31993S3632

Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus

Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1993 S. 0012 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0026


ENTSCHEIDUNG Nr. 3632/93/EGKS DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, des Europäischen Parlaments und nach einstimmig abgegebener befürwortender Stellungnahme des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Nach Artikel 4 Buchstabe c) des Vertrages ist jede von den Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus in welcher Form auch immer geleistete Beihilfe, gleichgültig, ob es sich um eine besondere oder eine allgemeine Beihilfe handelt, untersagt.

Die sich wandelnden Strukturen des Weltmarkts und des gemeinsamen Marktes für Energie zwingen den Steinkohlenbergbau seit Beginn der 60er Jahre zu grösseren Anstrengungen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung. Der Konkurrenz von Erdöl und Erdgas hat sich der wachsende Druck der Importkohle aus dritten Ländern hinzugesellt. Viele Unternehmen in der Gemeinschaft haben deshalb mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen und fordern staatliche Beihilfen.

Seit 1965 hat die Hohe Behörde/Kommission wiederholt Regelungen erlassen, um die finanziellen Beihilfen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen des Vertrages in Einklang zu bringen. Dabei wurden die einander ablösenden Regelungen über staatliche Beihilfen der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, insbesondere der Entwicklung des Energiemarktes und des Kohlemarktes der Gemeinschaft, angepasst.

Den vorgenannten Entscheidungen war gemeinsam, daß sie Ziele vorgaben und Grundsätze festlegten, mit denen sichergestellt werden sollte, daß die Beihilfen der Mitgliedstaaten dem Gemeinschaftsinteresse entsprachen, daß sie nach Umfang und Dauer auf das Notwendige beschränkt blieben und daß sie das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht störten. Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich darüber hinaus, die Gewährung von Beihilfen von der vorherigen Genehmigung der Hohen Behörde/Kommission abhängig zu machen.

II Zwar konnte im Rahmen der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1) der Prozeß der Umstrukturierung, Modernisierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft im Hinblick darauf, den Sektor wettbewerbsfähiger zu machen, in unterschiedlichem Grad weiterverfolgt werden, doch kann der grösste Teil der in der Gemeinschaft geförderten Steinkohle mit den Kohleeinfuhren aus dritten Ländern nach wie vor nicht konkurrieren, obwohl die Produktivität erheblich gesteigert und Arbeitsplätze in diesem Sektor in grossem Umfang abgebaut wurden.

Den Möglichkeiten, den Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft weiter zu rationalisieren, sind durch die ungünstigen geologischen Gegebenheiten enge Grenzen gezogen. Daher ist es notwendig, diese Rationalisierungsmaßnahmen durch Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergänzen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie zu verbessern.

Die Erreichung dieses Ziels erfordert mehr Finanzmittel, als die Unternehmen selbst aufbringen können. Auch die Gemeinschaft verfügt nicht über die zur Finanzierung dieses Prozesses erforderlichen Finanzmittel. Aus diesem Grund ist unbedingt auch weiterhin eine gemeinschaftliche Beihilfenregelung vorzusehen.

Die vorzusehenden Maßnahmen dürfen sich gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrags in ein Konzept der Diversifizierung der Energieträger und ihrer Bezugsquellen unter Einbeziehung der einheimischen Energieressourcen im Rahmen bestehender Energiekonzepte einfügen.

Der Weltmarkt für Kohle ist ein Markt mit stabilen Verhältnissen, an dem Kohlesorten verschiedenster geopolitischer Herkunft im Überfluß angeboten werden, so daß selbst langfristig und im Fall einer zunehmenden Nachfrage nach Kohle die Gefahr eines anhaltenden Vorsorgungsengpasses weitgehend - wenngleich nicht völlig - ausgeschlossen werden kann.

Die Kohleeinfuhren in die Gemeinschaft stammen überwiegend aus deren Partnerländern der Internationalen Energieagentur bzw. aus Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Handelsabkommen unterzeichnet haben, und bei denen das Risiko von Lieferausfällen gering sein dürfte.

Die Gemeinschaft muß bei ihrer Politik in diesem Sektor der angespannten sozialen Lage in den Bergbaugebieten, insbesondere im Rahmen des Grundsatzes des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Rechnung tragen und daher darauf achten, daß trotz unumgänglicher Umstrukturierungsmaßnahmen und Betriebsstillegungen Maßnahmen ergriffen werden, um die sozial- und regionalpolitischen Folgen dieser Entwicklung möglichst gering zu halten.

Die Gemeinschaft hat es mit einer im Vertrag nicht vorgesehenen Situation zu tun, in der sie sich jedoch ihrer Verpflichtung zum Handeln nicht entziehen darf. Unter Heranziehung von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages muß sie in die Lage versetzt werden, weiterhin auf die Verwirklichung der in den ersten Artikeln des Vertrages festgelegten Ziele hinzuarbeiten. Dieses Anliegen rechtfertigt die Schaffung einer neuen Gemeinschaftsregelung für Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus.

III Die Gemeinschaft muß in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Kohleförderung sichern.

Zu diesem Zweck muß die Gemeinschaft insbesondere eine Politik der rationellen Nutzung der natürlichen Vorkommen in einer Weise fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt.

Die Gemeinschaft hat die Entwicklung des Welthandels zu fördern.

Zur Erfuellung ihrer Aufgabe muß die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß normale Wettbewerbsbedingungen geschaffen, erhalten und respektiert werden.

In Anbetracht der obengenannten Bestimmungen kommt es darauf an, daß die staatlichen Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

Somit ist darauf zu achten, daß die staatlichen Beihilfen in überschaubarer Weise gewährt werden, damit ihre Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen besser beurteilt werden kann.

Die Einsetzung der Beihilfen in den Haushaltsplan oder die Gewährung im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen, ihre Vereinfachung und die angemessene Darstellung der von den Empfängerunternehmen vereinnahmten Beträge in ihrer Jahresrechnung bieten die beste Gewähr dafür, daß die Beihilfesysteme durchschaubar bleiben.

Die in den letzten Jahren beobachtete Entwicklung hin zu einer Erhöhung der Beihilfebeträge ist mit dem Übergangs- und Ausnahmecharakter der gemeinschaftlichen Beihilferegelung unvereinbar. Die Produktionskosten und -kapazitäten im Steinkohlenbergbau sind grundsätzlich zu verringern, damit der Abbau der Beihilfen erreicht wird.

Eine Politik der rationellen Verteilung der Erzeugung setzt voraus, daß die Verringerung der Kosten und der Kapazitäten vorrangig bei den Produktionen vorgenommen wird, für die die höchsten Beihilfen gewährt werden.

In dem Maß, in dem die Unternehmen oder Zechen der Gemeinschaft nicht hoffen können, sich angesichts der Weltmarktpreise für Kohle einer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit anzunähern, müssten die Beihilfesysteme es gestatten, die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stillegungen abzufedern. Angesichts der in einigen Kohleförderregionen der Gemeinschaft bei Umstellungen gesammelten Erfahrungen wurde eingeräumt, daß im Fall einer vorgezogenen Stillegung von Förderanlagen, die fortan nicht mehr lebensfähig sind, Beihilfen für die industrielle Umstellung in der Region gewährt werden dürfen, sofern diese von dem betreffenden Mitgliedstaat für erforderlich erachtet werden und mit den Verträgen vereinbar sind.

Es ist angebracht, nicht nur die Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb zu schaffen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf Gemeinschaftsebene gegenüber dem Weltmarkt mittelfristig zu verbessern.

Der Kohlebergbau in der Gemeinschaft muß sich mittel- und langfristig auf präzise Perspektiven stützen können, damit er die strukturellen Anpassungen vornehmen kann.

In Anbetracht des stetigen Rückgangs der Kohleförderung in den letzten Jahrzehnten haben manche Unternehmen bisweilen aussergewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Altlasten zu tragen. Öffentliche Subventionen zur völligen oder teilweisen Entlastung dieser Unternehmen können sich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweisen, sofern eine strenge Kontrolle durch die Kommission garantiert ist und diesen Altlasten keine verborgenen Einnahmen aus der Vergangenheit gegenüberstehen.

Es muß sichergestellt sein, daß der Steinkohlenbergbau und andere Wirtschaftssektoren gleichen Zugang zu den Beihilfen zur Forschung und Entwicklung sowie zu den Beihilfen zum Umweltschutz haben. Deshalb ist es wünschenswert, daß die Zulässigkeit dieser Beihilfen anhand der hierzu aufgestellten gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen beurteilt wird.

Insbesondere der Kohlebergbau setzt in zunehmendem Maß Spitzentechnologien ein und spielt somit eine wichtige Rolle bei der Erforschung, der Entwicklung, der Demonstration und der Nutzung des industriellen Potentials dieser Technologien.

IV Die Bemühungen um eine Verringerung der Produktionskosten müssen sich in einen Plan zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung der Branche einfügen, der unterscheidet zwischen Zechen, die in der Lage sind, sich an der Verwirklichung dieses Ziels zu beteiligen, und solchen Zechen, die dieses Ziel nicht erreichen können. Letztere müssen in einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit einbezogen werden, der die Stillegung der Förderanlagen bis zum Ablauf dieser Regelung vorsieht. Eine Hinauszögerung der Stillegung über den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Regelung hinaus kann nur durch aussergewöhnliche sozial- und regionalpolitische Gründe gerechtfertigt werden.

Die Genehmigungsbefugnis der Kommission muß sich auf die genaue und umfassende Kenntnis jeder von den Regierungen geplanten Maßnahme und auf ihren Zusammenhang mit den Zielen dieser Entscheidung stützen. Daher ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig und aufgeschlüsselt alle Angaben über die von ihnen ins Auge gefassten direkten oder indirekten Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft mitteilen und die Gründe für die geplanten Maßnahmen und deren Umfang sowie gegebenenfalls ihre Verknüpfung mit einem ebenfalls vorgelegten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung genau angeben.

Aufgrund der Besonderheiten einiger bestehender Beihilferegelungen kann es sich als notwendig erweisen, einen Übergangszeitraum von drei Jahren vorzusehen, damit diese Beihilferegelungen mit dieser Entscheidung in Einklang gebracht werden können.

Es ist unbedingt notwendig, daß keinerlei Zahlung oder Teilzahlung erfolgt, ehe die ausdrückliche Genehmigung der Kommission vorliegt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TEIL I Allgemeiner Rahmen und Ziele

Artikel 1

(1) Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, seien sie gezielt oder allgemein, die von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form gewährt werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen.

(2) Der Begriff "staatliche Beihilfe" erstreckt sich auf alle direkten oder indirekten Maßnahmen oder Interventionen der öffentlichen Hand, die mit der Produktion, dem Absatz und dem Aussenhandel zusammenhängen und selbst dann, wenn sie die öffentlichen Haushalte nicht belasten, den Unternehmen des Steinkohlenbergbaus einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, indem sie die von diesen normalerweise zu tragenden Lasten verringern.

(3) Der Begriff "staatliche Beihilfe" erstreckt sich auch auf die Verwendung der Abgaben, die durch das Eingreifen der öffentlichen Hand zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Steinkohlenbergbaus zwingend vorgeschrieben werden, wobei es unerheblich ist, ob die Beihilfe vom Staat oder von staatlichen oder privaten Einrichtungen, die er für deren Verwaltung benennt, gewährt wird.

(4) Der Begriff "staatliche Beihilfe" erstreckt sich auch auf Beihilfeelemente, die eventuell in den Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Kohlenbergbauunternehmen enthalten sind und die nicht als Risikokapital gelten, das einem Unternehmen nach den üblichen Gepflogenheiten einer Marktwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2

(1) Die dem Kohlenbergbau gewährten Beihilfen können als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar gelten, wenn sie dazu beitragen, mindestens eines der folgenden Ziele zu verwirklichen:

- in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen;

- Lösung der sozialen und regionalen Probleme, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind;

- Erleichterung der Anpassung des Kohlenbergbaus an die Umweltschutznormen.

(2) Nach Ablauf einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Entscheidung an gerechnet, dürfen im Hinblick auf eine stärkere Transparenz nur in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten eingesetzte Beihilfen oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen gewährte Beihilfen genehmigt werden.

(3) Vom ersten Geschäftsjahr an, das unter diese Entscheidung fällt, hat das Unternehmen alle gewährten Beihilfen zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung als eine vom Umsatz getrennte Einnahme auszuweisen.

(4) Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Begriff "Produktionskosten" die laufenden Produktionskosten je Tonne Steinkohleeinheit.

(5) Alle auf die Gewährung von Beihilfen abzielenden Maßnahmen im Sinne der Artikel 3 bis 7 werden unbeschadet der für sie geltenden und in diesen Artikeln festgelegten Kriterien auch daraufhin geprüft, ob sie für die Ziele nach Absatz 1 dieses Artikels geeignet sind.

TEIL II Beihilfen der Mitgliedstaaten

Artikel 3

Betriebsbeihilfen (1) Betriebsbeihilfen, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen, können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn alle folgenden Bedingungen erfuellt sind:

- Die notifizierte Beihilfe je Tonne darf für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen.

- Die tatsächlich gezahlte Beihilfe wird alljährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse bis zum Ende des Geschäftsjahres abgerechnet, das auf dasjenige folgt, in dem die Beihilfe gewährt worden ist. Werden die Beihilfen im Rahmen eines mehrjährigen Finanzierungsplafonds gewährt, so erfolgt die endgültige Abrechnung am Ende des Jahres, das auf die Mehrjahresfinanzierung folgt.

- Die Höhe der Betriebsbeihilfe je Tonne darf nicht dazu führen, daß für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

- Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission unbeschadet der Artikel 8 und 9 alle Angaben zunächst über die Berechnung der voraussichtlichen Produktionskosten und Einnahmen je Tonne und später über die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionskosten und Einnahmen.

- Die Beihilfe dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kohlenverbrauchern verursachen.

(2) Will ein Mitgliedstaat in den Geschäftsjahren 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen im Sinne von Absatz 1 an Kohlenbergbauunternehmen gewähren, so übermittelt er der Kommission vorher einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, mit dem die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten verbessert werden soll.

Im Plan werden die geeigneten Maßnahmen und die nachhaltigen Bemühungen aufgeführt, mit denen eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 im Zeitraum 1994 bis 2002 erreicht werden soll.

Die Durchführung dieses Plans wird überwacht, und 1997 wird von der Kommission eine Prüfung der Lage vorgenommen.

(3) Werden für bestimmte Produktionsstätten eines Unternehmens Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4, für andere dagegen Betriebsbeihilfen gewährt, so werden die Produktionskosten der Produktionsstätten, deren Fördertätigkeit zurückgenommen wird, nicht in die Berechnung der mittleren Produktionskosten des Unternehmens einbezogen, um bewerten zu können, ob das Unternehmen das Ziel im Sinne von Absatz 2 erreicht hat.

Artikel 4

Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 gewährte Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, die die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht einhalten können, können sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie in einen Stillegungsplan einbezogen sind, der bis zu einem Zeitpunkt vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Entscheidung befristet ist.

Erfolgt die Stillegung nach dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Entscheidung, so werden die Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten nur dann genehmigt, wenn sie durch aussergewöhnliche sozial- und regionalpolitische Gründe gerechtfertigt sind und mit einem Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit in Verbindung stehen, der eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Entscheidung vorsieht.

Artikel 5

Beihilfen bei aussergewöhnlichen Belastungen (1) Staatliche Beihilfen an Unternehmen zur Deckung von Kosten, die durch die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten), können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen. Diese Beihilfen können gewährt werden zur Deckung des

- Kostenaufwands nur von Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben;

- Kostenaufwands mehrerer Unternehmen.

Die Kategorien der Kosten, die durch die Modernisierung, die Rationalisierung und die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen, sind im Anhang festgelegt.

(2) Staatliche Beihilfen zur Finanzierung besonderer Regelungen für soziale Leistungen an den Steinkohlenbergbau können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Folge haben, daß die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus das Verhältnis zwischen dem Aufwand je berufstätiger Bergmann und der Leistung je Anspruchsberechtigter auf das Niveau des entsprechenden Verhältnisses in den anderen Industriezweigen senken. Die Regierungen der Mitgliedstaaten müssen der Kommission unbeschadet des Artikels 9 die erforderlichen Fakten und detaillierte Berechnungen des Verhältnisses zwischen den obengenannten Belastungen und Leistungen vorlegen.

Artikel 6

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Beihilfen zur Deckung der Ausgaben der Bergbauunternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Regeln der Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Einklang stehen.

Artikel 7

Beihilfen für den Umweltschutz Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können Beihilfen angesehen werden, mit denen Anlagen, die sich bei Inkrafttreten neuer Umweltschutzvorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb befinden, die Anpassung an diese Vorschriften erleichtert werden soll, wenn sie mit den Regeln der Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Beihilfen dieser Art in Einklang stehen.

TEIL III Notifizierungs-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahren

Artikel 8

(1) Mitgliedstaaten, die für die Geschäftsjahre 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 und/oder Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 gewähren wollen, legen der Kommission bis zum 31. März 1994 einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau entsprechend den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 und/oder einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 vor.

(2) Die Kommission prüft die Übereinstimmung dieses Plans bzw. dieser Pläne mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 Absatz 1 und mit den besonderen Kriterien und Zielen gemäß den Artikeln 3 und 4.

(3) Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung dieser Pläne eine Stellungnahme zu deren Übereinstimmung mit den allgemeinen oder besonderen Zielen ab, ohne sich jedoch dazu zu äussern, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, diese Ziele zu erreichen. Erweisen sich die Angaben in diesen Plänen als unzureichend, so kann die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusätzliche Angaben verlangen, wobei, vom Zeitpunkt der Übermittlung der zusätzlichen Angaben an gerechnet, eine neue Frist von drei Monaten zu laufen beginnt.

(4) Falls ein Mitgliedstaat beschließt, an dem Plan Änderungen vorzunehmen, durch die dessen Ausrichtung in bezug auf die in dieser Entscheidung festgelegten Ziele geändert wird, so muß er die Kommission darüber unterrichten, damit sie gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres (oder drei Monate vor dem Inkrafttreten) alle finanziellen Maßnahmen, die sie im darauffolgenden Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen, mit und legen die Art dieser Maßnahmen dar, indem sie auf die allgemeinen Ziele und Kriterien in Artikel 2 und auf die verschiedenen, in den Artikeln 3 bis 7 vorgesehenen Beihilfeformen verweisen. Sie stellen einen Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 8 notifizierten Plänen her.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mit und berichten über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge.

(3) Die Mitgliedstaaten machen bei der Notifizierung der Beihilfen im Sinne der Artikel 3 und 4 und bei der jährlichen Abrechnung der tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Angaben, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind, die ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der

Artikel 3

bis 7 trifft. Ist, vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der geplanten Maßnahmen an gerechnet, eine Frist von drei Monaten verstrichen, ohne daß die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, so können diese Maßnahmen nach 15 Arbeitstagen durchgeführt werden, nachdem der Kommission die Absicht angekündigt worden ist, diese Maßnahmen durchzuführen. Falls die Kommission aufgrund einer unzureichenden Mitteilung zusätzliche Angaben verlangt, läuft die Dreimonatsfrist erneut ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Angaben bei der Kommission.

(5) Zahlungen, die vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission geleistet werden, sind im Fall einer ablehnenden Entscheidung von dem begünstigten Unternehmen vollständig zurückzuzahlen, werden in jedem Fall als Gewährung eines unüblichen Vorteils in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses behandelt und müssen als solche von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden.

(6) Die Kommission bewertet bei der Prüfung mitgeteilter Maßnahmen, ob die geplanten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 8 übermittelten Plänen und den in Artikel 2 angeführten Zielen in Einklang stehen. Sie kann von den Mitgliedstaaten eine Begründung aller Abweichungen von den ursprünglich vorgelegten Plänen und Vorschläge für die erforderlichen Korrekturmaßnahmen verlangen.

(7) Die zum 31. Dezember 1993 geltenden Regelungen, aufgrund deren Beihilfen im Einklang mit der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS gewährt wurden und die mit Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern verknüpft sind, für welche eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags gilt und/oder eine Genehmigung gemäß Artikel 65 des EGKS-Vertrags erteilt worden ist, sind vor dem 31. Dezember 1996 dahin gehend zu ändern, daß sie mit dieser Entscheidung vereinbar sind.

Der vorstehende Unterabsatz berührt weder die Anwendung von Artikel 2 noch die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß den Verfahren der Artikel 8 und 9. Jede Änderung der genannten Regelungen ist ebenfalls der Kommission mitzuteilen.

TEIL IV Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 10

(1) Die Kommission berichtet alljährlich dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Beratenden Ausschuß über die Durchführung dieser Entscheidung.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 30. Juni 1997 einen Bericht über die Erfahrungen und Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 1 des EGKS-Vertrags geeignete Änderungen vorschlagen.

Artikel 11

Die Kommission trifft nach Anhörung des Rates alle erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dieser Entscheidung.

Artikel 12

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; ihre Geltungsdauer läuft am 23. Juli 2002 ab.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.

ANHANG

DEFINITION DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 GENANNTEN KOSTEN I. Kostenaufwand nur von Unternehmen, die Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen vornehmen oder vorgenommen haben,

und zwar ausschließlich

a) Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind;

b) andere aussergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind;

c) Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen ausserhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;

d) Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten;

e) verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen;

f) durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;

g) Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind;

h) verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

i) sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

j) verbleibende Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;

k) ausserordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1988 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate);

l) Kosten, die nach Einstellung der Fördertätigkeit durch die Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen entstehen.

II. Kostenaufwand mehrerer Unternehmen

a) Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten ausserhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge von Umstrukturierungen zurückzuführen ist;

b) durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

c) Erhöhung der Beiträge zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung nach einer Umstrukturierung beruht.