Beschluß Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren
Amtsblatt Nr. C 229 vom 25/08/1993 S. 0004 - 0004
BESCHLUSS Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (93/C 229/05) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BESCHLIESST: aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates ergeben, aufgrund des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, daß es Sache des zuständigen Trägers ist, die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu veranlassen, gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, FOLGENDES: 1. Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nur dann anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der während des vorübergehenden Aufenthalts verauslagten Kosten einen von jedem Mitgliedstaat innerhalb der allgemeinen Grenze von 200 ECU festgesetzten Betrag nicht übersteigt. 2. Für die Anwendung der Regelung nach Nummer 1 wird der Betrag der verauslagten Kosten zu dem Umrechungskurs umgerechnet, der während des Monats gilt, in dem die Erstattung erfolgt. 3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem 1. Juni 1992. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Sebastião NOBREGA PINTO PIZARRO