertrag vom 16. März 1816. Damals ging es in erster Linie um die Schaffung stabiler Verhältnisse in diesem an die Schweiz grenzenden Gebiet, insbesondere eine dauerhaft gesicherte Nahrungsmittelversorgung von Genf. Der Status der Zonen wurde später vom Ständigen Internationalen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1932 und im Schiedsspruch vom 14. Dezember 1933 bestätigt. Die gegenwärtig geltende Verwaltungsregelung in diesem französischen Gebiet ist durch eine Verordnung vom 29. Dezember 1933 festgelegt. 3.6. Heute besteht das Hauptmerkmal der beiden Zonen darin, daß sie zwischen sich und dem übrigen Frankreich eine zweite Zollgrenze schaffen, da sie ein etwa 640 km2 grosses Gebiet bilden, in dem die üblichen Zollvorschriften der Gemeinschaft keine Anwendung finden, obwohl es zur Gemeinschaft und zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört. In den Zonen wird Mehrwertsteuer nach den allgemein geltenden französischen Regelungen erhoben. 3.7. Hauptziel war seinerzeit die Schaffung geeigneter Voraussetzungen für einen freien Warenverkehr zwischen den beiden Zonen und dem schweizerischen Kanton Genf. Das Gebiet hat nur wenig Industrie, und der Handelsverkehr mit der Schweiz ist im wesentlichen auf Agrarerzeugnisse beschränkt. Auf landwirtschaftliche Produkte aus Drittländern werden bei der Einfuhr in die Zonen keine Zölle oder Abschöpfungen erhoben. 3.8. Die Ausfuhren der "Freizonen" nach der Schweiz unterliegen einer von der schweizerischen Regierung festgelegten Kontingentierungsregelung. Für Milcherzeugnisse und Lebendvieh wird jedes Jahr ein bestimmtes Kontingent festgesetzt, andere landwirtschaftliche Erzeugnisse können in unbegrenzten Mengen ausgeführt werden. Auch für bestimmte gewerbliche Erzeugnisse werden Kontingente festgelegt. 3.9. Für die der Kontingentierung unterliegenden Waren - mit Ausnahme von Getreideerzeugnissen - werden keine gemeinschaftlichen Ausfuhrerstattungen gewährt. Jährlich werden etwa 15 000 t Getreide nach der Schweiz ausgeführt. In die beiden Zonen eingeführte Marktordnungswaren kommen nicht in den Genuß der hier herrschenden Regelung (Abschöpfungsbefreiung), und bei einer späteren Wiederausfuhr solcher Erzeugnisse nach Drittländern kann keine Erstattung beantragt werden. Die Zollverwaltung führt Kontrollen bei Großhändlern und anderen Unternehmen durch. Im Anschluß an den Prüfbesuch des Hofes haben die französischen Behörden die örtlichen Dienststellen angewiesen, ihre Kontrollen bei Handelsunternehmen sowie Ein- und Ausführern von Marktordnungswaren zu verstärken. Ausserdem verlangen die Behörden, um die Einführer solcher Erzeugnisse in grösserem Masse in die Verantwortung zu nehmen, jetzt von ihnen, daß sie in ihren Anmeldungen ausdrücklich anerkennen, daß keine Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn nach der in den Zonen geltenden Regelung eingeführte Marktordnungswaren später nach Drittländern wiederausgeführt werden. 3.10. Eine wesentliche Aufgabe der Zollkontrollbehörden ist die zollamtliche Überwachung der Steuerschranken. Um zu verhindern, daß Personen, die nicht in den Zonen ansässig sind, dort grosse Lebensmittelmengen erwerben, sind für Einkäufe dieser Art in den Zonen mengenmässige Beschränkungen festgesetzt und bestimmte persönliche Abgabenbefreiungen vorgesehen. Ein Reisender darf 500 g Butter, 2 kg Zucker und 500 g Fleisch abgabenfrei ausführen. Dies entspricht einem Gesamtfreibetrag von etwa 22 FF (3,16 ECU) pro Person. 3.11. Die französischen Behörden sind sich darüber im klaren, daß es für diese persönlichen Befreiungen keine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage gibt. Gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung von 1933 sind aus den beiden Zonen ins französische Zollgebiet verbrachte Waren zoll- und steuerpflichtig, mit Ausnahme von Agrarerzeugnissen und Naturprodukten mit Ursprung in den Zonen und gewerblichen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Rohstoffen mit Ursprung in Frankreich hergestellt oder für die die betreffenden Abgaben bereits entrichtet worden sind. In ihrer Antwort auf die Prüfungsbemerkungen des Hofes haben sich die französischen Behörden bereit erklärt, von den zuständigen Gemeinschaftsdienststellen für notwendig erachtete Änderungen in der Regelung für die persönlichen Befreiungen vorzunehmen. 3.12. Bei der Prüfung des Hofes an der Grenzstelle zwischen Gex und Frankreich im November 1989 erwies sich, daß auf die in den vorangegangenen 12 Monaten aus der Zone ausgeführten Erzeugnisse keinerlei Zölle erhoben worden waren. Innerhalb von 3 Jahren waren lediglich Zölle in Höhe von etwa 3 000 FF (431 ECU) - hauptsächlich auf schweizerische Waren - erhoben worden. 3.13. Die Einwohner der "Freizonen" und sämtliche dort ansässigen Unternehmen dürfen Waren aller Art ohne Einfuhrzölle bzw. Abschöpfungen einführen. Diese Vergünstigung ist weitaus grösser als diejenigen, die ihnen im Rahmen nahezu aller gemeinschaftlichen Zollregelungen geboten würden, ob es sich nun um Freizonen, Freilager, aktiven Veredelungsverkehr oder dergleichen handelt. So sind z. B. auf den Namen von Zonenbewohnern registrierte Kraftfahrzeuge einschließlich privater Pkws mit Ursprung in Drittländern zollfrei, und in den Zonen ansässige Unternehmen dürfen ihren gesamten Bedarf zollfrei erwerben. Derartige Käufe - hauptsächlich zollfreie Automobile und Motorräder - werden von den örtlichen Zollstellen kontrolliert. 3.14. Nach Auffassung des Hofes ziehen die Einwohner der "Freizonen" heute erheblich grössere Vorteile aus der Regelung als ursprünglich beabsichtigt. Was anfangs als eine in erster Linie Agrarerzeugnisse betreffende lokale Handelsregelung mit der Schweiz gedacht war, hat sich inzwischen zu einem Instrument entwickelt, das in der Gemeinschaft nicht seinesgleichen hat und den Einwohnern dieses Gebiets den zollfreien Erwerb von Pkws und Motorrädern ermöglicht. Gorizia 3.15. Die "Freizone" von Gorizia gehört zur Gemeinschaft sowie zum Zollgebiet der Gemeinschaft und unterliegt somit den Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates. Sie wurde nach dem Zweiten Weltkrieg aus der Notwendigkeit heraus eingerichtet, der durch den Verlust des Hinterlandes des Isonzo-Tales an Jugoslawien entstandenen schwierigen Lage Herr zu werden. Dadurch sollte der örtliche Handel im Hinblick auf die Umwälzungen, die die neue Situation mit sich brachte, geschützt, die Industrietätigkeit gefördert und die etwa 45 000 Bewohner der Zone unmittelbar unterstützt werden. 3.16. Diese Ziele finden deutlichen Ausdruck in den Kontingenten, die im italienischen Gesetz Nr. 1438 vom 1. Dezember 1948 festgelegt sind, durch das die "Freizone" geschaffen wurde. Es gibt zwei Warenlisten - A und B -, die erste zugunsten der Bevölkerung, die zweite zugunsten von Handel und Gewerbe. Die Regelung sieht für beide Listen Befreiungen von Gemeinschaftszöllen und -abschöpfungen sowie inländischen Steuern auf gewerbliche Erzeugnisse vor. Eine ihrer Bestimmungen gewährt Zollfreiheit für Anlagen und Maschinen, die für Unternehmen mit Sitz in der "Freizone" bestimmt sind. 3.17. Im Jahre 1975 wurde eine lokale Abgabe eingeführt, deren Aufkommen zum Teil zur Finanzierung neuer Arbeitsplätze und anderer Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft der Provinz Gorizia verwendet werden sollte (Gorizia-Fonds-Abgabe). Die Abgabe wird auf Waren erhoben, die von Unternehmen in der "Freizone" erworben werden. Die italienischen Behörden vertreten den Standpunkt, diese Abgabe sei nicht mit einem Einfuhrzoll oder einer Abgabe gleicher Wirkung (EWG-Vertrag Zweiter Teil Titel I Artikel 12) gleichzusetzen, da kein Unterschied zwischen heimischen und ausländischen Erzeugnissen gemacht werde. In Anbetracht eines kürzlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs zu der Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist der Hof der Auffassung, daß die Kommission die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Vertrag prüfen sollte (siehe auch Ziffer 6.5). 3.18. Hauptkontrollinstanz ist die Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura (C.C.I.A.A.) von Gorizia mit einem speziellen Verwaltungsrat (Giunta Camerale) aus Vertretern der wichtigsten betroffenen Bereiche des Gebiets. Dieser Verwaltungsrat ist voll verantwortlich für die Kontrolle und Verwaltung der genannten Regelung, u. a. die Erfassung aller eingeführten Waren, die Gesamtkontrolle in bezug auf die Höhe der Kontingente und die Kontrolle über die den Gebietsansässigen ausgestellten Bezugsberechtigungen für Waren der Liste A. 3.19. Die italienischen Behörden überwachen die Umsetzung der Regelung durch eingehende Kontrollen der vorgeschriebenen Papiere, insbesondere die Inanspruchnahme der Kontingente anhand der vom Rat der Freizone ausgestellten Einfuhrbescheinigungen; sie führen die verschiedenen nachträglichen Einfuhrkontrollen bei den Unternehmen durch; sie überwachen die Einhaltung der zahlreichen Regelungen zur Verhinderung unzulässiger Warenumleitungen und kontrollieren ausserdem die Kennzeichnung von Fleischimporten sowie Butter, Zucker, Bier usw. Die wichtigsten nachträglichen Einfuhrkontrollen wurden dem Rat der Freizone übertragen, die zuständige Zollbehörde und die Steuerpolizei (Polizia Tributaria) nehmen jedoch ebenfalls Prüfungen vor. Auch die Ausgabe von "Bezugsheften" für den Erwerb von Waren der Liste A unterliegt der Kontrolle durch den Rat der Freizone. 3.20. Erzeugnisse von Unternehmen, die in der Freizone tätig sind, werden von den italienischen Behörden in steuerlicher Hinsicht als nationale Erzeugnisse behandelt, d. h. der Verkauf solcher Erzeugnisse im Ausland durch die betreffenden Unternehmen oder durch einheimische Abnehmer hat die gleichen Konsequenzen wie die Ausfuhr von Erzeugnissen aus dem übrigen Italien. Somit wären für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegebenenfalls Ausfuhrerstattungen zu gewähren. Hier liegt eine Schwachstelle des Systems, besonders insofern, als sämtliche unter die "Freizone"-Regelung fallenden Waren als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten. So könnte sich etwa bei Zuckererzeugnissen, wo das Kontingent nach den Erkenntnissen des Hofes stets voll ausgeschöpft wurde (1988 z. B. 3 000 t und 1989 4 500 t), ein gewisses Risiko ergeben. 3.21. Wie weiter oben erwähnt, besteht eines der Ziele der Regelung in unmittelbarer Hilfe für die örtliche Bevölkerung. Nach Schätzungen der lokalen Handelskammer beläuft sich der dadurch erzielte finanzielle Vorteil pro Familie auf durchschnittlich 50 000 bis 60 000 LIT (32,4 bis 38,9 ECU) monatlich. Die Gemeinde Livigno 3.22. Das in Italien, im äussersten Norden der Provinz Sondrio gelegene Alpental von Livigno hat eine lange Grenzlinie zur Schweiz und ist über den Paß La Forcola di Livigno und den Gallo-Paß direkt mit ihr verbunden. Seine einzige Direktverbindung zum übrigen Italien ist der Foscagno-Paß. Livigno gehört zum italienischen Staatsgebiet und somit zur Gemeinschaft. Historische Gründe und seine besondere geographische Lage sicherten ihm jedoch nach italienischem Zollrecht (Artikel 1 des das Zollwesen regelnden italienischen Gesetzes Nr. 1424 vom 25. September 1940 und Präsidialerlaß Nr. 43 vom 23. Januar 1973) eine privilegierte Stellung, derentwegen es nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1). 3.23. Die 4 152 Einwohner zählende Gemeinde Livigno hat nach italienischem Recht den Status einer "zona extra doganale", das heisst, sie wird in der Praxis bezueglich der für sie bestimmten Waren wie ein Drittland behandelt. Die italienische zollamtliche Überwachung basiert auf bestimmten Kontingenten sowohl für Gemeinschafts- als auch für Drittlandwaren und der Kontrolle des Versandverfahrens bei den letztgenannten Waren. Die Kontingente werden jährlich in der Höhe festgesetzt, die zur Deckung des lokalen Bedarfs erforderlich erscheint. Alle Warenlieferungen und Dienstleistungen für Livigno sind mehrwertsteuerfrei. 3.24. Heute hängt der Wohlstand von Livigno vom Fremdenverkehr ab, wobei ihm sein Status als "abgabenfreies" Gebiet zweifellos zusätzliche Attraktivität verleiht. Die italienischen Behörden unterhalten eine Zollkontrollstelle am Foscagno-Paß. Es werden die üblichen Gemeinschaftsbefreiungen gegenüber Drittländern gewährt. Darüber hinaus ist eine nationale Befreiung für bestimmte Lebensmittel (namentlich Zucker) vorgesehen. 3.25. Die Kommission hat kürzlich erklärt, daß derzeit keine Pläne bzw. Gründe für eine Änderung des Gebietsstatus von Livigno bestehen, und vertritt die Auffassung, daß der gegenwärtige Status von Livigno nur äusserst geringe Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft hat(4) () . 3.26. Hingegen hatten die örtlichen Zollbehörden der Generaldirektion der italienischen Zollverwaltung 1989 vorgeschlagen, die Kontingentierung abzuschaffen oder sie allenfalls auf Waren zu beschränken, die mit hohen Steuern belegt werden oder für die Sonderbestimmungen gelten. Jedenfalls können direkt aus der Schweiz Waren ohne Kontingentierung nach Livigno verbracht werden. 3.27. Abgesehen von den Waren, die direkt aus der Schweiz nach Livigno eingeführt werden, bringt der Sonderstatus nach Schätzungen der örtlichen Zollbehörden finanzielle Vorteile in Höhe von mindestens 82 058 Mio LIT (53,2 Mio ECU) jährlich, die sich hauptsächlich aus der Mehrwertsteuerbefreiung ergeben. Das Aostatal 3.28. Die italienische Alpenregion Aostatal (Valle d'Aosta), die an Frankreich und die Schweiz grenzt, gehört zur Gemeinschaft und zum Zollgebiet der Gemeinschaft und unterliegt somit den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates. Nach italienischem Recht ist das Aostatal eine "Freizone" und "ausserhalb der Zollgrenzen gelegen" ( "posto fuori della linea doganale"). 3.29. Diese Sonderregelung wurde wie die der "Freizone" von Gorizia nach dem 1947 geschlossenen Vertrag von Paris geschaffen und verfolgt ähnliche Ziele. Wie im Falle von Gorizia und Livigno soll diese "Freizone" in erster Linie den (etwa 120 000) Einwohnern und nichtgebietsansässigen Arbeitnehmern zugute kommen. Auch die örtlichen Bildungsstätten und Unternehmen sowie der Fremdenverkehr sollen gefördert werden. Grundlage der "Freizone"-Regelung ist eine Liste bestimmter Waren, die ohne gemeinschaftliche Eingangsabgaben und inländische Abgaben auf gewerbliche Erzeugnisse ins Aostatal verbracht werden können. Die Vergünstigung gilt lediglich für die in der Liste aufgeführten Waren im Rahmen der festgesetzten Kontingente. Sie müssen ausschließlich zum Verbrauch oder zur Verwendung im Aostatal bestimmt sein. Verwaltung und Bewirtschaftung der Kontingente obliegen dem Assessorato Regionale dell'Industria e Commercio (Regionaler Industrie- und Handelsrat). Die Inanspruchnahme der Kontingente wird durch die Zollbehörden überwacht. Eine Mehrwertsteuerbefreiung ist nicht vorgesehen. 3.30. Nach Auffassung der italienischen Behörden besteht aufgrund der strengen Kontingentierung und der Randlage des Gebiets nur geringe, wenn nicht gar keine Gefahr für einen Mißbrauch in grösserem Maßstab. Zwischen dem Aostatal und dem übrigen Italien, mit dem es nur durch zwei Strassen verbunden ist, besteht keine "fiskalische Zollgrenze". Gemäß der bestehenden Regelung abgefertigte Waren befinden sich nicht im zollrechtlich freien Verkehr. Bei kommerzieller Wiederverbringung der Waren aus dem Aostatal ins übrige Italien würden Zölle erhoben. Schlußfolgerungen 3.31. Bei den genannten Gebieten geht es gegenwärtig zwar nur um verhältnismässig geringe Eigenmittelbeträge, die anormalen zollrechtlichen Verhältnisse passen jedoch nicht in das Konzept des Binnenmarktes und der Erweiterung der präferentiellen Handelsregelungen bzw. Freihandelsregelungen mit den angrenzenden Drittländern. Jedes dieser Gebiete schafft auf seine Weise Handelsverzerrungen. Diese bereits im Rahmen des Binnenmarktes klar zutage tretende Situation wird sich noch weiter verschärfen, wenn die benachbarten EFTA-Länder der Gemeinschaft beitreten, ohne daß bezueglich der genannten Gebiete eine Neuregelung getroffen wird. 4. BESONDERE HANDELSREGELUNGEN 4.1. Der Hof hat auch eine Reihe von besonderen Handelsregelungen im Zusammenhang mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft und der Zollunion, die ihre Grundlage bildet, geprüft. Diese Regelungen betreffen die Handelsbeziehungen zwischen einigen Mitgliedstaaten und Drittländern. Sie alle sehen Abweichungen vom Prinzip des freien Warenverkehrs in einem einheitlichen Zollgebiet vor. 4.2. In sämtlichen Fällen dürfen Waren zollfrei oder zu ermässigten Zollsätzen in den betreffenden Mitgliedstaat oder in das betreffende Gebiet verbracht werden. Wenn sie später in andere Mitgliedstaaten weiterversandt werden, gelten sie nicht als im freien Verkehr befindliche Waren im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags, bzw. wenn sie als solche gelten, dann mit einer Auflage hinsichtlich ihrer Bestimmung (d. h. Verbrauch oder Verwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat oder Gebiet). Im einen wie im anderen Fall ist beim Weiterversand in einen anderen Mitgliedstaat der jeweilige Zollschuldbetrag zu entrichten. Diese Sonderregelungen sind in Artikel 234 des EWG-Vertrags verankert bzw. in Protokollen oder in den betreffenden Beitrittsakten niedergelegt. Sie alle sichern den Handelspartnern erhebliche Vorteile. 4.3. Die nachstehend behandelten Sonderregelungen betreffen a) den Handel Südtirol/Österreich; b) den Handel Dänemark/Färöer und Grönland; c) den Handel Frankreich/Maghreb-Länder; d) den ehemaligen innerdeutschen Handel; e) das deutsche Bananen-Protokoll; f) den Handel Deutschland/RGW-Länder; g) den Handel Kontinentalspanien/Kanarische Inseln; h) den Handel Kontinentalspanien/Ceuta und Melilla; i) den Butterhandel Vereinigtes Königreich/Neuseeland. Handel Südtirol/Nordtirol 4.4. Südtirol (13 598 km2), ital. Alto Adige, kam nach dem Ersten Weltkrieg an Italien. Es gehört zur Gemeinschaft und zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Spezielle Regelungen, die sich aus dem Vertrag von Paris von 1947 ergaben, und das 1949 zwischen Italien und Österreich geschlossene Präferenzabkommen für Nord- und Südtirol sollten den Handel zwischen der italienischen Region Trentino-Südtirol und den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg erleichtern. So wurde eine Freihandelszone geschaffen, die im wesentlichen dem Austausch regionaler Erzeugnisse dient. Die Region Trentino-Südtirol zählt 886 898 Einwohner. 4.5. Heute ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern eingeschränkt, als gewerbliche Erzeugnisse inzwischen durch die Vereinbarungen zwischen EWG und EFTA abgedeckt sind. Für die im Abkommen mit der EFTA nicht erfassten Waren gilt es jedoch nach wie vor. Die Sonderregelung für den Handel zwischen Trentino-Südtirol und den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg betrifft etwa 12 % des Gesamtvolumens des Handels zwischen Italien und Österreich. 4.6. Für die Waren, für die diese vereinfachte Handelsregelung gilt, werden jährlich bestimmte Kontingente festgesetzt. Die ständige gemischte italienisch-österreichische Kommission stellt jedes Jahr Einfuhr- und Ausfuhrkontingente-Listen auf, in denen für jede der betreffenden Warenarten ein bestimmtes wert- oder mengenmässiges Kontingent festgelegt wird. Die zuständigen Handelskammern in Innsbruck und Feldkirch haben die Kontingente für Waren aus Tirol bzw. Vorarlberg und die in Trient und Bozen die Kontingente für Waren aus der Region Trentino-Südtirol festzusetzen. 4.7. Die nach dem Präferenzabkommen zollamtlich abgefertigten Erzeugnisse sind Waren, die sich unter der ausdrücklichen Bedingung im zollrechtlich freien Verkehr befinden, daß sie für den Verbrauch innerhalb des begünstigten Gebiets bestimmt sind. Von seiten der Gemeinschaft befinden sich die Waren ausserhalb der Region Trentino-Südtirol nicht im zollrechtlich freien Verkehr. Folglich sind sie, wenn sie ohne weitere Be- oder Verarbeitung in einen anderen Teil der Gemeinschaft verbracht werden, als nicht im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Drittlandwaren zu versenden. 4.8. Die italienischen Zollbehörden kontrollieren diesen präferentiellen Warenverkehr, indem sie zunächst einmal prüfen, ob die Firmen, die Quoten beantragen, in der begünstigten Zone ansässig sind bzw. ihren Hauptsitz dort haben. Die nachträglichen Einfuhrkontrollen erfolgen durch die Guardia di Finanza, die Überprüfungen bei sensiblen Waren (z. B. Rindfleisch) und Spezialuntersuchungen bei begründetem Verdacht des Verkaufs abgabenfreier Waren an Firmen mit Sitz ausserhalb des Gebietes durchführt. Handel Dänemark/Färöer und Grönland 4.9. Die Färöer und Grönland sind autonome Gebiete innerhalb des Königreichs Dänemark. Sie haben den Gemeinschaftsstatus von Drittländern, die in der Gemeinschaft Präferenzbehandlung genießen. Der gegenwärtige Status der Färöer ist im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, das am 1. Januar 1992 in Kraft trat, geregelt(5) () . Die Präferenzregelung für die Färöer deckt sich weitgehend mit der für die EFTA-Länder. Der Status von Grönland wird durch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) und die Präferenzregelung für überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) bestimmt. Die beiden Gebiete gehören weder zum gemeinschaftlichen noch zum dänischen Zollgebiet. Gemäß Artikel 20 des dänischen Zollgesetzes sind jedoch alle Waren mit Ursprung auf den Färöern oder in Grönland bei der Einfuhr nach Dänemark von Eingangsabgaben befreit. 99 % der Ausfuhren der Färöer und 90 % der grönländischen Ausfuhren nach Dänemark sind Fische und Fischereierzeugnisse. 4.10. Was die durch das neue Abkommen erfassten Waren der Färöer angeht, so sind die dänischen Behörden zu der Auffassung gelangt, daß Artikel 20 des dänischen Zollgesetzes nicht mit der betreffenden Regelung vereinbar ist und geändert werden muß. Dies hatte zur Folge, daß mit Wirkung vom Mai 1992 alle Waren von den Färöern, die die zollfreien Gemeinschaftskontingente überschreiten, zollpflichtig sind. Dem Vernehmen nach beabsichtigen die dänischen Behörden, das Zollgesetz entsprechend zu ändern. Handelsregelungen zwischen der Französischen Republik und den Maghreb-Ländern (Marokko, Tunesien und Algerien) 4.11. Marokko, Tunesien und Algerien haben den Gemeinschaftsstatus von Drittländern, für die von seiten der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit eine Präferenzregelung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der Maghreb-Abkommen gilt. Ausserdem haben alle drei Länder besondere Handelsbeziehungen zu Frankreich, die über die Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft hinaus noch zusätzliche Präferenzregelungen für bestimmte Waren (Obst, Gemüse und Gemüseerzeugnisse) bieten. Diese Sonderregelungen beruhen auf Artikel 234 Absatz 1 des EWG-Vertrags und dem "Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt"; sie wurden im April 1976 im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Kommission und den drei Ländern vereinbart. 4.12. Gemäß Artikel 2 des Protokolls werden nach Frankreich eingeführte Waren, für die diese zusätzliche Präferenzregelung gilt, bei Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht als im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags in Frankreich im freien Verkehr befindlich angesehen. Die üblichen gemeinschaftlichen Einfuhrkontrollregelungen für präferenzbegünstigte Waren (Ursprungszeugnisse, Vorschriften über die Direktbeförderung usw.) finden Anwendung. Gegebenenfalls für notwendig erachtete nachträgliche Einfuhrkontrollen werden vom zuständigen Dienst der Zollverwaltung durchgeführt. 4.13. Aufgrund der Erhebungen des Hofes und der von ihm geäusserten Besorgnis hinsichtlich des bisherigen Umfangs der nachträglichen Überprüfung eingeführter Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, haben die französischen Behörden beschlossen, ihre Kontrollen zu verstärken. Zu diesem Zweck müssen die betreffenden Unternehmen künftig eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, wonach sie im Falle des Weiterversands der Waren in einen anderen Mitgliedstaat ein gemeinschaftliches Versandpapier mit dem Hinweis zu verwenden haben, daß sich die Waren nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags befinden. Jetzt nach der Schaffung des Binnenmarktes wird es allerdings sehr schwierig sein, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Der ehemalige innerdeutsche Handel 4.14. Die Erhebungen des Hofes in diesem Bereich sind durch die aktuellen Ereignisse überholt. Infolge der Vereinigung Deutschlands ist die Regelung für den innerdeutschen Handel heute nur noch von historischem Interesse. Sie hatte jedoch seinerzeit erhebliche Auswirkungen und dürfte die bedeutendste besondere Handelsregelung sein, mit der es die Gemeinschaft bisher zu tun hatte. 4.15. Die Deutsche Demokratische Republik gehörte zum deutschen Zollgebiet; beim Verbringen von Waren aus der DDR ins Bundesgebiet wurde keine Zollgrenze überschritten. Waren mit Ursprung in der DDR waren deshalb im Bundesgebiet weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig. Sofern alle vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellt waren, galten sie als in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befindlich. Der innerdeutsche Handel war Gegenstand eines speziellen Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und wurde in Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft anerkannt. 4.16. In bezug auf Volumen und Warenstatus dürfte der innerdeutsche Handel zu den kompliziertesten besonderen Handelsbeziehungen zählen, denen die Gemeinschaft bisher Rechnung zu tragen hatte. 4.17. Einerseits unterlagen direkt ins Bundesgebiet verbrachte Ursprungswaren der DDR keinerlei Gemeinschaftszöllen, -abschöpfungen oder -kontingenten, andererseits fanden auf Direkteinfuhren aus der DDR in andere Mitgliedstaaten all diese Eingangsabgaben und Beschränkungen und zudem die gemeinschaftlichen Regelungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus den Staatshandelsländern in die Gemeinschaft Anwendung. 4.18. Dies war insofern problematisch, als umfangreiche Wiederausfuhren von DDR-Waren auf dem Weg über das Bundesgebiet zu Handelsverzerrungen und zur Umgehung der festgesetzten Einfuhrkontingente sowie Einfuhrzölle und Abschöpfungen führen konnten. Hinzu kamen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Drittlandwaren, die unter dem Deckmantel des innerdeutschen Handels über die DDR ins Bundesgebiet eingeführt wurden. 4.19. Die bundesdeutschen Zollbehörden sahen verschiedene Verwaltungsregelungen vor, um Verzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern sowie die Eigenmitteleinnahmen der Gemeinschaft und die deutschen Steuereinnahmen zu sichern: a) Einfuhrgenehmigungsverfahren; b) Zollgestellungspflicht für eingehende Warensendungen; c) Überwachung der beteiligten Unternehmen durch den Betriebsprüfungsdienst und den Zollfahndungsdienst. 4.20. Gemäß dem obengenannten Protokoll konnten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich aus dem innerdeutschen Handel irgendwelche Schwierigkeiten ergaben. Frankreich und die Beneluxländer waren die einzigen, die von diesem Recht Gebrauch machten. 4.21. Im Jahre 1988 bezog die BR Deutschland DDR-Waren im Wert von 6 788,7 Mio DM (3 335,1 Mio ECU), was bei Zugrundelegung eines gewogenen Durchschnittszollsatzes von 4,6 % einen durch das Protokoll bedingten Verzicht auf Zolleinnahmen in Höhe von etwa 160 Mio DM (78,6 Mio ECU) bedeutete. Für 1986 errechnete die Kommission Wiederausfuhren von DDR-Waren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Wert von 45 Mio DM (19,1 Mio ECU), was einem Verlust an potentiellen Zolleinnahmen von 2,07 Mio DM (1,02 Mio ECU) entsprach. Andererseits wurden für im Rahmen des innerdeutschen Handels gelieferte Marktordnungswaren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt. Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland 4.22. Das am 25. März 1957 unterzeichnete Protokoll sieht ein jährliches zollfreies Einfuhrkontingent für Bananen gemäß der Brüsseler Nomenklatur, Tarifnummer 08.01, vor. Der historische Hintergrund dieses Protokolls war der, daß die BR Deutschland ihre Bananenlieferungen, für die zuvor im Rahmen des bundesdeutschen Einfuhrzolltarifs eine Eingangsabgabe in Höhe von 0 % gegolten hatte, weitestgehend sichern wollte. Gegenwärtig liegt der volle Abgabensatz bei 20 %. Einfuhren aus AKP-Staaten/ÜLG und der Türkei erfolgen zollfrei. 4.23. Bei der Berechnung des Kontingents wurden 75 % des Importvolumens von 1956 zugrunde gelegt. Dabei ist eine jährliche Erhöhung nach einer Vergleichsformel anhand der Differenz zwischen der Gesamteinfuhrmenge des Vorjahres und der Einfuhrmenge im Jahre 1956 vorgesehen. Die errechnete Basiszahl für 1956 betrug 290 000 t Bananen. Ausgehend von dieser Basiszahl erhöhte sich das Kontingent innerhalb der zulässigen Grenzen stetig bis auf 892 000 t im Jahre 1990. Im Jahre 1990 beliefen sich die Netto-Bananeneinfuhren in die BR Deutschland aus sämtlichen Liefergebieten (Verbrauch) auf 1 117 114 t und im Jahre 1991 auf 1 295 683 t. 4.24. Der Einfuhrwert einer Tonne Bananen lag 1990 zwischen 1 000 und 1 200 DM (491 und 589,5 ECU). Somit sparten die deutschen Bananenimporteure/-konsumenten bei dem 1990 zugestandenen Kontingent insgesamt Eingangsabgaben in Höhe von mindestens 178 400 000 DM (87 643 020 ECU) (d. h. 892 000 t x 1 000 DM/t x 20 %). 4.25. Das 1992 vorgesehene Kontingent von 1 350 000 t bedeutete für die Gemeinschaft Eigenmittelverluste in Höhe von 270 Mio DM (132,6 Mio ECU) - ein Betrag, der etwa 0,9 % der Gesamtzolleinnahmen der Gemeinschaft und 3,8 % der Gesamtzolleinnahmen der BR Deutschland entspricht. 4.26. Der zollrechtliche Status der "Kontingentbananen" ist der, daß sie sich in der Gemeinschaft unter der Bedingung im zollrechtlich freien Verkehr befinden, daß sie letztendlich in der BR Deutschland verbraucht werden. Das Protokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Wiederausfuhr oder zum zollrechtlichen Status, die deutschen Behörden haben jedoch administrative Regelungen getroffen, durch die eine Wiederausfuhr dieser Bananen als im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren verhindert werden soll. Ihre Wiederausfuhr sollte nur möglich sein, wenn zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen werden kann, daß die für Drittländer geltenden Eingangsabgaben entrichtet wurden. 4.27. Faktisch würde jede Wiederausfuhr von Bananen, die im Rahmen des zugestandenen Kontingents zollfrei eingeführt wurden, unabhängig vom zollrechtlichen Status einen Mißbrauch der Protokollregelung darstellen, denn dies würde bedeuten, daß die Jahreskontingente höher als zur Deckung der Bananennachfrage in Deutschland erforderlich angesetzt werden. 4.28. Der volle Abgabensatz für Bananen beträgt 20 % und ist damit einer der höchsten Sätze im Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß dieser Marktbereich ein erhöhtes Maß an Schutz braucht. 4.29. Die Situation stellt sich also gegenwärtig so dar, daß einerseits der Mitgliedstaat mit dem höchsten Pro-Kopf-Bananenverbrauch (13,4 kg jährlich) die meisten Bananenlieferungen zollfrei aus Ländern bezieht, für die der volle Gemeinschaftssatz gilt, während andererseits die Gemeinschaft besondere Maßnahmen zur Unterstützung der Bananenerzeugung im Gemeinschaftsgebiet und in den AKP-Staaten/ÜLG ergreifen muß. Zugleich gestattet die Kommission einigen Mitgliedstaaten (z. B. dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien) eine innergemeinschaftliche Überwachung und andere Maßnahmen in bezug auf Bananeneinfuhren zum Schutz ihrer traditionellen Bananenlieferanten in den AKP-Staaten(6) () . 4.30. Es ist wenig wahrscheinlich, daß die heutige Situation den bei der Unterzeichnung des deutschen Bananenprotokolls im Jahre 1957 erklärten Absichten der Regierungschefs entspricht. Die Entwicklung ist ein deutliches Beispiel dafür, wohin es führen kann, wenn eine auf unbestimmte Zeit getroffene besondere Handelsregelung im Gemeinschaftsrecht festgeschrieben wird. Dies ist hier geschehen, obwohl Artikel 4 des Protokolls die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung des Kontingents vorsieht. 4.31. Am 7. August 1992 schlug die Kommission jedoch eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen vor, die u. a. an die Stelle bestimmter nationaler Regelungen treten soll, die der Verwirklichung eines Binnenmarktes für Bananen entgegenstehen. Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen. Durch die neuen Bestimmungen, die am 1. Juli 1993 in Kraft treten sollen, würde die Regelung betreffend das zollfreie Einfuhrkontingent für die BR Deutschland aufgehoben. Handel Deutschland/RGW-Länder 4.32. Bei der Eingliederung der ehemaligen DDR in die Gemeinschaft und ins gemeinschaftliche Zollgebiet als Folge der deutschen Einigung hatte die Gemeinschaft einer Reihe von zwischen der DDR und den RGW-Ländern bestehenden Handelsabkommen Rechnung zu tragen. 4.33. Die Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 sieht vor, die Eingangsabgaben für Waren mit Ursprung in Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, der UdSSR und Jugoslawien (RGW-Länder), die unter die früheren Abkommen fallen, im Gebiet der ehemaligen DDR auszusetzen. 4.34. Diese Sonderregelung wurde für einen begrenzten Zeitraum - vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 - eingeführt und galt nur unter der Bedingung, daß die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der ehemaligen DDR stattfindet und die Waren dort verbraucht werden oder eine Be- oder Verarbeitung erfahren, durch die sie die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft erlangen. Die zollamtliche Überwachung der Regelung sieht ein System von Einfuhrgenehmigungen in Verbindung mit der Überprüfung des Endverbrauchs der betreffenden Waren vor. 4.35. Im Februar und Dezember 1991 führte der Hof eine Prüfung der Kontrollregelung an Ort und Stelle durch. Seine wichtigsten Schlußfolgerungen sind folgende: a) Die Erteilung der Genehmigungen lief anfangs sehr langsam. Im Februar 1991 war das Wirtschaftsministerium etwa zwei Monate im Rückstand. Deshalb mussten alle Einfuhren auf vorläufiger Basis, ohne Sicherung der gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben, erfolgen. Ab Oktober 1991 mussten Sicherheiten geleistet werden. b) Der Warenverkehr war drastisch zurückgegangen; in den letzten drei Monaten des Jahres 1990 waren die Kontingente nur zu etwa 7 % ihres Wertes in Anspruch genommen worden. c) Die Zollbehörden begannen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1991 mit der Überprüfung im Rahmen der besonderen Verwendung. 4.36. Der Hof stellt fest, daß es trotz der Schwierigkeiten bei der Eingliederung der ehemaligen DDR und der Anpassung an die neuen Verhältnisse für notwendig erachtet wurde, die Regelung zeitlich streng zu begrenzen. Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 1992 gewährleistete, daß es im Binnenmarkt nicht zu Handelsverzerrungen kam. Am 18. Januar 1993 hat die Kommission nun einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vorgelegt, wonach die genannte Frist in Erwartung der vollständigen Festlegung der Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber diesen Ländern bis zum 31. Dezember 1993 verlängert werden soll. Handel Kontinentalspanien/Kanarische Inseln 4.37. Am 1. Juli 1991 wurden die zum Königreich Spanien gehörigen Kanarischen Inseln ebenfalls Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft. In seiner Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 verfügte der Rat, daß die Eingliederung schrittweise erfolgen soll. Dementsprechend werden die Kanarischen Inseln nunmehr ebenso behandelt wie Kontinentalspanien und gemeinschaftliche Versandpapiere zum Nachweis des Warenstatus verwendet. Die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik finden jetzt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der kanarischen Produktion auf die Inseln Anwendung. Die gemeinsame Agrarpolitik gilt mit gewissen Abweichungen seit dem 1. Juli 1992. Beispielsweise sind Bananen von ihren Regelungen ausgenommen. 4.38. Vor dem 1. Juli 1991 kamen die Kanarischen Inseln bereits in den Genuß gewisser Präferenzregelungen mit der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Darüber hinaus bestanden zusätzliche Präferenzregelungen, wonach Fischereierzeugnisse und Bananen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln zollfrei nach Kontinentalspanien eingeführt werden konnten. Beim Weiterversand in einen anderen Mitgliedstaat galten diese Waren jedoch nicht als im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags im freien Verkehr befindlich. 4.39. Ein Risiko für die Eigenmitteleinnahmen war vor dem dem 1. Juli 1991 lediglich insofern gegeben, als für Spanien und die übrige Gemeinschaft unterschiedliche Kontingente für Fischereierzeugnisse vorgesehen waren. War das Gemeinschaftskontingent vor dem spanischen ausgeschöpft, so stand zu befürchten, daß die Waren, wenn auch unter Entrichtung der Beitrittszollsätze, über Spanien in andere Mitgliedstaaten umgeleitet wurden. Durch die Eingliederung der Kanarischen Inseln ins Zollgebiet der Gemeinschaft ist diese Gefahr beseitigt. 4.40. Es wurde nie ernstlich damit gerechnet, daß sich die Wiederausfuhr von kanarischem Fisch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit grösseren Ausmasses entwickeln könnte, da Spanien seine Fischeinfuhren zur Belieferung des einträglichen heimischen Marktes benötigt. Bei Bananen war das Risiko nur gering, da es in Kontinentalspanien keine eigene Bananenproduktion gibt. 4.41. Ausserdem sieht die neue Regelung die Abschaffung der auf den Kanarischen Inseln geltenden speziellen Abgabe "arbitrio insular - tarifa especial" bis zum 31. Dezember 1992 vor. Auf bestimmte empfindliche Erzeugnisse kann die Abgabe von Fall zu Fall noch bis zum 31. Dezember 2000 Anwendung finden. Tatsächlich legte die Kommission im Dezember 1992 einen Vorschlag vor, wonach die Anwendung der Abgabe verlängert werden soll, wenn bestimmte empfindliche Erzeugnisse aus anderen Teilen der Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden. 4.42. Im Laufe dieser Übergangszeit wird der GZT eingeführt. Für den Fall, daß die unterschiedlichen Sätze in dieser Zeit zu Handelsverzerrungen führen, hat sich die Kommission die Möglichkeit vorbehalten, bei der Verbringung von auf den Kanarischen Inseln im freien Verkehr befindlichen Waren in andere Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft die Differenz der Einfuhrabgaben zu erheben. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1605/92 des Rates wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette gewerblicher Erzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1995 vollständig ausgesetzt. 4.43. Allerdings wird der GZT, wie vom Hof vermerkt, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der neuen Verordnung erforderlichenfalls unbeschadet spezifischer Zollmaßnahmen und etwaiger Abweichungen von der gemeinsamen Handelspolitik für bestimmte sensible Erzeugnisse angewandt. Dadurch könnte es dazu kommen, daß der GZT in einem Teil der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang angewendet wird. Der Hof ist der Auffassung, daß diese Bestimmungen im Auge behalten werden sollten. Handel Kontinentalspanien/Ceuta und Melilla 4.44. Die an der nordafrikanischen Mittelmeerküste gelegenen Gebiete Ceuta und Melilla gehören zum Königreich Spanien und damit zur Gemeinschaft, nicht aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft. 4.45. Die Rechtsgrundlage für den Status der Gebiete in bezug auf die Gemeinschaft findet sich im Protokoll Nr. 2 zur Akte betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften. Durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates wird dieser Status bestätigt. 4.46. Melilla und Ceuta kommen in den Genuß gewisser Präferenzregelungen mit der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Darüber hinaus bestehen zusätzliche Präferenzregelungen mit Kontinentalspanien, wonach Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla abgabenfrei eingeführt werden können. Beim Weiterversand in einen anderen Mitgliedstaat gelten diese Waren nicht als im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags im freien Verkehr befindlich. 4.47. Nach spanischem Recht sind Ceuta und Melilla Zollfreigebiete und damit praktisch abgabenfreie Zonen. Es werden in erheblichem Umfang abgabenfreie Waren an Nichtgebietsansässige verkauft. Butterhandel Vereinigtes Königreich/Neuseeland 4.48. In der Akte betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreichs (1972) wurde eine Ausnahmeregelung getroffen, die ihm die Fortsetzung der Buttereinfuhren aus Neuseeland zu Sonderbedingungen ermöglichen sollte. Diese in Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18 niedergelegte Regelung gestattet ermässigte Sonderabschöpfungen für neuseeländische Buttereinfuhren. Die geltende Regelung läuft am 31. Dezember 1993 ab. Daher muß der Rat vor dem 1. Oktober 1993 über die Beibehaltung der Ausnahmeregelung für die Zeit vom 1. Januar 1994 an beschließen(7) () . 4.49. Zu den vorgenannten Bedingungen eingeführte Butter befindet sich nicht im zollrechtlich freien Verkehr. Daher haben die britischen Behörden dafür Sorge zu tragen, daß sie nicht aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs reexportiert wird. Im Jahre 1991 gingen dem Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Ausnahmeregelung Abschöpfungen in Höhe von schätzungsweise 1 Mio ECU verloren. Schlußfolgerungen 4.50. Die vorstehende Darstellung der besonderen Handelsregelungen macht deutlich, welche Schwierigkeiten sie mit sich bringen und welche bisweilen komplizierten Kontrollregelungen die einzelnen Mitgliedstaaten im nachhinein treffen mussten, um sicherzustellen, daß der präferentielle Warenverkehr nicht zu Handelsverzerrungen und dadurch bedingten Eigenmittelverlusten für die Gemeinschaft führt. Der Hof hat die diesbezueglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen. 4.51. In einer Zollunion zwischen souveränen Mitgliedstaaten müssen zwangsläufig Regelungen getroffen werden, die ihrem früheren bilateralen Warenverkehr zu Vorzugsbedingungen Rechnung tragen und ihren alten Handelspartnern eine entsprechende Umstellung ermöglichen. Unabhängig von der Rechtsnatur der betreffenden Regelungen sollte gemäß den üblichen Gepflogenheiten eine bestimmte Frist oder Übergangszeit für die Umstellung der Handelspartner auf die neuen Gegebenheiten festgesetzt werden. Dies ist nicht in allen Fällen geschehen. Einige dieser sehr gewichtigen Handelsregelungen gelten unbefristet. 4.52. Dies könnte ab 1993, wenn die gemeinschaftliche Zollunion und ihre Umsetzung im Gebiet der Gemeinschaft den völlig neuen Regelungen des Binnenmarktes unterliegen, zu Handelsverzerrungen führen. Ausserdem haben die Zollbehörden keine Möglichkeit mehr, Wiederausfuhren durch Überprüfung der vorgeschriebenen Papiere zu kontrollieren, weil diese Verfahren weggefallen sind. 4.53. Der Hof ist der Auffassung, daß für die Überwachung der seit dem 1. Januar 1993 bestehenden neuen Situation Sorge getragen werden sollte und, falls Handelsverzerrungen festgestellt werden, die zu Eigenmittelverlusten führen, geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden sollten. 5. KÜSTENGEWÄSSER, BINNENGEWÄSSER UND LUFTRAUM 5.1. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören auch die Küstengewässer ( "Hoheitsgewässer"), die Binnengewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 5 und 6). Der Teil des Festlandsockels, der ausserhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegt, gehört nicht mehr zum Zollgebiet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung gelten die Bestimmungen der Mitgliedstaaten für ihre Hoheitsgewässer so lange, bis gemeinschaftliche Zollbestimmungen in diesen Bereichen erlassen werden. 5.2. Während auf nationaler Ebene zollrechtliche Regelungen für die Bevorratung von Luft- und Wasserfahrzeugen mit Bordbedarf bestehen, beschränken sich die Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich bislang auf die Regelung, wonach unter gewissen Voraussetzungen eine Zollaussetzung für Waren möglich ist, die zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen, Bohr- und Förderinseln sowie für zivile Luftfahrzeuge und zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen bestimmt sind(8) () . Am 8. März 1978 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zollrechtliche Behandlung der Bevorratung mit Bordbedarf (ABl. C 73 vom 23.3.1978) vor, der jedoch vom Rat nicht angenommen wurde. 5.3. Ebensowenig folgte der Rat einem Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf den Bordbedarf von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Zuegen im grenzueberschreitenden Verkehr, der ihm im Januar 1980 unterbreitet wurde (ABl. C 31 vom 8.2.1980). 5.4. Unter diesen Umständen musste der Hof die nationalen Regelungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten prüfen, insbesondere diejenigen über Zollbefreiungen für Bevorratungserzeugnisse und Kraftstoff für Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Bohr- und Förderinseln. 5.5. Entscheidend für die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind die Höhe der Verbrauch- und Mehrwertsteuer und die erforderliche Sicherung der Staatseinnahmen. Beispielsweise sind nahezu alle Kraftstoffe, die von Luft- und Wasserfahrzeugen in der Gemeinschaft verwendet werden, in der Gemeinschaft raffiniert worden und befinden sich folglich im zollrechtlich freien Verkehr. Die Verbrauch- und Mehrwertsteuerbefreiung, die auf diese Kraftstoffe gewährt wird, ist indessen für das jeweilige Verkehrsunternehmen und den betreffenden Mitgliedstaat ein bedeutsamer Faktor. 5.6. Alle Mitgliedstaaten sind bestrebt, ihre nationalen Verbrauch- und Mehrwertsteuereinnahmen zu sichern und andererseits zu gewährleisten, daß ihre heimischen Luftverkehrs- und Seeschiffahrtsunternehmen nicht benachteiligt werden. Da gemeinschaftliche Rechtsvorschriften fehlen, sind die bestehenden internationalen Übereinkünfte im Grunde genommen das einzige Bindeglied zwischen den verschiedenen Regelungen in den Mitgliedstaaten. Um so erstaunlicher ist es, daß trotz der Bedeutung dieser Übereinkünfte offenbar keinerlei Absicht besteht, die zollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu vereinheitlichen. 5.7. Im Jahre 1993 bildet das Zollgebiet der Gemeinschaft nunmehr einen vollendeten Binnenmarkt, in dem es keine Grenzkontrollen mehr gibt. Im Hinblick darauf müssen nach allgemeiner Einschätzung in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften Anwendung finden. 5.8. Die nachstehenden Beispiele zeigen jedoch, daß die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Bevorratung von Luft- und Wasserfahrzeugen mit Bordbedarf sehr unterschiedlich sein können. Der Begriff "abgabenfrei" umfasst dabei die Befreiung von Einfuhrzöllen, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Die angeführten Beispiele geben keine erschöpfende Darstellung der Materie. Wasserfahrzeuge 5.9. Einige Mitgliedstaaten, z. B. Spanien, Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich, erlauben im Binnen- bzw. nationalen Schiffsverkehr einschließlich Küstenschiffahrt keinen Verbrauch von abgabenfreien Bevorratungserzeugnissen. 5.10. Andere Mitgliedstaaten gestatten, daß aus dem Ausland kommende Schiffe ihre vorhandenen Bevorratungserzeugnisse verbrauchen, sofern noch Fracht für einen weiteren Hafen an Bord ist, nicht aber das Laden zusätzlicher abgabenfreier Vorräte. Das Vereinigte Königreich z. B. erlaubt diese Praxis ebenfalls, schreibt aber vor, daß mit hohen Abgaben belegte Weine, Spirituosen und Tabakwaren an Bord versiegelt werden, um ihren Verbrauch zu verhindern. 5.11. Die Beneluxländer haben ähnliche Regelungen. Die niederländischen Behörden gestatten im Rahmen bestimmter mengenmässiger Beschränkungen eine ausreichende Versorgung der Besatzung und der Passagiere mit abgabenfreien Weinen, Spirituosen und Tabakwaren während der Fahrt im Beneluxbereich und sogar während der Liege- und Reparaturzeiten. 5.12. Spanien hat ein ähnliches System strenger mengenmässiger Beschränkungen, privaten Wasserfahrzeugen für Vergnügungs- und Erholungszwecke gestattet es jedoch überhaupt keine Bevorratung mit abgabenfreiem Bordbedarf. Luftfahrzeuge 5.13. Bei der Mehrwertsteuerbefreiung von Treibstoff und Bevorratungserzeugnissen für Luftfahrzeuge sind die Unterschiede von Land zu Land stärker ausgeprägt. In den meisten Mitgliedstaaten wird in heimischen Luftfahrzeugen auf Inlandsfluegen keine Steuerbefreiung gewährt, wohl aber in Luftfahrzeugen aus anderen Gemeinschaftsländern und Drittländern. Andere Migliedstaaten machen die Mehrwertsteuerbefreiungen davon abhängig, inwieweit die Einnahmen im Binnenverkehr oder im internationalen Verkehr erzielt werden. 5.14. Frankreich z. B. gewährt Mehrwertsteuerbefreiung für den gesamten Bedarf einer Fluggesellschaft an Bevorratungserzeugnissen und Treibstoff, sofern sie 80 % ihrer Gesamteinnahmen im internationalen Luftverkehr erwirtschaftet. In Deutschland ist der Treibstoffverbrauch auf sämtlichen Passagier- und Frachtfluegen, auch Inlandsfluegen, von allen Abgaben befreit, für den Verzehr an Bord bestimmter Proviant dagegen nur auf internationalen Flügen. 5.15. Das italienische System gilt auch für private Luftfahrzeuge und sieht noch weiter reichende Zoll-, Produktionsabgabe- und Mehrwertsteuerbefreiungen für nationale Fluggesellschaften vor, die Linien- oder Charterfluege zur Personen- oder Güterbeförderung durchführen, und zwar unabhängig von den Bestimmungsflughäfen. Schlußfolgerungen 5.16. Die Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus den starken Abweichungen in den Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben, haben unterschiedliche Auswirkungen auf deren Einnahmen aus indirekten Steuern sowie die Eigenmittel der Gemeinschaft. Es sollte geprüft werden, welche Änderungen hier aus der Sicht des seit dem 1. Januar 1993 bestehenden Binnenmarktes notwendig sind. 6. WEITERE EUROPÄISCHE GEBIETE, ENKLAVEN UND STAATEN SOWIE ÜBERSEEISCHE GEBIETE EINES MITGLIEDSTAATES 6.1. In diesem Abschnitt wird der zollrechtliche Status einer Reihe von Gebieten und Staaten beschrieben, die zumeist nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn auch in mehreren Fällen zur Gemeinschaft als solcher gehören. Das Gebiet von Büsingen 6.2. Die in der Schweiz gelegene deutsche Enklave Büsingen mit ihren 1 660 Einwohnern gehört zur Gemeinschaft, nicht jedoch zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1). Die Sonderregelung für Büsingen wurde im Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der BR Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart. Eigenmittel der Gemeinschaft in Form von Zöllen oder Abschöpfungen werden nicht erhoben, weil Büsingen praktisch als zur Schweiz gehörig gilt und Teil des schweizerischen Zollgebiets ist. Folglich werden keine Eigenmittel bereitgestellt, und es erfolgt kein Finanzausgleich zwischen den beiden Staaten in bezug auf die von den schweizerischen Behörden vereinnahmten Zölle und Steuern. Die Gemeinde Campione d'Italia 6.3. Die am Luganer See gelegene, völlig von schweizerischem Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave Campione d'Italia (2,6 km2; 3 000 Einwohner) gehört zur Gemeinschaft, nicht jedoch zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates, Artikel 1). Italien und die Schweiz haben sich auf einen Modus vivendi geeinigt, wonach Campione in zollrechtlicher Hinsicht als zur Schweiz gehörig gilt. Eigenmittel der Gemeinschaft in Form von Zöllen oder Abschöpfungen werden nicht erhoben. Es erfolgt auch kein Finanzausgleich zwischen den beiden Staaten in bezug auf die von den schweizerischen Behörden vereinnahmten Zoll- und Steuerbeträge, die gegebenenfalls auf Campione entfallen würden. Die französischen überseeischen Departements 6.4. Durch das französische Gesetz Nr. 46-451 vom 19. März 1946 wurde Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch-Guayana der Status von Departements der Französischen Republik verliehen. Diesem Umstand wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV Artikel 227 Absatz 2) Rechnung getragen. Die französischen überseeischen Departements sind demnach ein integrierender Bestandteil der Gemeinschaft, gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft und unterliegen allen gemeinschaftlichen Zollvorschriften. Es gibt jedoch eine lokale Sondersteuer "octroi de mer", die auf alle in die französischen überseeischen Departements eingeführten Waren gleich welchen Ursprungs erhoben wird. Im Jahre 1988 beliefen sich die Einnahmen aus der "octroi de mer" auf Ursprungswaren der Gemeinschaft insgesamt auf 2 173 171 886 FF (312 534 520 ECU). 6.5. Die "octroi de mer" steht offensichtlich im Widerspruch zum Geist einer Zollunion. Der Hof verweist diesbezueglich auf die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Reform der "octroi de mer" bis spätestens 31. Dezember 1992 sowie das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs(9) () . Im Juli 1992 hat Frankreich ein Gesetz zur Reform der "octroi de mer" gemäß den Leitlinien der Ratsentscheidung erlassen. Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon und die französischen überseeischen Gebiete 6.6. Keines dieser Gebiete gehört zur Gemeinschaft oder zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs werden alle wie Drittländer behandelt. Alle haben einen besonderen Status im Rahmen präferentieller Handelsregelungen. Beim Warenaustausch zwischen diesen Gebieten und der Gemeinschaft kann sowohl die Regelung für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) als auch die des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) Anwendung finden. Gemäß diesen Regelungen werden bestimmte Ursprungswaren der genannten Gebiete zu ermässigten Zoll- und/oder Abschöpfungssätzen in die Gemeinschaft verbracht und dort in den freien Verkehr überführt. Keines der Gebiete besitzt gegenüber Frankreich einen Sonderstatus, der über die zwischen ihnen und der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit bestehende Regelung hinausgeht. 6.7. Der Hof stellt fest, daß die Gebietskategorie "collectivité territoriale" (Gebietskörperschaft) in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates ausser Betracht bleibt. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung umfasst das Zollgebiet der Gemeinschaft u. a. "das Gebiet der Französischen Republik" mit Ausnahme der überseeischen Gebiete. 6.8. In den Beschlüssen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft (Ratsbeschlüsse 80/1186/EWG, 86/283/EWG, 90/146/EWG und 91/482/EWG) ist dagegen der durch die französischen Gesetze Nr. 76-1212 vom 24. Dezember 1976 und Nr. 85-586 vom 11. Juni 1985 geänderte Rechtsstatus von Mayotte und Saint-Pierre und Miquelon vermerkt. Im Beschluß 80/1186/EWG ist Mayotte und im Beschluß von 1986 Saint-Pierre und Miquelon als "collectivité territoriale" bezeichnet. 6.9. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Unterscheidung, die in Frankreich zwischen "collectivités territoriales" und den überseeischen Gebieten gemacht wird, keinen Einfluß auf den Status dieser Gebiete nach dem Gemeinschaftsrecht hat. Der Hof stellt fest, daß diese Unklarheiten in der Definition des Zollgebiets im Rahmen des neuen Zollkodexes der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) ausgeräumt worden sind. Die Insel Helgoland 6.10. Die Insel Helgoland mit ihren 1 900 Einwohnern gehört zur Gemeinschaft, nicht jedoch zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Dieser "zollfreie" Status geht auf das deutsch-britische Kolonialabkommen vom 1. Juli 1890 zurück, durch das die Insel aus britischem in deutschen Besitz überführt wurde. Der Sonderstatus wurde beibehalten und in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und in Artikel 2 Absatz 3 des deutschen Zollgesetzes Nr. 2 anerkannt. Somit werden auf Einfuhren nach der Insel Helgoland keine Gemeinschaftszölle und auch keine deutsche Mehrwertsteuer erhoben; ferner sind Ausfuhren aus Mitgliedstaaten mehrwertsteuerfrei, und für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden Ausfuhrerstattungen gewährt. Helgoland wird jährlich von etwa 465 000 Touristen besucht. 6.11. Die Bewohner der Insel Helgoland und die dortigen Unternehmen leben hauptsächlich vom Kurbetrieb, vom Fremdenverkehr und von der Ausrüstung von Schiffen. Der Inselhaushalt wird zu 50 % durch die Gemeindeeinfuhrsteuer finanziert, die auf Tabak, Spirituosen, Bier, Kaffee und Tee bei der Einfuhr nach Helgoland erhoben wird. Die Handelsbetriebe der Insel beziehen ihre Waren zum grössten Teil aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, insbesondere aus Freihäfen und öffentlichen Zollagern. Gelegentlich erfolgen auch unmittelbare Einfuhren aus EFTA-Ländern. Helgoländische Ursprungswaren werden nicht ausgeführt. 6.12. Hinsichtlich der Befreiungen für Reisende hat Helgoland den gleichen Status wie jedes beliebige Drittland. So werden z. B. Reisemitbringsel, die Touristen auf Helgoland erworben haben, wenn diese die Insel verlassen, vom Zollamt Helgoland abgefertigt. Dieses Zollamt ist eine Dienststelle des Hauptzollamts Hamburg-Harburg. Als vorgeschobene Zollstelle nimmt es im wesentlichen Zollaufgaben wie die Kontrolle der Touristen beim Verlassen der Insel, die Erhebung von Zöllen und Abschöpfungen auf Waren, die die Freimengen für Reisende überschreiten, und die Zollabfertigung von aufgegebenem Reisegepäck und Postpaketen wahr. Im Jahre 1990 erhob das Zollamt Helgoland Zölle und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 133 861,85 DM (65 762,7 ECU). Gibraltar 6.13. Gibraltar wurde im Friedensvertrag zwischen Spanien und Großbritannien, der 1713 in Utrecht geschlossen wurde, an Großbritannien abgetreten und hat seit 1830 den Status einer britischen Kronkolonie. Im Sinne von Artikel 227 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehört Gibraltar zur Gemeinschaft. ( "Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.") Artikel 28 der britischen Beitrittsakte bestimmt, daß Rechtsakte der Gemeinschaft betreffend die gemeinsame Agrarpolitik und Rechtsakte der Gemeinschaft betreffend die Harmonisierung der Umsatzsteuern nicht auf Gibraltar anwendbar sind. 6.14. Der Gemeinsame Zolltarif gilt für Gibraltar nicht, und es gehört nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Dies steht nach Auffassung des Hofes im Widerspruch zu Artikel 227 Absatz 4. 6.15. Gibraltars Zolleinnahmen zählen demnach nicht zu den Gemeinschaftseinnahmen. Obgleich es zur Gemeinschaft gehört, wird es, was den Warenverkehr betrifft, in jeder Hinsicht faktisch wie ein Drittland behandelt. Für Waren mit Ursprung in Gibraltar, die nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt das Allgemeine Präferenzsystem (APS). Der Berg Athos 6.16. Der Berg Athos ist ein sich selbst verwaltender Teil des griechischen Staates und gehört folglich zur Gemeinschaft und zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Mönchstum auf dem Berg Athos blickt auf eine über tausendjährige Entwicklung zurück. Seit 1926 hat der Berg Athos den Status einer "theokratischen Republik", die unter der Aufsicht eines griechischen Gouverneurs und einer kleinen griechischen Polizeieinheit von einer "Heiligen Gemeinschaft" regiert wird. Alle Mönche müssen die griechische Staatsangehörigkeit besitzen. 6.17. Der Sonderstatus des Berg Athos wird durch Artikel 105 der griechischen Verfassung und die diesbezuegliche Gemeinsame Erklärung zur griechischen Beitrittsakte garantiert. 6.18. Was die Eigenmittel der Gemeinschaft betrifft, so ist die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Zollprivilegien und Steuerbefreiungen vorgesehen, deren Verwaltung in die Zuständigkeit der griechischen Behörden fällt. Die Vatikanstadt 6.19. Der souveräne, unabhängige Staat Vatikanstadt ist ein Drittland, das nicht zur Gemeinschaft und auch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört. Sein zollrechtlicher Status ist durch das Zollabkommen vom 30. Juni 1930 zwischen Italien und der Vatikanstadt, das am 1. August 1931 in Kraft trat, geregelt. Dieses nach wie vor geltende Abkommen gestattet die völlige Befreiung von Gemeinschaftszöllen und -abschöpfungen. Für nach der Vatikanstadt gelieferte Agrarerzeugnisse werden, soweit sie dafür in Betracht kommen, Ausfuhrerstattungen gewährt. Der Staat umfasst nicht nur die eigentliche Vatikanstadt, sondern auch die zahlreichen weiteren Anstalten, Ämter und sonstigen Einrichtungen des Heiligen Stuhls, die in verschiedenen Gebäuden in Rom untergebracht sind. 6.20. Die Vatikanstadt hat keine eigene Zollverwaltung, doch besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt des Gouverneurs der Vatikanstadt und dem römischen Zolldistrikt Nr. 1. Dieser Zolldistrikt kontrolliert die Versandverfahren, um sicherzustellen, daß die für den Vatikan bestimmten Waren tatsächlich dorthin gelangen. Nach der geltenden Regelung wird die Zollabfertigung im Vatikan selbst durchgeführt - einer der wenigen Fälle, in denen die Zollförmlichkeiten im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgewickelt werden. Es erfolgt eine genaue Prüfung der vorgeschriebenen Papiere, und in zahlreichen Fällen nehmen die Zollbeamten und die Beamten der Guardia di Finanza in einer ständig besetzten Dienststelle an dem Platz, an dem die zentrale vatikanische Warenstelle (Ufficio Merci Vaticano) liegt, auch eine körperliche Warenprüfung vor. 6.21. Gemäß dem Zollabkommen von 1930 sind die geringen Mengen vatikanischer Ursprungswaren, die nach Italien ausgeführt werden, im Rahmen einer Präferenzregelung zollfrei. Allerdings ist bei der Einfuhr Mehrwertsteuer zu entrichten. Bei Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft wären diese Waren zollpflichtig. 6.22. Zum Personenkreis, der in den Genuß der Zollbefreiungen der Vatikanstadt kommt, zählen die ständigen Bewohner des eigentlichen Stadtbereichs (etwa 600) sowie die ständigen und zeitweiligen Bewohner der übrigen Gebäude (im Durchschnitt etwa 20 000 Personen jährlich, die sich zu Studienzwecken, zu religiöser Unterweisung, aus offiziellem Anlaß oder dgl. dort aufhalten). Darüber hinaus sind italienische Staatsangehörige, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls oder im Amt des Gouverneurs der Vatikanstadt beschäftigt sind bzw. vor ihrer Versetzung in den Ruhestand dort tätig waren, sowie ihre Familienangehörigen berechtigt, in den vatikanischen Läden einzukaufen. Ihre Zahl wird auf etwa 12 000 geschätzt. 6.23. Eines der Mittel, deren sich die Behörden der Vatikanstadt bedienen, um sicherzustellen, daß ihre Läden nur von tatsächlich Berechtigten benutzt werden, ist die Ausstellung von Einkaufsausweisen. Italienische Staatsangehörige, die in Dienststellen des Vatikans innerhalb der eigentlichen Vatikanstadt beschäftigt sind, erhalten "normale" Einkaufsausweise, mit denen ihre Inhaber dreimal wöchentlich verschiedene Waren in bestimmten Mengen bzw. bis zu einem bestimmten Hoechstwert erwerben können. Für Fleisch, Butter und Spirituosen sind z. B. folgende Quoten festgesetzt: a) Fleisch: Hoechstwert 50 000 LIT; b) Butter: ein Paket von ca. 2,5 kg; c) Spirituosen: zwei Flaschen à 750 ml. Mit den genannten Ausweisen können innerhalb der Vatikanstadt Beschäftigte solche Käufe dreimal wöchentlich tätigen, Personen, die in Gebäuden ausserhalb der Grenzen der Vatikanstadt für den Vatikan arbeiten, und ehemalige Beschäftigte des Vatikans im Ruhestand können die angegebenen Warenmengen dagegen nur einmal wöchentlich bzw. einmal monatlich auf Einkaufsausweise mit der entsprechenden zeitlichen Beschränkung erwerben. 7. ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 7.1. Die Umwandlung des grössten Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft in eine Zone, in der ein sehr hohes Maß an Klarheit und Einheitlichkeit bezueglich der Zollvorschriften gewährleistet ist, hat erhebliche Fortschritte gemacht. Die gemeinschaftliche Zollgesetzgebung ist bereits darauf angelegt, ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der Zollvorschriften durch die einzelstaatlichen Verwaltungen in partnerschaftlichem Zusammenwirken mit den Gemeinschaftsinstitutionen zu fördern. 7.2. Auch was die zahlreichen in diesem Bericht beschriebenen besonderen zollrechtlichen Verhältnisse angeht, so sind die betreffenden Zollbehörden zweifellos alle sehr bemüht, sie unter Kontrolle und in den vorgeschriebenen Grenzen zu halten. Die Eigenmittel der Gemeinschaft sind somit durch die Kontrollregelungen in den Mitgliedstaaten weitestgehend gesichert. 7.3. Der Hof ist jedoch auf anormale Verhältnisse gestossen, die er in diesem Bericht aufgezeigt hat. Seines Erachtens sollten all diese Sonderverhältnisse im Lichte der heute geltenden Normen und der zur Anpassung an den europäischen Binnenmarkt eingeführten Regelungen überprüft werden.Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 1. April 1993 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof André J. MIDDELHÖK Präsident ANTWORT DER KOMMISSION Allgemeines 1. Wie in dem Bericht des Rechnungshofs eingeräumt wird, haben gewisse von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten getroffene Regelungen historische und/oder politische Ursprünge. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten müssen in ihren künftigen Verhandlungen und Kontakten schrittweise die Unvereinbarkeiten mit dem Binnenmarkt unter Berücksichtigung der sich aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern ergebenden Verpflichtungen ausschalten. Die Kommission bemüht sich daher, geeignete Mittel und Wege zu finden, um die fraglichen historischen und politischen Interessen und die mit den Eigenmitteln der Gemeinschaft verknüpften finanziellen Interessen in Einklang zu bringen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, daß diese Sonderfälle für die Gemeinschaft nur von geringer finanzieller Bedeutung sind. 2. Der Bericht geht bei den Themen, die er behandelt, weit über den Begriff Zollgebiet hinaus, denn dieser Begriff wird als Synonym für Zollunion verstanden. Der Vollständigkeit halber sollte vielleicht darauf hingewiesen werden, daß das Zollgebiet der Gemeinschaft und das Steuergebiet der Gemeinschaft nicht dasselbe sind. Die folgenden Gebiete gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, fallen aber derzeit nicht unter das gemeinsame Steuerrecht: - die Insel Man - die Kanalinseln - die überseeischen Departements - die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg - das Fürstentum Monaco - die Republik San Marino - die Kanarischen Inseln - der Berg Athos. 1993 werden die Insel Man und Monaco, die weitgehend dieselben Steuerregelungen wie das Vereinigte Königreich bzw. Frankreich anwenden, für die Erhebung der MwSt. und der Verbrauchsteuern als Teile dieser Mitgliedstaaten behandelt. Anderenfalls müssten zwischen ihnen und der übrigen Gemeinschaft Steuergrenzen errichtet werden, die derzeit nicht bestehen. Die Situation von Jungholz und Mittelberg ist insofern etwas anders, als auf diese Gebiete die österreichische MwSt., aber die deutschen Verbrauchsteuern Anwendung finden. Während bisher aufgrund der Regelung zwischen Deutschland und Österreich der Handel zwischen diesen Gebieten und Deutschland abgewickelt werden konnte, ohne daß es einer Steuergrenze bedurfte, kann dies 1993 nicht so bleiben, wenn die derzeitige Einfuhr- und Ausfuhrregelung zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten durch die Erwerbsregelung ersetzt wird. Zwischen italien und San Marino wurde zur Vermeidung von Problemen insofern eine Sonderregelung getroffen, als alle Vorgänge zwischen den beiden Staaten über ein besonderes MwSt.-Amt laufen müssen. Die übrigen Gebiete müssen weiterhin von dem Teil der Gemeinschaft getrennt werden, auf den die gemeinsamen Steuerregelungen Anwendung finden; aus diesem Grund werden sie als Drittlaander behandelt. 3. Was die Sonderregelungen für Gex, Livigno, das Aosta-Tal, Campione d'Italia und Südtirol anbelangt, so werden diese Gebiete im Rahmen künftiger Erweiterungen ihre Grenzläge einbüssen. Im Falle der an die Schweiz angrenzenden Gebiete sind die Aussichten für einen baldigen Beitritt derzeit unklar. Gleichwohl dürfte nur ein Beitritt Gelegenheit bieten, die Situation gegenüber der Zollunion zu normalisieren, wobei davon auszugehen ist, daß die bestehenden "duty/tax free"-Privilegien von den betroffenen Kreisen in der Regel energisch verteidigt werden. 2. GEBIETE MIT ERSTATTUNGSREGELUNGEN Das Fürstentum Monaco 2.21. Die Kommission ist damit einverstanden, daß der Koeffizient für Monaco überprüft werden sollte. Die Republik San Marino 2.27. Ausgehend von der Tatsache, daß die Gemeinschaft nicht mehr Rechte besitzen kann als ein Mitgliedstaat, hat die Kommission eingeräumt, daß die Abgaben, die Italien für Rechnung der Republik San Marino, eines der Gemeinschaft nicht angehörenden souveränen Staates, auf die für San Marino bestimmten Waren erhebt, keine Eigenmittel der Gemeinschaft sind. Daher wurde Italien nach einem Briefwechsel ermächtigt, ab 1979 einen Abzug bei den der Kommission als Eigenmittel zur Verfügung gestellten Beträgen vorzunehmen. Da es sich um eine Erstattung handelt, die mehrere Bereiche abdeckt, hat Italien beantragt, daß der Abzug auf der Grundlage der tatsächlichen Beträge vorgenommen wird, die sich aus der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die für San Marino bestimmten Wareneinfuhren ergeben; die Kommission hat dem unter dem Vorbehalt zugestimmt, daß von ihren Bediensteten Kontrollen durchgeführt werden. Da die Kommission aufgrund dieser Kontrollen der Ansicht war, daß die vorgenannten Bedingungen nicht völlig erfuellt sind, hat sie den italienischen Behörden ihren Vorbehalt hinsichtlich der betreffenden Abzuege mitgeteilt. Die Kommission hat Italien gebeten, zusätzliche Angaben zu machen und die in Abzug gebrachten Beträge generell zu überprüfen, um festzustellen, ob sie sich effektiv auf für San Marino bestimmte Waren beziehen. Bis diese Informationen und die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, hält die Kommission an ihrem Vorbehalt fest. Zur Zeit sind Kontakte zwischen der Kommission und den italienischen Behörden im Gang, um zu einer Lösung dieses Problems zu gelangen. 4. BESONDERE HANDELSREGELUNGEN Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland 4.22 - 4.31. Die Kommission hat dem Rat am 7. August 1992 einen Vorschlag für eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen vorgelegt, die an die Stelle der geltenden einzelstaatlichen Maßnahmen, insbesondere das deutsche Zollkontingent treten wird. Dieser Punkt wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die GMO für Bananen bekräftigt (sie gilt ab 1.7.1993). Handel Deutschland/RGW-Länder 4.35 - 4.36. Im Falle des Handels Deutschland/RGW-Länder hat eine 1991 von der GD XIX durchgeführte Kontrolle ergeben, daß die in Deutschland getroffenen Regelungen angemessen sind, daß aber eine weitere Kontrolle durchgeführt werden sollte, um ihre praktische Anwendung zu überprüfen. Handel Kanarische Inseln/Kontinentalspanien Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln wurde der sich aus der Beitrittsakte Spaniens ergebende Status der Kanarischen Inseln in der Gemeinschaft geändert, um diese Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft, in die gemeinsame Agrar- und Handelspolitik sowie in die gemeinsame Fischereipolitik einzubeziehen. Angesichts dieses neuen Status der Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft erscheint der in dem Entwurf des Sonderberichts des Rechnungshofs verwendete Titel "Handel Kanarische Inseln/Kontinentalspanien" zu restriktiv. 4.37. Die Kanarischen Bananen fallen ebenso wie die übrigen in der Gemeinschaft erzeugten Bananen unter die am 13. Februar 1993 vom Rat genehmigte gemeinsame Marktorganisation für Bananen (Verordnung (EWG) Nr. 404/93), die am 1.7.1993 in Kraft tritt. 4.41. Der Vorschlag der Kommission, auf den der Rechnungshof Bezug nimmt, wurde vom Rat am 8.3.1993 angenommen (Verordnung (EWG) Nr. 564/93). 4.43. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 der Verordnung 1911/91 in Verbindung mit Nummer 7.2 des POSEICAN-Beschlusses ist die Anwendung spezifischer Zollmaßnahmen oder von der Handelspolitik abweichender Maßnahmen im Prinzip auf den Übergangszeitraum begrenzt, der für die schrittweise Einführung des GZT auf den Kanarischen Inseln vorgesehen ist; dieser Übergangszeitraum läuft am 31.12.2000 ab. Infolgedessen werden diese Maßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen (zeitweilige Aussetzung von Zollsätzen und vorübergehende Abweichung von der Anwendung bestimmter Antidumpingzölle)(10) () während eines Zeitraums angewandt, der kürzer ist (31.12.1995) als der vorgenannte Übergangszeitraum oder diesem entspricht (31.12.2000); dabei besteht bei den Zollaussetzungen die Möglichkeit, daß die Kommission dem Rat im Anschluß an eine Prüfung der Sachlage am Ende der zugrunde gelegten Zeiträume neue Vorschläge unterbreitet. In jeder der vorgenannten Verordnungen sind entsprechende Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen vorgesehen. Dazu gehören: - bei den Zollaussetzungen die Inanspruchnahme des Systems der besonderen Verwendung, insbesondere die Erhebung der Zollsätze des GZT, wenn die fraglichen Waren in die anderen Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden, um sicherzustellen, daß die Waren ausschließlich für den internen kanarischen Markt bestimmt sind; - bei der Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen die Begrenzung des Umfangs der Einfuhren, für die diese Maßnahmen gewährt wird, durch Festsetzung jährlicher Festmengen für jede der fraglichen Waren; - die statistische Überwachung der Einfuhren auf monatlicher (gewerbliche Waren) oder Jahresbasis (Fischereierzeugnisse), damit die Kommission regelmässig über den Umfang der betreffenden Einfuhren unterrichtet werden und gegebenenfalls Vorkehrungen zur Verhinderung von Spekalutionen oder Verkehrsverlagerungen treffen kann; - die allgemeine Bestimmung gemäß Artikel 8 der Verordnung 1991/91 über die "Kanarischen Inseln", wonach "die Kommission geeignete Vorkehrungen [trifft], um zu verhindern, daß es durch die Änderung der für die Kanarischen Inseln geltenden Handelsvorschriften zu Spekulationen oder Verkehrsverlagerungen kommt". Schlußfolgerungen 4.52 - 4.53. Es ist darauf hinzuweisen, daß immer noch die Möglichkeit besteht, die Buchführung der Zollbeteiligten einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen. 5. KÜSTENGEWÄSSER, BINNENGEWÄSSER UND LUFTRAUM Die Bevorratung von Luft- und Wasserfahrzeugen mit Bordbedarf ist ein komplexes Problem, das sich hauptsächlich steuerlich auswirkt und Anstrengungen seitens der betroffenen Institutionen erforderlich macht, wenn auf Gemeinschaftsebene eine Harmonisierung erzielt werden soll. 6. WEITERE EUROPÄISCHE GEBIETE, ENKLAVEN UND STAATEN SOWIE ÜBERSEEISCHE GEBIETE EINES MITGLIEDSTAATES Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon und die französischen überseeischen Gebiete 6.7. Die Situation der Gebietskörperschaften wird in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Verordnung des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) geklärt, wo sie als solche in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt sind. (1)() Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft (unterzeichnet am 25. März 1957 in Rom): Zweiter Teil Titel I - Der freie Warenverkehr. Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. Sechster Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 227 Absatz 2 - Französische überseeische Departements. Artikel 234: "... Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen wurden..." * Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen. * Protokoll über die Sonderregelung für Grönland. * Protokoll über die Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen. * Protokoll Nr. 2 betreffend die Färöer. * Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man. * Protokoll Nr. 18 über die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich. * Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg Athos. * Protokoll Nr. 2 betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla. (2)() Beschluß 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra; ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 13. (3)() Beschluß 92/561/EWG des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino; ABl. L 359 vom 9.12.1992, S.13. (4)() Antwort auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 147/91: "... Die Kommission sieht gegenwärtig keinerlei Anlaß zu einer Änderung des Status dieser Gebiete..."; ABl. C 195 vom 25.7.1991, S. 26. (5)() Beschluß 91/668/EWG des Rates vom 2. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits; ABl. L 371 vom 31.12.1991, S.1. (6)() Entscheidung 92/4/EWG der Kommission und Entscheidung 91/377/EWG der Kommission, in denen das Vereinigte Königreich bzw. die Italienische Republik ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Bananen vorzunehmen; ABl. L 4 vom 9.1.1992, S. 11 und ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 111. Siehe auch Entscheidung 92/554/EWG der Kommission über die Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Bananen mit Ursprung in der Republik Kamerun und der Republik Côte d'Ivoire; ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 37. (7)() Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen; ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 1. (8)() Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Verfahrensregeln; ABl. L 387 vom 31.12.1987, S.76. Siehe auch Titel II (Buchstaben A und B) der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur. (9)() Rechtssache C 163/90 vom 16.7.1992, Administration des Douanes et Droits Indirects/L. Legros u. a. (Freier Warenverkehr). (10)() Vgl. folgende Verordnungen und Beschlüsse:: - Zeitweilige Aussetzung der Zollsätze des GZT bei der Einfuhr einiger gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (Verordnung (EWG) Nr. 1605/92 und Beschluß 92/319/EGKS, ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992), gültig vom 1.7.1991 bis 31.12.1995. -Zeitweilige Aussetzung der Zollsätze des GZT bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (Verordnung (EWG) Nr. 3621/92, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992), gültig vom 1.7.1992 bis 31.12.2000. -Vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln (Verordnung (EWG) Nr. 1602/92, ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992), uneingeschränkt gültig bis zum 31.12.1995 und schrittweise Erhebung dieser Zollsätze ab 1996 im Hinblick auf ihre vollständige Anwendung zum 1.1.2000. ANHANG I LISTE ÜBERSEEISCHER LÄNDER UND GEBIETE VON MITGLIEDSTAATEN (Ziffer 1.11) 1.Land mit besonderen Beziehungen zum Königreich Dänemark: -Grönland 2.Überseeische Gebiete der Französischen Republik: -Neukaledonien und zugehörige Gebiete -Wallis und Futuna -Französisch-Polynesien -Französische Süd- und Antarktisgebiete 3.Gebietskörperschaften der Französischen Republik: -Mayotte -Saint-Pierre und Miquelon 4.Überseeische Länder, die dem Königreich der Niederlande unterstehen: -Aruba -Niederländische Antillen (Bonaire, Curaçao, Sint Maarten, Saba, Sint Eustatius) 5.Überseeische Länder und Gebiete, die dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstehen: -Anguilla -Kaimaninseln -Falklandinseln -Südgeorgien und Sandwich-Inseln -Turks- und Caicosinseln -Britische Jungferninseln -Montserrat -Pitcairn -St. Helena und Nebengebiete -Britisches Antarktis-Territorium -Britisches Territorium im Indischen Ozean ANHANG II VERGLEICH ZWISCHEN DEN ZOLL- UND ABSCHÖPFUNGSERTRAEGEN PRO KOPF DER BEVÖLKERUNG Insel Man, Monaco, Mittelberg, San Marino und Andorra (Ziffer 2.38)Beträge in Ecu, die den nachstehenden Gebieten pro Kopf der Bevölkerung zuerkannt (d. h. von ihnen einbehalten) oder erstattet wurden: Insel Man Bevölkerungszahl: 64 569 (1987) 1991 nach dem Isle of Man Act auf die Insel entfallende Zölle und Abschöpfungen 2 402 672 UKL Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Bevölkerung* 37,21 UKL* (1 ECU = 0,716117 UKL) = 51,96 ECU * Anmerkung: In diesem Betrag ist auch ein Koeffizient für den Touristenverbrauch enthalten. Monaco Bevölkerungszahl: ca. 25 000 1988 auf Monaco entfallende Zölle und Abschöpfungen insgesamt 8 267 262 FF Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Bevölkerung 330,69 FF (1 ECU = 6,95338 FF) = 47,56 ECU Mittelberg Bevölkerungszahl: 4 968 (1988) Für 1988 errechneter Zollertrag pro Kopf der Gesamtbevölkerung BR Deutschland + Mittelberg 98,66 DM (1 ECU = 2,03553 DM) = 48,47 ECU San Marino Bevölkerungszahl: 22 000 a)Tatsächlich zuerkannte Beträge nach dem geltenden Erstattungssystem auf der Basis der erhobenen Eingangsabgaben 1985-1987 gemeldete erhobene Eingangsabgaben 10 342 944 168 LIT Jahresdurchschnitt 3 447 648 056 LIT Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Bevölkerung 156 711,28 LIT (1 ECU = 1 542,4 LIT) = 101,60 ECU b)Hypothetische Berechnung unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl 1986 von Italien insgesamt an die Gemeinschaft abgeführte Zölle und Abschöpfungen Abschöpfungen 356 391 744,71 ECU Zölle 770 056 809,43 ECU 1 126 448 554,14 ECU Gesamtbevölkerung Italien + San Marino (ungefähre Angaben) Italien 56 700 000 San Marino 22 000(1) 56 722 000 Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Gesamtbevölkerung der beiden Länder = 19,85 ECU Andorra Bevölkerungszahl: ca. 50 000 a)Geschätzter Betrag, der Andorra aufgrund der tatsächlich erhobenen Eingangsabgaben zuerkannt werden dürfte Gesamtwert der Einfuhren [Andorranische Statistik 1988] 94 009 281 Mio PTA Eingangsabgaben bei einem durchschnittlichen Satz von 6 % 5 640 556 Mio PTA Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Bevölkerung = 112 811 150 PTA (1 ECU = 129,668 PTA) = 870,00 ECU b)Hypothetische Berechnung unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl 1988 insgesamt von Frankreich und Spanien abgeführte Zölle und Abschöpfungen + geschätzter Betrag für Andorra Frankreich Zölle 1 378,3 Abschöpfungen 110,9 SpanienZölle 415,7 Abschöpfungen 199,8 Geschätzter Betrag Andorra 44,1 -------- 2 148,8 Mio ECU Gesamtbevölkerung Spanien + Frankreich + Andorra (ungefähre Angaben) Spanien 38 400 000 Frankreich 54 300 000 Andorra 50 000(1) () 92 750 000 Eingangsabgaben-Ertrag pro Kopf der Gesamtbevölkerung der drei Länder = 23,17 ECU (1)() Anmerkung: Eine etwaige Erstattungsregelung unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl und des tatsächlichen Verbrauchs müsste auch einen Koeffizienten für den Touristenverbrauch vorsehen. Dadurch würde sich die "Steuerbevölkerung", von der bei der Berechnung des Erstattungsbetrags ausgegangen wird, erhöhen.