31993R3666

Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen Nr. 27, (EWG) Nr. 1629/69, (EWG) Nr. 4260/88, (EWG) Nr. 4261/88 und (EWG) Nr. 2367/90 im Hinblick auf die Durchführung der in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelegten Wettbewerbsregeln

Amtsblatt Nr. L 336 vom 31/12/1993 S. 0001 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0080


VERORDNUNG (EG) Nr. 3666/93 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen Nr. 27, (EWG) Nr. 1629/69, (EWG) Nr. 4260/88, (EWG) Nr. 4261/88 und (EWG) Nr. 2367/90 im Hinblick auf die Durchführung der in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelegten Wettbewerbsregeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (2), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (3), insbesondere auf Artikel 26,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (5), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (6), insbesondere auf Artikel 23,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs, des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs, des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs und des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission ist aufgrund der Verordnungen Nr. 17, (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86, (EWG) Nr. 3975/87 und (EWG) Nr. 4064/89 ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge, Anmeldungen und Beschwerden zu erlassen. Sie hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, als sie die Verordnung Nr. 27 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 (8), sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 1629/69 (9), (EWG) Nr. 4260/88 (10), (EWG) Nr. 4261/88 (11) und (EWG) Nr. 2367/90 (12) erlassen hat.

Mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und gemäß des Protokolls zur Anpassung desselben Abkommens wird die Kommission für die Durchführung der in diesem Abkommen niedergelegten Wettbewerbsregeln zuständig sein.

Protokoll 21 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht vor, daß die Gemeinschaft, soweit erforderlich, die Vorschriften erlässt, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen.

Damit die Kommission ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ordnungsgemäß nachkommen kann, müssen die Bestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge, Anmeldungen und Beschwerden geändert werden, um die Prüfung durch die zuständigen Stellen im Interesse aller Beteiligten zu vereinfachen und zu beschleunigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 27 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Anträge und Anmeldungen sind bei der Kommission in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Anträge und Anmeldungen, die gemäß den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht werden, können ebenfalls in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder in der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde abgefasst sein."

3. Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Anlage wird durch "Appendix 1 zu dieser Verordnung" ersetzt.

4. Das Formblatt C wird durch "Appendix 1a zu dieser Verordnung" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Die Anträge und Anmeldungen sowie ihre Anlagen sind bei der Kommission in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen."

2. In die Verordnung wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a

Beschwerden, Anträge und Anmeldungen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2, die gemäß den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen, können ebenfalls in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder in der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde abgefasst sein."

3. Die in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Anlage wird durch "Appendix 2 zu dieser Verordnung" ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der Kommission in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen."

2. In die Verordnung wird folgender Artikel 4a eingefügt:

"Artikel 4a

Anmeldungen, Beschwerden und Anträge nach Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 6, die gemäß den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen, können ebenfalls in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder in der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde abgefasst sein."

3. Der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Anhang wird durch "Appendix 3 zu dieser Verordnung" ersetzt.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der Kommission in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen."

2. In die Verordnung wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a

Beschwerden und Anträge nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 6, die gemäß den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen, können ebenfalls in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder in der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde abgefasst sein."

3. Der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Anhang wird durch "Appendix 4 zu dieser Verordnung" ersetzt.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Anmeldungen sind in einundzwanzigfacher, als Anlagen beigefügte Schriftstücke in sechzehnfacher Ausfertigung bei der Kommission unter der im Formblatt CO angegebenen Adresse einzureichen."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Anmeldungen gemäß Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können ebenfalls in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder in der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde abgefasst sein. Ist die für die Anmeldung gewählte Sprache keine Amtssprache der Gemeinschaft, ist von allen Unterlagen gleichzeitig eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird die von der Kommission verwendete Verfahrenssprache sein."

3. Der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Anhang wird durch "Appendix 5 zu dieser Verordnung" ersetzt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1.(3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.(4) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1.(5) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.(6) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1.(7) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62.(8) ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 1985, S. 1.(9) ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1.(10) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1.(11) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10.(12) ABl. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5.

Appendix 1

FORMBLATT A/B Verordnung Nr. 17 FORMBLATT A/B Dieses Formblatt muß zusammen mit einem Anhang eingereicht werden, der die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk aufgeführten Angaben enthält.

Das Formblatt und der Anhang sind in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die Kommission, ein Exemplar für jeden Mitgliedstaat und eins für die EFTA-Überwachungsbehörde); die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufuellen.

Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

A.1. Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates betreffend die Durchführung von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1).

B.1. Anmeldung einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 4 (oder 5) der Verordnung Nr. 17 des Rates im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich einer Anmeldung, mit der ein Widerspruchsverfahren beansprucht wird, sowie nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Anmelder/Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung (2) des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters oder gemeinsamen Vertreters anzugeben, und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 27 der Kommission).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der "Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, z. B. Vertriebsverträge mit Händlern.)

Zweck des Antrags oder der Anmeldung

(Siehe den Ergänzenden Vermerk)

(Antworten Sie bitte auf die Fragen mit ja oder nein)

Beantragen Sie nur ein Negativattest? (Wegen der Wirkungen eines solchen Antrags beachten Sie bitte Punkt V, Ende des ersten Absatzes des ergänzenden Vermerks.)

Beantragen Sie ein Negativattest und melden Sie die Absprache gleichzeitig an, um eine Freistellung zu erlangen, falls die Kommission kein Negativattest erteilt?

Melden Sie die Absprache nur an, um eine Freistellung zu erlangen?

Beanspruchen Sie, daß diese Anmeldung in den Genuß eines Widerspruchsverfahrens gelangt? (Beachten Sie bitte die Punkte IV, V, VII und VIII des Ergänzenden Vermerks sowie Anhang 2.) Falls Sie mit ja antworten, geben Sie bitte den Artikel und die Nummer der Verordnungen an, auf die Sie sich beziehen.

Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben (sog. "Comfort Letter") einverstanden? (Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende.)

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten . . . Seiten der Anlagen gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäusserung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 Kenntnis genommen (siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

EINGANGSBESTÄTIGUNG

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er im oberen Teil vom Antragsteller bzw. vom Anmeldenden in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihr Antrag auf Erteilung eines Negativattests vom: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ihre Anmeldung vom: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

betreffend: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ihr Zeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beteiligte:

1. .

2. . u. a.

(Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

(Von der Kommission auszufuellen)

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

eingegangen und unter Nummer IV/. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Nummer mitteilen.

Provisorische Anschrift:

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Telefon:

Durchwahl: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

Zentrale: 299 11 11

Fernkopierer: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

(FORMBLATT A/B) (beiliegend)

ERGÄNZENDER VERMERK Inhalt I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II. Verantwortlichkeit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III. Negativattest

IV. Freistellung

V. Zweck des Formblatts

VI. Form und Inhalt des Formblatts

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII. Verfahren

IX. Geschäftsgeheimnisse

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in dem Anhang zu dem Formblatt A/B

XI. Sprachen

Anhang 1: Wortlaut der Artikel 85 und 86 des Vertrages und der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 22 zu diesem Abkommen sowie der Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens

Anhang 2: Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3: Liste der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, Anschrift der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, Verzeichnis der Presse- und Informationsbüros der Kommission in der Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten und der zuständigen Behörden in den EFTA-Staaten

Die Kommission kann gegebenenfalls andere bzw. zusätzliche Angaben vorschreiben und entsprechende Hinweise veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) oder mit der Direktion Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der Kommission (die innerhalb der Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten gelegenen sind in Anhang 3 aufgeführt) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache der Gemeinschaft oder die Amtssprache eines der EFTA-Staaten spricht (3).

I. ZWECK DER EG- UND EWR-WETTBEWERBSREGELN 1. Zweck der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln

Der Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85

Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut der Artikel 85 und 86 ist in Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Absatz 2 dieser Vorschrift erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch gibt Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem "Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in der Verordnung Nr. 17 geregelt (Fundstellenhinweise zu dieser Verordnung und alle anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, sind im Anhang 2 zu diesem Vermerk aufgeführt.)

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten (4) geschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet aufgrund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53

Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (bzw. zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigen können. Vereinbarungen oder Beschlüsse, die derartige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, sind aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig (der Europäische Gerichtshof hat erklärt, daß nur die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen nichtig sind, die von der Vereinbarung trennbar sind). Gemäß Artikel 53 Absatz 3 können aber Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigt. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, die die Erteilung von "Negativattesten" und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind in der Verordnung Nr. 17 niedergelegt und werden für EWR-Zwecke durch die Protokolle 21, 22 und 23 des EWR-Abkommens ergänzt.

II. ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN Die Zuständigkeit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die Kommission gerichtet werden, sofern nicht ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der Kommission von 1986 (5) geringfügig sind. Ausserdem sollten alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, der Kommission notifiziert werden, sofern die beteiligten Unternehmen über 67 % ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes innerhalb der Gemeinschaft erwirtschaften (6). Haben diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 des EWR-Abkommens fallen, sollten bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden (siehe Anschrift im Anhang 3).

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten entweder bei der Kommission, wenn die beherrschende Stellung in der Gemeinschaft, oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung im EFTA-Gebiet oder in einem wesentlichen Teil desselben besteht. Nur bei beherrschenden Stellungen in beiden Gebieten sollten die in bezug auf Artikel 53 weiter oben dargelegten Regeln angewandt werden.

Die Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages stützen. Fällt der Fall in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und ist die Kommission für ihn gemäß Artikel 56 des Abkommens verantwortlich, wird sie gleichzeitig die EWR-Vorschriften anwenden.

III. NEGATIVATTEST Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Gewißheit zu verschaffen, ob die Kommission der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 EG-Vertrag und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen oder nicht. (Das ist in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedürfnis für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens, sofern anwendbar, fallen. (In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz von Punkt V und auf Anhang Nr. 2 hingewiesen.) Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt in diesem Zusammenhang: "Die Kommission kann . . . feststellen . . .". In der Regel erlässt die Kommission keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müsste.

IV. FREISTELLUNG Der Zweck der nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten wäre. (Die Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 und für neue Mitgliedstaaten in den Artikeln 5, 7 und 25 geregelt; die Freistellung in bezug auf bestehende Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens aufgrund seines Inkrafttretens fallen, ist in Artikel 5 bis 13 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens geregelt.) Sie ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

Die Kommission hat eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen. Diese Gruppenfreistellungen gelten auch für den EWR in der im Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Form. Einige dieser Verordnungen (siehe das Verzeichnis im Anhang 2) sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 (oder 5) der Verordnung Nr. 17 mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der Kommission angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6 der Verordnung Nr. 17; siehe auch Artikel 6 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens). Falls die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen und nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erlässt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum der Anmeldung an gegen die Verhängung von Geldbussen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 17).

V. ZWECK DES FORMBLATTS Das Formblatt A/B ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der Kommission ein Negativattest für bestimmte Absprachen oder ein bestimmtes Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung mit dem Ziel der Freistellung vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur eine zum Zweck der Freistellung vorgenommene Anmeldung Schutz gegen Geldbussen bewirkt (Artikel 15 Absatz 5).

Um gültig zu sein, müssen (gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 27) die Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Anmeldungen mit dem Ziel einer Freistellung sowie die Anmeldungen mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens betreffend

Artikel 85

des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf dem Formblatt A/B eingereicht werden. (Unternehmen, die ein Negativattest für ihr Verhalten in bezug auf eine mögliche beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages und/oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens beantragen, brauchen das Formblatt A/B nicht zu verwenden (siehe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 27). Es wird jedoch dringend empfohlen, alle unter Punkt X genannten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält. Die Anträge oder Anmeldungen auf dem EFTA-Formblatt sind ebenfalls gültig. Fällt aber die Vereinbarung oder das Verhalten lediglich unter Artikel 85 oder 86 des Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das Formblatt der Kommission zu verwenden.

Bevor Sie das Formblatt ausfuellen, sollten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf den Anhang 2 richten, in dem die Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen aufgeführt sind. Diese wurden erlassen bzw. veröffentlicht, um den Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen selbst ein Urteil darüber zu erlauben, ob ihre Absprache Zweifelsfragen aufwerfen könnte. Dies gestattet es den Beteiligten, sich und der Kommission in Fällen, in denen offensichtlich keine Zweifelsfragen bestehen, den nicht unerheblichen Aufwand zu ersparen, der mit der Einreichung und Prüfung eines Antrags oder einer Anmeldung verbunden ist.

VI. FORM UND INHALT DES FORMBLATTS Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN-A4-Format haben (21 × 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht grösser sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) mindestens 25 mm freizulassen.

VII. ERFORDERNIS VOLLSTÄNDIGER UND GENAUER AUSKÜNFTE Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die Kommission berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Fall eines Negativattests wirkungslos und im Fall einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grunde ist es auch wichtig, daß Sie die Kommission von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß die zu machenden Angaben vollständig sind und den Tatsachen entsprechen. Falls die Kommission in Anwendung dieses Vertrages auf der Grundlage der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt und später zusätzliche oder abweichende Tatsachen auftauchen, die in der Anmeldung hätten angegeben werden können oder müssen, so würde der Rechtsvorteil der Freistellung mit rückwirkender Wirkung entfallen. Es hätte auch wenig Sinn, die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage offensichtlich unvollständiger Angaben zu verlangen, denn die Kommission müsste in einem solchen Fall entweder die Anmeldung zurückweisen oder Widerspruch gegen die Freistellung erheben, um den Anmeldern Zeit und Gelegenheit zu geben, weitere Angaben zu machen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 beachten, die bestimmt:

"Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 Rechnungseinheiten (7) festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach den Artikeln 4 und 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen."

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind "unrichtige oder entstellte Angaben". Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die Kommission Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die Kommission nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die Kommission wird daher von ihrer Befugnis, Geldbussen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Masse ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben oder Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten.

VIII. VERFAHREN Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) registriert. Das Datum des Eingangs bei der Kommission oder das Datum des Poststempels im Fall der Übersendung per Einschreiben gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden ist. Der Antrag und die Anmeldung können als ungültig betrachtet werden, wenn sie offensichtlich unvollständig sind oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurden.

Die Kommission kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen (Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17) und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen.

Die Kommission kann bezueglich einer Anmeldung mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte. Wenn die Kommission Widerspruch erhebt und ihn später auch nicht zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf eine Einzelfreistellung behandelt.

Wenn die Kommission nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die Kommission dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus den für dieses Gebiet zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzt (Artikel 10 der Verordnung Nr. 17) und dem in Fällen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen, Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten beisitzen, einen Entscheidungsentwurf zur Diskussion vor. Die zuständigen Beamten erhalten zuvor ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung. Erst dann kann die Kommission, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich wird die Akte eines Falls geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, z. B. weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Dienststellen der Kommission (auch "Comfort letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der Kommission erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der Kommission dar; es legt aber die Auffassung der Dienststellen der Kommission bezueglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihnen gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die Kommission erforderlichenfalls, z. B. wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 2 des EWR-Abkommens geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Nach Artikel 214 des EG-Vertrages, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 9 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens, Artikel 122 des EWR-Abkommens sowie den Artikeln 20 und 21 des Kapitels II des Protokolls 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sind die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die Kommission nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die Kommission den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilungen an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einem zweiten Anhang, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk "Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte; in dem ersten Anhang sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk "siehe zweiten Anhang" oder "siehe auch zweiten Anhang" stehen; in dem zweiten Anhang wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die Kommission verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 wird die Kommission die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. WEITERE ANGABEN UND ÜBERSCHRIFTEN ZUR VERWENDUNG IN DEM ANHANG ZUM FORMBLATT A/B Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie jeweils geschätzte Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der Kommission bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe die Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefuellten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt.

1. Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2. Markt

Art der Waren oder Dienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind (geben Sie bitte auch die Kennziffer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an). Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen: z. B. Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden (z. B. einen Vertrag mit Vertriebshändlern), geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

Machen Sie bitte folgende Angaben:

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt;

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist;

- in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

- das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit ja antworten, machen Sie bitte folgende Angaben:

- Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

- kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns (8), einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

- Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, d. h. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen ( "betroffene Konzernunternehmen").

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz sowie EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Der EWR-weite Gesamtumsatz innerhalb der Gemeinschaft und im Gebiet der EFTA-Staaten in Zahlen und Prozenten.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezueglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, im EWR-Gebiet und weltweit. Falls der Umsatz in der Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten oder im EWR-Gebiet bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5 %), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden Mitgliedstaat und jeden EFTA-Staat (9) für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen) und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

Für die Berechnung des Umsatzes im Bank- und im Versicherungssektor siehe Artikel 3 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen.

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3 angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Waren oder Dienstleistungen in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten und im EWR-Gebiet insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25 %, aber weniger als 50 %) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie diese bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. Die in Know-how-Verträgen vielfach enthaltenen technischen Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf weggelassene Abschnitte hin.

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, z. B. betreffend:

- die An- und Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen;

- die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Waren oder den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen;

- die technische Entwicklung oder die Investitionen;

- die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen;

- den Bezug von oder den Verkauf an Dritte;

- die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Waren und Dienstleistungen;

- das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen.

(Falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, geben Sie in der Auflistung bitte insbesondere die Wettbewerbsbeschränkungen an, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind.)

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten (10) der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, d. h. welche Bestimmung oder welche Wirkungen der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen und/oder den EWR-Wettbewerbsregeln aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der Kommission Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens ergibt, nämlich:

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Freistellung

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

- einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

- einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Ziffer 6.1 genannten Ziele unerläßlich sind (falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es von besonderer Bedeutung, daß Sie die Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind) und

6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausschaltet.

7. Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffiziellen Kontakte mit der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten der EG oder EFTA, die die vorliegende Absprache oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der Kommission bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

XI. SPRACHEN Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zuegiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

(1) Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt.(2) Zum Beispiel: "Kraftfahrzeughersteller", "Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche", "Konglomerater Konzern".(3) Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 2 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.(4) Siehe Verzeichnis der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten im Anhang 3.(5) ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2.(6) Für den Begriff "Umsatz" siehe Definition in den Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen (siehe Anhang 1).(7) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU), die die Rechnungseinheit ersetzt hat, wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.(8) Zum Beispiel "Kraftfahrzeughersteller", "Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche", "Konglomerater Konzern".(9) Siehe das Verzeichnis im Anhang 3.(10) Siehe das Verzeichnis im Anhang 3.

ANHANG I

WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES, DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGS (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGS Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- und Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS (1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c) entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 85, des Protokolls 21 und der diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b), die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

(2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b) und c).

(3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c) fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

(4) Die Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden im Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 DES EWR-ABKOMMENS Artikel 2

"Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt:

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzueglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

- durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b) des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfuellt ist, und

- die geeigneten Beschlüsse gefasst hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf "DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

",EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein."

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 dieses Protokolls angepasst.

ANHANG 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN (Stand: 1. Januar 1993)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet zu werden braucht, weil Sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

ANWENDUNGSVERORDNUNGEN (1) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62) in der geänderten und ergänzten Fassung (ABl. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62, ABl. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63, ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49, ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92, ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94, ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 165).

Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62, geändert im ABl. Nr. L 189 vom 1. 8. 1968, S. 1, ABl. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975, S. 11, ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94, ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 1985, S. 11, ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON VEREINBARUNGEN Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 281 vom 13. 10. 1983, S. 24); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 2 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen).

Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5, berichtigt im ABl. Nr. L 281 vom 13. 10. 1983, S. 24); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen).

Bekanntmachungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2, und ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15, berichtigt im ABl. Nr. L 113 vom 26. 4. 1985, S. 34, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 5 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16). Siehe auch Bekanntmachung der Kommission betreffend diese Verordnung (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4). Dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Bekanntmachungen der Kommission über diese Verordnung (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4, und ABl. Nr. C 329 vom 18. 12. 1991, S. 20).

Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor (siehe Ziffer 6 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8); dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (siehe Ziffer 7 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen). Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46). Artikel 6 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor (siehe Ziffer 8 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen), sowie dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1, geändert im ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).

Artikel 4

dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor (siehe Ziffer 9 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen), sowie dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7). Diese Verordnung wird für EWR-Zwecke angepasst.

BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMISSION MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH (2) Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62). Sie besagt, daß die Kommission die meisten dieser Vereinbarungen als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14). Sie definiert diejenigen Arten der Zusammenarbeit über die Marktstudien, das Rechnungswesen, Forschung und Entwicklung, gemeinsame Benutzung von Produktionsanlagen, Lagerung oder Transportmöglichkeiten, Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Verkauf und Kundendienst, Werbung oder die Verwendung eines gemeinsamen Gütezeichens, die die Kommission als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).

Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5 % besitzen und deren jährlicher Gesamtumsatz weniger als 200 Millionen ECU beträgt.

Leitlinien der Kommission für die Anwendung der EWG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2). Die Kommission erläutert die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor.

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages (ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6). Die Kommission legt die Grundsätze für diese Zusammenarbeit dar.

Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. Nr. C 43 vom 16. 2. 1993, S. 2). Die Kommission legt die Grundsätze für die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen dar.

Eine Sammlung dieser Texte (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Bezug: Band I: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-DE-C). Gegenwärtig wird an einer Aktualisierung dieser Veröffentlichung gearbeitet.

Aufgrund des EWR-Abkommens werden sich diese Texte auch auf den Europäischen Wirtschaftsraum erstrecken.

(1) Für die Verfahrensvorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde siehe Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.(2) Siehe auch die von der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichten entsprechenden Bekanntmachungen.

ANHANG 3

LISTE DER MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE, VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN, UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN EFTA-STAATEN Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung gehören den Europäischen Gemeinschaften folgende Staaten an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Die EFTA-Staaten, welche dem EWR-Abkommen beitreten werden, sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung: Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden.

Die Adresse der Generaldirektion für Wettbewerb der EG-Kommission lautet:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion für Wettbewerb

200 Rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Tel. (32-2) 299 11 11

Die provisorische Adresse der Direktion für Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde lautet:

EFTA-Überwachungsbehörde

Direktion für Wettbewerb

1-3, rü Marie-Thérèse

B-1040 Brüssel

Tel. (32-2) 286 17 11

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Gemeinschaft:

BELGIEN

Rü Archimède 73

B-1040 Bruxelles

Tel. (32-2) 299 11 11

DÄNEMARK

Höjbrohus

Östergade 61

Postboks 144

DK-1004 Köbenhavn K

Tel. (45) 33 14 41 40

FRANKREICH

288, boulevard Saint-Germain

F-75007 Paris

Tel. (33-1) 40 63 38 00

CMCI

2, rü Henri Barbusse

F-13241 Marseille, Cedex 01

Tel. (33) 91 91 46 00

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Zitelmannstrasse 22

D-53113 Bonn

Tel. (49-228) 53 00 90

Kurfürstendamm 102

D-10711 Berlin 31

Tel. (49-30) 896 09 30

Erhardtstrasse 27

D-80331 München

Tel. (49-89) 202 10 11

ITALIEN

Via Poli 29

I-00187 Roma

Tel. (39-6) 699 11 60

Corso Magenta 61

I-20123 Milano

Tel. (39-2) 480 15 05

LUXEMBURG

Bâtiment Jean-Monnet

Rü Alcide de Gasperi

L-2920 Luxembourg

Tel. (352) 430 11

NIEDERLANDE

Postbus 30465

NL-2500 GL Den Haag

Tel. (31-70) 346 93 26

PORTUGAL

Centro Europeu Jean Monnet

Largo Jean Monnet, 1-10o.

P-1200 Lisboa

Tel. (351-1) 54 11 44

SPANIEN

Calle de Serrano 41

5a Planta

E-28001 Madrid

Tel. (34-1) 435 17 00

Av. Diagonal, 407 bis

18 Planta

E-08008 Barcelona

Tel. (34-3) 415 81 77

GRIECHENLAND

2 Vassilissis Sofias

Case Postale 11002

GR-Athina 10674

Tel. (30-1) 724 39 82/83/84

IRLAND

39 Molesworth Street

IRL-Dublin 2

Tel. (353-1) 71 22 44

VEREINIGTES KÖNIGREICH

8 Storey's Gate

UK-London SW1P 3AT

Tel. (44-71) 973 19 92

Windsor House

9/15 Bedford Street

UK-Belfast BT2 7EG

Tel. (44-232) 24 07 08

4 Cathedral Road

UK-Cardiff CF1 9SG

Tel. (44-222) 37 16 31

9 Alva Street

UK-Edinburgh EH2 4PH

Tel. (44-31) 225 20 58

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in den EFTA-Staaten:

ÖSTERREICH

Hoyosgasse 5

A-1040 Wien

Tel. (43-1) 505 33 79

NORWEGEN

Postboks 1643 Vika 0119 Oslo 1

Haakon's VII Gate No 6

0161 Oslo 1

Tel. (47-2) 83 35 83

FINNLAND

31 Pohjoisesplanadi

00100 Helsinki

Tel. (358-0) 65 64 20

SCHWEDEN

PO Box 16396

Hamngatan 6

11147 Stockholm

Tel. (46-8) 611 11 72

Anmeldeformulare sowie weitere Informationen über die EWR-Wettbewerbsregeln sind ferner bei folgenden Behörden erhältlich:

ÖSTERREICH

Bundeswirtschaftsministerium

Tel. (43-1) 71 100

FINNLAND

Behörde für Freien Wettbewerb

Tel. (358-0) 73 141

ISLAND

Direktion für Wettbewerb und Lauteren Handel

Tel. (354-1) 27 422

LIECHTENSTEIN

Behörde für Nationale Wirtschaft

Abteilung Wirtschaft und Statistik

Tel. (41-75) 61 11

NORWEGEN

Preisdirektorat

Tel. (47-22) 40 09 00

SCHWEDEN

Wettbewerbsbehörde

Tel. (46-8) 700 16 00

Appendix 1 a

FORMBLATT C Verordnung Nr. 17 Beschwerde FORMBLATT C Dieses Formblatt (1)() und die Anlagen sollten in fünfzehnfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

200, rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Antrag von Personen und Personenvereinigungen auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages und/oder Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17.

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag einreicht. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name und Anschrift des Vertretenen, bei Unternehmen, Unternehmens- oder Personenvereinigungen, Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere eingereicht, sind die Angaben für alle Antragsteller und Vertretene zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen, gegen die sich der Antrag richtet.

II. Behauptete Zuwiderhandlung

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages oder Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens vorliegt.

Geben Sie insbesondere an,

1. welche Verhaltensweisen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich der Antrag richtet, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten oder im EWR-Gebiet darstellen und

2. inwieweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten, zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, und

3. die von der behaupteten Zuwiderhandlung betroffene Warenart (Kennziffer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren).

III. Darlegung eines berechtigten Interesses

Geben Sie - gegebenenfalls in der Anlage - eine Begründung, aus der sich ergibt, daß Sie an der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 durch die Kommission ein berechtigtes Interesse haben.

IV. Beweismittel

Geben Sie an:

1. Name und Anschrift der Personen, die den dargestellten Sachverhalt bezeugen können, insbesondere auch der Personen, die durch die behauptete Zuwiderhandlung betroffen werden.

2. Reichen Sie alle schriftlichen Unterlagen ein, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (z. B. Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Versammlungsprotokolle, Geschäftsbedingungen, Geschäftsberichte, Rundschreiben).

3. Reichen Sie statistisches oder anderes Material ein, das sich auf den dargestellten Sachverhalt bezieht (z. B. über Preisentwicklung, Preisgestaltung, Geschäftsbedingungen, Lieferungs- oder Abnahmebedingungen, Boykott, Diskriminierungen).

4. Erläutern Sie gegebenenfalls technische Besonderheiten bei der Erzeugung, dem Vertrieb usw. oder benennen Sie hierfür Sachverständige.

5. Geben Sie alle anderen Beweismittel an, die für die Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung verfügbar sind.

V. Geben Sie alle Schritte und Maßnahmen an, die Sie oder eine andere von dem beschriebenen Verhalten betroffene Person vor der Antragstellung mit dem Ziel der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung unternommen haben (Verfahren vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden unter Angabe insbesondere des Aktenzeichens und des Ergebnisses der Verfahren).

Die Unterzeichneten erklären, daß sie die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

. . . . . ., den . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

Eingangsbestätigung

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er vom Antragsteller in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihr Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages und/oder Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

a) Antragsteller:

b) Antragsgegner:

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingegangen

und unter der Geschäftsnummer IV/. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Geschäftsnummer mitteilen.

(1)() Anträge auf dem von der Kommission herausgegebenen Formblatt C und dem von der EFTA-Seite herausgegebenen Formblatt C sind gleichermassen gültig.(2) Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

Appendix 2

Vordrucke für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 FORMBLATT I (1)() Es wird gebeten, dieses Formblatt und die Anlagen in fünfzehnfacher Ausfertigung, den Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

200, rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Beschwerde von Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 zwecks Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 oder 8 oder zur Anwendung von

Artikel 4

Absatz 2 dieser Verordnung. (2)

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name, Vorname und Anschrift des Vertretenen: bei Unternehmen, Unternehmens- oder Personenvereinigungen Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird die Beschwerde von mehreren oder für mehrere Personen eingereicht, sind die Angaben für alle Beschwerdeführer und Vertretenen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet.

II. Gegenstand der Beschwerde

A. Behauptete Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8.

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 vorliegt.

Geben Sie insbesondere an,

1. welche Verhaltensweisen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten und/oder im EWR-Gebiet darstellen und

2. inwieweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen.

B. Behaupteter Mißbrauch der Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2).

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach die Anwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 ergibt.

Geben Sie insbesondere an,

1. gegen welche der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sich die Beschwerde richtet,

2. inwieweit die Durchführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen hat, die mit den in Artikel 5 bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind,

3. inwieweit dies einen Mißbrauch der Freistellung von dem Verbot des Artikels 2 darstellt.

III. Darlegung eines berechtigten Interesses

Geben Sie - gegebenenfalls in der Anlage - eine Begründung, aus der sich ergibt, daß Sie an der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 10 durch die Kommission ein berechtigtes Interesse haben.

IV. Beweismittel

Geben Sie an:

1. Name, Vorname und Anschrift der Personen, die den dargelegten Sachverhalt bestätigen können, insbesondere auch der Personen, die durch die behauptete Zuwiderhandlung oder den behaupteten Mißbrauch betroffen werden.

2. Reichen Sie alle schriftlichen Unterlagen ein, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (z. B. Texte von Vereinbarungen, Verhandlungen oder Versammlungsprotokolle, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Unterlagen über Beförderungsentgelte, Geschäftsbriefe, Rundschreiben).

3. Reichen Sie statistisches oder anderes Material ein, das sich auf den dargestellten Sachverhalt bezieht (z. B. über Preisentwicklung, Preisgestaltung, Veränderungen des Angebots von oder der Nachfrage nach Beförderungsleistungen, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Boykott, Diskriminierungen).

4. Erläutern Sie gegebenenfalls technische Besonderheiten oder benennen Sie hierfür Sachverständige.

5. Geben Sie alle anderen Beweismittel an, die für die Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs verfügbar sind.

V. Geben Sie alle Schritte und Maßnahmen an, die Sie oder eine andere von dem beschriebenen Verhalten betroffene Person vor der Beschwerde mit dem Ziel der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs unternommen haben (Verfahren vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden unter Angabe insbesondere des Aktenzeichens und des Ergebnisses der Verfahren).

Die Unterzeichneten erklären, daß sie die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

. . . . . ., den . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

Eingangsbestätigung

(Dieser Vermerk wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er vom Beschwerdeführer in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihre Beschwerde vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

betreffend die Einleitung eines Verfahrens:

- zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8

- zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2

der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

a) Beschwerdeführer: .

.

b) Beschwerdegegner: .

.

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingegangen

und unter der Geschäftsnummer IV/TR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Geschäftsnummer mitteilen.

FORMBLATT II (3)() Dieses Formblatt und die Anlagen sind in fünfzehnfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

200, rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zwecks Abgabe einer Erklärung über die Anwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 5 dieser Verordnung.

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag stellt. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen, Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1 angegeben). (4)

Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind.

Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unter II.2 b)).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz ausserhalb des EWR-Gebiets haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebiets ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

- Eisenbahnverkehr,

- Strassenverkehr,

- Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d. h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmässig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie ein Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an:

a) Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung oder Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen;

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer;

c) Gegenstand: genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt;

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und wieweit die Vereinbarungen, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen:

- die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

- die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

- die Aufteilung der Verkehrsmärkte;

- die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge);

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen

a) lediglich innerhalb eines Mitgliedstaats oder EFTA-Staats?

b) zwischen Mitgliedstaaten?

c) zwischen EFTA-Staaten?

d) zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e) zwischen einem Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

- zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

- zur Förderung einer stärkeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen, oder

- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen,

2. inwieweit die Interessen der Verkehrsnutzer in angemessener Weise berücksichtigt werden,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für die Verwirklichung der unter 1 angegebenen Ziele unerläßlich sind, und

4. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 Kenntnis genommen.

. . . . . ., den . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

Eingangsbestätigung

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er vom Antragsteller in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihr Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

a) Beteiligte:

1. .

2. . u. a.

(Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

b) Gegenstand: .

.

.

(Kurze Bezeichnung der Wettbewerbsbeschränkungen.)

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingegangen

und unter der Geschäftsnummer IV/TR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Geschäftsnummer mitteilen.

FORMBLATT III (5)() Dieses Formblatt und die Anlagen sind in fünfzehnfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der neben jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

200, rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zwecks Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 in Krisenlagen nach

Artikel 6

dieser Verordnung. (6)

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag stellt. Wenn dieser als Vertreter handelt, ausserdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen, Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1 angegeben).

Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind.

Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unter II.2 b)).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz ausserhalb des EWR-Gebietes haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebiets ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

- Eisenbahnverkehr,

- Strassenverkehr,

- Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d. h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmässig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie ein Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an:

a) Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung oder Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen;

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer;

c) Gegenstand: Genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen;

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt;

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und wieweit Vereinbarungen, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen:

- die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

- die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

- die Aufteilung der Verkehrsmärkte;

- die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge);

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen

a) lediglich innerhalb eines Mitgliedstaats oder EFTA-Staats?

b) zwischen Mitgliedstaaten?

c) zwischen EFTA-Staaten?

d) zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e) zwischen einem Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder einen oder mehrere EFTA-Staaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1. inwieweit eine Störung des Verkehrsmarktes vorliegt,

2. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen unerläßlich sind, um diese Störung zu verringern,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 Kenntnis genommen.

. . . . . ., den . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

Eingangsbestätigung

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er vom Antragsteller in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihre Anmeldung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

a) Beteiligte:

1. .

2. . u. a.

(Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

b) Gegenstand: .

.

.

(Kurze Bezeichnung der Wettbewerbsbeschränkungen.)

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingegangen

und unter der Geschäftsnummer IV/TR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Geschäftsnummer mitteilen.

(1)() Anträge auf dem von der Kommission herausgegebenen Formblatt I und auf dem von der EFTA-Seite herausgegebenen Formblatt I sind gleichermassen gültig. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.(2) Siehe ebenfalls dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt).(3)() Anträge auf dem von der Kommission herausgegebenen Formblatt II und auf dem von der EFTA-Seite herausgegebenen Formblatt II sind gleichermassen gültig. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.(4) Siehe ebenfalls dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt).(5)() Anmeldungen auf dem von der Kommission herausgegebenen Formblatt III und auf dem von der EFTA-Seite herausgegebenen Formblatt III sind gleichermassen gültig. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.(6) Siehe ebenfalls dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt).

Appendix 3

FORMBLATT MAR Formblatt - Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 FORMBLATT MAR Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, die die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk aufgeführten Angaben enthält.

Das Formblatt und die Anlage sind in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die Kommission, ein Exemplar für jeden Mitgliedstaat und eines für die EFTA-Überwachungsbehörde). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufuellen.

Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei bitte jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion für Wettbewerb

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und/oder nach Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1)().

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters oder gemeinsamen Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der "Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, z. B. Vertriebsverträge mit Händlern).

Gegenstand des Antrags

(Siehe den Ergänzenden Vermerk)

(Antworten Sie bitte auf die Fragen mit ja oder nein)

Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben (sog. "Comfort Letter") einverstanden? (Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende.)

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten . . . Seiten der Anlagen gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt, sowie daß jede Meinungsäusserung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates Kenntnis genommen (siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

EINGANGSBESTÄTIGUNG

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er im oberen Teil vom Antragsteller bzw. vom Anmeldenden in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihr Antrag vom: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

betreffend: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ihr Zeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beteiligte:

1. .

2. . u. a.

(Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

(Von der Kommission auszufuellen)

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

eingegangen und unter Nummer IV/MAR/. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Nummer mitteilen.

Provisorische Anschrift:

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Telefon:

Durchwahl: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

Zentrale: 299 11 11

Fernkopierer: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

(1)() Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt.

Appendix 4

FORMBLATT ÄR Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 FORMBLATT ÄR Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, die die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk aufgeführten Angaben enthält.

Das Formblatt und die Anlage sind in fünfzehnfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die Kommission, ein Exemplar für jeden Mitgliedstaat und eines für die EFTA-Überwachungsbehörde). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufuellen.

Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei bitte jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion für Wettbewerb

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

A. Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates betreffend die Durchführung von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und/oder von Artikel 53 Absatz 1 und/oder Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1)();

B. Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und/oder nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters oder gemeinsamen Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der "Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, z. B. Vertriebsverträge mit Händlern.)

Gegenstand des Antrags

(Siehe den Ergänzenden Vermerk)

(Antworten Sie bitte auf die Frage mit ja oder nein)

Beantragen Sie nur ein Negativattest? (Wegen der Wirkungen eines solchen Antrags beachten Sie bitte Punkt V Ende des ersten Absatzes des Ergänzenden Vermerks)

Beantragen Sie ein Negativattest und reichen Sie gleichzeitig einen Antrag nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ein, falls die Kommission kein Negativattest erteilt?

Stellen Sie nur einen Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens?

Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben (sog. "Comfort Letter") einverstanden? (Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende.)

Die Unterzeichnenden erklären, daß die oben und in den beigefügten . . . Seiten der Anlagen gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäusserung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates Kenntnis genommen (siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: . . . . . .

Unterschriften:

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Brüssel, den . . . . . .

An . . . . . . . . . . . .

EINGANGSBESTÄTIGUNG

(Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er im oberen Teil vom Antragsteller bzw. vom Anmeldenden in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

Ihr Antrag auf Erteilung eines Negativattests vom: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ihre Anmeldung vom: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

betreffend: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ihr Zeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beteiligte:

1. .

2. . u. a.

(Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

(Von der Kommission auszufuellen)

ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

eingegangen und unter Nummer IV/ÄR/. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . registriert worden.

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Nummer mitteilen.

Provisorische Anschrift:

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Telefon:

Durchwahl: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

Zentrale: 299 11 11

Fernkopierer: 29 . . . . . . . . . . . . . . .

ERGÄNZENDER VERMERK Inhalt I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II. Zuständigkeit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III. Negativattest

IV. Entscheidungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

V. Zweck des Formblatts

VI. Form und Inhalt des Formblatts

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII. Verfahren

IX. Geschäftsgeheimnisse

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in dem Anhang

XI. Sprachen

Anhang 1: Wortlaut der Artikel 85 und 86 des Vertrages, der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 22 zu diesem Abkommen sowie der Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens

Anhang 2: Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3: Verzeichnis der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, Anschrift der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, Verzeichnis der Presse- und Informationsbüros der Kommission in der Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten sowie Anschrift der zuständigen Behörden in den EFTA-Staaten

Die Kommission kann gegebenenfalls andere bzw. zusätzliche Angaben vorschreiben und entsprechende Hinweise veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) oder mit der Direktion Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der Kommission (die innerhalb der Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten gelegenen sind in Anhang 3 aufgeführt) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache der Gemeinschaft oder die Amtssprache eines der EFTA-Staaten spricht. (2)

I. ZWECK DER EG- UND EWR-WETTBEWERBSREGELN 1. Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln

Der Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85

Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut der Artikel 85 und 86 ist in Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Absatz 2 dieser Vorschrift erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch gibt Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem "Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind für den Seeverkehr in Verordnung (EWG) Nr. 4056/88 und für den Luftverkehr in Verordnung (EWG) Nr. 3975/88 geregelt (Fundstellenhinweise zu diesen Verordnungen und alle anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge von Bedeutung sind, befinden sich in Anhang 2 zu diesem Vermerk).

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten (3) geschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet aufgrund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53

Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (bzw. zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigen können. Vereinbarungen oder Beschlüsse, die derartige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, sind aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig (der Europäische Gerichtshof hat erklärt, daß nur die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen nichtig sind, die von der Vereinbarung trennbar sind). Gemäß Artikel 53 Absatz 3 können aber Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten (oder zwischen EFTA-Staaten) beeinträchtigt. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, die die Erteilung von Negativattesten und Freistellungserklärungen nach Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind für den Seeverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und für den Luftverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 niedergelegt und werden für EWR-Zwecke durch die Protokolle 21, 22 und 23 des EWR-Abkommens ergänzt.

II. ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN Die Zuständigkeit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die Kommission gerichtet werden, sofern nicht ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der Kommission von 1986 (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2) geringfügig sind. Ausserdem sollten alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, der Kommission notifiziert werden, sofern die beteiligten Unternehmen über 67 % ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes innerhalb der Gemeinschaft erwirtschaften (5). Haben diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen jedoch nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 des EWR-Abkommens fallen, sollten bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden (siehe Anschrift im Anhang 3).

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten entweder bei der EG-Kommission, wenn die beherrschende Stellung in der Gemeinschaft, oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung im EFTA-Gebiet oder in einem wesentlichen Teil desselben besteht. Nur bei beherrschenden Stellungen in beiden Gebieten sollten die in bezug auf Artikel 53 weiter oben dargelegten Regeln angewandt werden.

Die Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages stützen. Fällt der Fall in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und ist die Kommission für ihn gemäß Artikel 56 des Abkommens verantwortlich, wird sie gleichzeitig die EWR-Vorschriften anwenden.

III. NEGATIVATTEST Das Negativattest ist nur für den Luftverkehr vorgesehen. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die Kommission der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen ( "Absprachen") unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 des Vertrages und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. Das ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 geregelt. Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedürfnis für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten - je nach Lage des Falles - offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fallen. Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 bestimmt in diesem Zusammenhang: "Die Kommission kann . . . feststellen . . ." In der Regel erlässt die Kommission keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müsste.

IV. ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES EG-VERTRAGS UND/ODER ARTIKEL 53 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS Der Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ermöglicht es den Unternehmen, eine Absprache zu treffen, die zwar den Wettbewerb verfälscht, aber dafür auch wirtschaftliche Vorteile bietet (Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87; siehe Artikel 5 bis 13 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens in bezug auf Absprachen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens aufgrund seines Inkrafttretens fallen). Sie ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Die Kommission ist verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 haben ein "Widerspruchsverfahren" vorgesehen, gemäß dem Anträge zuegig abgewickelt werden können. Vorausgesetzt, daß ein Antrag nach der betreffenden Verordnung zulässig und vollständig ist und daß der Gegenstand des Antrags nicht Anlaß gegeben hat zu einer Beschwerde oder zu einem Verfahren von Amts wegen, veröffentlicht die Kommission den wesentlichen Teil des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten, wenn Anträge Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens betreffen, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, gilt die Absprache für die zurückliegende Zeit und längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung als von dem Verbot freigestellt. Teilt die Kommission jedoch mit, daß erhebliche Zweifel bestehen, so ist für das weitere Verfahren auf Punkt VIII dieses Vermerks zu verweisen.

Die Kommission hat eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen im Luftverkehrssektor erlassen (siehe das neueste Verzeichnis im Anhang 2). Diese Gruppenfreistellungen gelten auch für den EWR.

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden. Falls die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder des Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erfuellen, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erlässt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum des Antrags an gegen die Verhängung von Geldbussen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87).

V. ZWECK DES FORMBLATTS Das Formblatt ÄR ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der Kommission ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig einen Antrag mit dem Ziel der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur ein zum Zweck der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens vorgenommener Antrag den Schutz gegen Geldbussen bewirkt. Das Formblatt MAR ermöglicht nur einen Antrag zum Zweck der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

Um gültig zu sein, müssen die Anträge für den Seeverkehr auf dem Formblatt MAR (Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88) und für den Luftverkehr auf dem Formblatt ÄR (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4261/88) gestellt werden.

Die Anträge auf den von der EFTA-Seite herausgegebenen Formblättern MAR und ÄR sind gleichermassen gültig. Fallen die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aber ausschließlich in den Anwendungsbereich der Artikel 85 oder 86 des Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, daß Formblatt der Kommission zu benutzen.

VI. FORM UND INHALT DES FORMBLATTS Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise das DIN A4-Format haben (21 × 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht grösser sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) mindestens 25 mm freizulassen.

VII. ERFORDERNIS VOLLSTÄNDIGER UND GENAUER AUSKÜNFTE Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die Kommission berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Fall eines Negativattests wirkungslos und im Fall einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grunde ist es auch wichtig, daß Sie die Kommission von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages oder nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens gelangen möchten.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 beachten, die es der Kommission ermöglichen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU (6) festzusetzen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag unrichtige oder irreführende Angaben machen.

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind "unrichtige oder irreführende Angaben". Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die Kommission Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die Kommission nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die Kommission wird daher von ihrer Befugnis, Geldbussen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Masse ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben oder Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erhalten.

VIII. VERFAHREN Der Antrag wird in der Registratur der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) registriert. Das Datum des Eingangs bei der Kommission oder das Datum des Poststempels im Fall der Übersendung per Einschreiben gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden ist. Der Antrag kann als ungültig betrachtet werden, wenn er offensichtlich unvollständig ist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurde.

Die Kommission kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen.

Die Kommission kann bezueglich eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens kommen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte.

Wenn die Kommission nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die Kommission dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen im Seeverkehr oder im Luftverkehr einen Entscheidungsentwurf vor. Fällt die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens, werden Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten zur Sitzung eingeladen. Mitglieder des Beratenden Ausschusses und Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten werden zuvor ein Exemplar des Antrags erhalten. Erst dann kann die Kommission, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, z. B. weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Dienststellen der Kommission (auch "Comfort letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der Kommission erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der Kommission dar; es legt aber die Auffassung der Dienststellen der Kommission bezueglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihnen gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die Kommission erforderlichenfalls, z. B. wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 2 des EWR-Abkommens geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die Kommission verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die Kommission den "berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen". Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilungen an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einem zweiten Anhang, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk "Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte; in dem ersten Anhang sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk "siehe zweiten Anhang" oder "siehe auch zweiten Anhang" stehen; in dem zweiten Anhang wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die Kommission verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Antrags wird die Kommission die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. WEITERE ANGABEN UND ÜBERSCHRIFTEN ZUR VERWENDUNG IN DEM ANHANG ZUM FORMBLATT Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie jeweils geschätzte Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der Kommission bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe die Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefuellten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt.

1. Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2. Markt

Art der Dienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind (geben Sie bitte auch die Kennziffer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an). Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen: z. B. Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden, geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

Machen Sie bitte folgende Angaben:

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

- in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

- das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit ja antworten, machen Sie bitte folgende Angaben:

- Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

- kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns (7) einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

- Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben; d. h. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu dem Beteiligten stehen ( "betroffene Konzernunternehmen").

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz sowie EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Der EWR-weite Gesamtumsatz innerhalb der Gemeinschaft und im Gebiet der EFTA-Staaten in Zahlen und Prozenten.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezueglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, im EWR-Gebiet und weltweit. Falls der Umsatz in der Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten oder im EWR-Gebiet bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5 %), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden Mitgliedstaat und jeden EFTA-Staat (8) und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen) und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3 angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Dienstleistungen in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten und im EWR-Gebiet insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25 %, aber weniger als 50 %) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie diese bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei.

Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf weggelassene Abschnitte hin.

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, z. B. betreffend:

- die An- und Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen;

- den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen;

- die technische Entwicklung oder die Investitionen;

- die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen;

- den Bezug von oder den Verkauf an Dritte;

- die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Dienstleistungen;

- das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Dienstleistungen.

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten (9) der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, d. h. welche Bestimmung oder welche Wirkungen der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen und/oder den EWR-Wettbewerbsregeln aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der Kommission Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages und/oder der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar, und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags und/oder nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und/oder Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

- einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

- einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Ziffer 6.1 genannten Ziele unerläßlich sind

6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7. Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffiziellen Kontakte mit der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten der EG oder EFTA, die die vorliegende Absprache oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der Kommission bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

XI. SPRACHEN Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zuegiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der EG-Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

(1)() Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt.(2) Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Siehe die einschlägigen Texte des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 2 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.(3) Siehe das Verzeichnis im Anhang 3.(4) Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt.(5) Für die Definition des "Umsatzes" in diesem Zusammenhang siehe die im Anhang 1 wiedergegebenen Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 22 des EWR-Abkommens.(6) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU), die die Rechnungseinheit ersetzt hat, wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.(7) Zum Beispiel "Kraftfahrzeughersteller", "Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche", "Konglomerater Konzern".(8) Siehe das Verzeichnis im Anhang 3.(9) Siehe das Verzeichnis im Anhang 3.

ANHANG 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES, DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN SOWIE DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGS (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGS Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS (1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c) entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 85, des Protokolls 21 und der diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b), die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

(2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b) und c).

(3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c) fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

(4) Die Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden im Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES PROTOKOLLS 22 DES EWR-ABKOMMENS Artikel 2

"Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt:

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzueglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens auschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

- durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b) des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfuellt ist; und

- die geeigneten Beschlüsse gefasst hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf "DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

",EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein."

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepasst.

ANHANG 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN (Stand: 1. Januar 1993)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet zu werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

ANWENDUNGSVERORDNUNGEN (1) Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4).

Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 24. August 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18).

Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10).

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 10 vom 15. 1. 1991, S. 9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 (ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 16).

Verordnung (EWG) Nr. 84/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 10 vom 15. 1. 1991, S. 14), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 (ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 16).

BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMISSION MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH (2) Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 1). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5 % besitzen und deren jährlicher Gesamtumsatz weniger als 200 Millionen ECU beträgt.

Eine Sammlung dieser Texte (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Bezug: Band I: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-DE-C). Gegenwärtig wird an einer Aktualisierung dieser Veröffentlichung gearbeitet.

Aufgrund des EWR-Abkommens werden sich diese Texte auch auf den Europäischen Wirtschaftsraum erstrecken.

(1) Für die Verfahrensvorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde siehe Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sowie die einschlägigen Vorschriften im Protokoll 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.(2) Siehe auch die von der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichten entsprechenden Bekanntmachungen.

ANHANG 3

LISTE DER MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFT DER KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE, VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN, UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN EFTA-STAATEN Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung gehören den Europäischen Gemeinschaften folgende Staaten an: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Die EFTA-Staaten, welche dem EWR-Abkommen beitreten werden, sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung: Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden.

Die Adresse der Generaldirektion für Wettbewerb der EG-Kommission lautet:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion für Wettbewerb

200 Rü de la Loi

B-1049 Brüssel

Tel. (32-2) 299 11 11

Die Adresse der Direktion für Wettbewerb der EFTA-Überwachungsbehörde lautet:

EFTA-Überwachungsbehörde

Direktion für Wettbewerb

1-3, rü Marie-Thérèse

B-1040 Brüssel

Tel. (32-2) 286 17 11

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Gemeinschaft:

BELGIEN

Rü Archimède 73

B-1040 Bruxelles

Tel. (32-2) 299 11 11

DÄNEMARK

Höjbrohus

Östergade 61

Postboks 144

DK-1004 Köbenhavn K

Tel. (45) 33 14 41 40

FRANKREICH

288, boulevard Saint-Germain

F-75007 Paris

Tel. (33-1) 40 63 38 00

CMCI

2, rü Henri Barbusse

F-13241 Marseille, Cedex 01

Tel. (33) 91 91 46 00

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Zitelmannstrasse 22

D-53113 Bonn

Tel. (49-228) 53 00 90

Kurfürstendamm 102

D-10711 Berlin 31

Tel. (49-30) 896 09 30

Erhardtstrasse 27

D-80331 München

Tel. (49-89) 202 10 11

ITALIEN

Via Poli 29

I-00187 Roma

Tel. (39-6) 699 11 60

Corso Magenta 61

I-20123 Milano

Tel. (39-2) 480 15 05

LUXEMBURG

Bâtiment Jean-Monnet

Rü Alcide de Gasperi

L-2920 Luxembourg

Tel. (352) 430 11

NIEDERLANDE

Postbus 30465

NL-2500 GL Den Haag

Tel. (31-70) 346 93 26

PORTUGAL

Centro Europeu Jean Monnet

Largo Jean Monnet, 1-10o.

P-1200 Lisboa

Tel. (351-1) 54 11 44

SPANIEN

Calle de Serrano 41

5a Planta

E-28001 Madrid

Tel. (34-1) 435 17 00

Av. Diagonal, 407 bis

18 Planta

E-08008 Barcelona

Tel. (34-3) 415 81 77

GRIECHENLAND

2 Vassilissis Sofias

Case Postale 11002

GR-Athina 10674

Tel. (30-1) 724 39 82/83/84

IRLAND

39 Molesworth Street

IRL-Dublin 2

Tel. (353-1) 71 22 44

VEREINIGTES KÖNIGREICH

8 Storey's Gate

UK-London SW1P 3AT

Tel. (44-71) 973 19 92

Windsor House

9/15 Bedford Street

UK-Belfast BT2 7EG

Tel. (44-232) 24 07 08

4 Cathedral Road

UK-Cardiff CF1 9SG

Tel. (44-222) 37 16 31

9 Alva Street

UK-Edinburgh EH2 4PH

Tel. (44-31) 225 20 58

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in den EFTA-Staaten:

ÖSTERREICH

Hoyosgasse 5

A-1040 Wien

Tel. (43-1) 505 33 79

NORWEGEN

Postboks 1643 Vika 0119 Oslo 1

Haakon's VII Gate No 6

0161 Oslo 1

Tel. (47-2) 83 35 83

FINNLAND

31 Pohjoisesplanadi

00100 Helsinki

Tel. (358-0) 65 64 20

SCHWEDEN

PO Box 16396

Hamngatan 6

11147 Stockholm

Tel. (46-8) 611 11 72

Anmeldeformulare sowie weitere Informationen über die EWR-Wettbewerbsregeln sind ferner bei folgenden Behörden erhältlich:

ÖSTERREICH

Bundeswirtschaftsministerium

Tel. (43-1) 71 100

FINNLAND

Behörde für Freien Wettbewerb

Tel. (358-0) 73 141

ISLAND

Direktion für Wettbewerb und Lauteren Handel

Tel. (354-1) 27 422

LIECHTENSTEIN

Behörde für Nationale Wirtschaft

Abteilung Wirtschaft und Statistik

Tel. (41-75) 61 11

NORWEGEN

Preisdirektorat

Tel. (47-22) 40 09 00

SCHWEDEN

Wettbewerbsbehörde

Tel. (46-8) 700 16 00

Appendix 5

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS DER VERORDNUNG (EWG) NR. 4064/89 DES RATES

ANHANG

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS DER VERORDNUNG (EWG) NR. 4064/89 DES RATES A. Einleitung Im vorliegenden Formblatt sind im einzelnen die Angaben aufgeführt, die von dem oder den Unternehmen zur Anmeldung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung mitzuteilen sind. Der Begriff "Zusammenschluß" ist in Artikel 3, der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 definiert.

Dabei sollten Sie insbesondere Kenntnis nehmen von der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, (Ziffer 1 des Anhangs XIV dieses Abkommens und Protokoll 4 der Vereinbarung der EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs), von

Artikel 57

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), von der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission sowie von den Protokollen 21, 22 und 24 des EWR-Abkommens sowie von Artikel 1 des und von der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll zur Anpassung des EWR-Abkommens. Bitte beachten Sie insbesondere folgendes:

a) Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben müssen vollständig sein. Ist es Ihnen allerdings in gutem Glauben nicht oder nur zu einem gewissen Grad auf Grundlage der vorhandenen Informationen möglich, eine der Fragen zu beantworten, so müssen Sie dies angeben und begründen. Wenn Sie der Ansicht sind, daß bestimmte im Formblatt CO verlangte Angaben für die Prüfung des Falles durch die Kommission nicht notwendig sind, so können Sie die Kommission um eine Befreiung von der Pflicht zur Beibringung dieser Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 bitten.

b) Solange nicht alle Abschnitte vollständig ausgefuellt sind oder nicht hinreichend begründet worden sind, warum eine vollständige Beantwortung nicht möglich ist (so z. B., weil während eines feindlichen Übernahmeangebots Informationen über die Zielgesellschaft nicht verfügbar sind), gilt die Anmeldung als unvollständig und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem alle Angaben vorliegen. Bei falschen oder irreführenden Angaben gilt die Anmeldung als nicht vollständig.

c) Die bewusste oder fahrlässige Mitteilung falscher oder irreführender Angaben kann mit einer Geldbusse belegt werden.

d) Anmeldungen auf dem von der Kommission herausgegebenen Formblatt CO sowie auf dem von der EFTA herausgegebenen Formblatt CO sind gleichermassen gültig.

B. Wer anmelden muß Im Fall eines Zusammenschlusses (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) oder Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen (im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluß Beteiligten oder gegebenenfalls von den die gemeinsame Kontrolle Erwerbenden gemeinsam auszufuellen.

Erwirbt ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen eine die Kontrolle begründende Beteiligung, so ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Beteiligte, der die Anmeldung vornimmt, haftet für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben.

Im Sinne dieses Formblatts gelten als "an einem Zusammenschluß Beteiligte" ( "die Beteiligten") auch die Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird oder die Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots sind.

C. Unterlagen Der Anmeldung ist folgendes beizufügen:

a) Kopien sämtlicher im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Zusammenschlusses stehenden Unterlagen in ihrer endgültigen oder letzten Fassung, unabhängig davon, ob der Zusammenschluß durch Vertrag zwischen den Beteiligten, durch Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder durch ein öffentliches Übernahmeangebot erfolgen soll;

b) im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aktionären zugesandt werden;

c) Kopien der letzten Jahresabschlüsse und Jahresberichte aller Beteiligten;

d) Kopien der Berichte oder Analysen, die im Hinblick auf den Zusammenschluß erstellt worden sind und aus denen Angaben entnommen werden, um die in den Abschnitten 5 und 6 verlangten Auskünfte zu erteilen;

e) eine Aufstellung und kurze Inhaltsangabe sämtlicher sonstiger Analysen, Berichte, Studien und Untersuchungen, die von einem oder für einen an dem Zusammenschluß Beteiligten zur Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen, die tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber und die Marktbedingungen erstellt wurden. Zu jedem in der Aufstellung aufgeführten Dokument sind der Name und die Stellung des Verfassers anzugeben.

D. Wie anzumelden ist Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft auszufuellen. Diese Sprache gilt anschließend für alle Beteiligten als Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung gemäß Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Gemeinschaft ist, so sind die Anmeldung und sämtliche Unterlagen gleichzeitig in einer Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.

Bei den in diesem Formblatt verlangten Angaben ist die Numerierung der entsprechenden Abschnitte und Absätze des Formblatts zu verwenden.

Unterlagen sind in der Originalsprache beizufügen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90).

Die Unterlagen können Originale und Kopien sein. Im letzteren Fall hat der die Anmeldung vornehmende Beteiligte ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Die in Abschnitt 2.4 verlangten Wertangaben sind in ECU zum durchschnittlichen Umrechnungskurs in den betreffenden Jahren oder in dem betreffenden Zeitraum zu machen.

Die Anmeldung ist in einundzwanzigfacher und sämtliche beigefügte Unterlagen sind in sechzehnfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Anmeldung ist an folgende Anschrift zu senden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV),

Merger Task Force (Cort. 150),

Rü de la Loi 200,

B-1049 Brüssel,

oder bei nachstehender Adresse während der normalen Dienstzeit der Kommission abzugeben:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV),

Merger Task Force,

Avenü de Cortenberg 150,

B-1040 Brüssel.

E. Vertraulichkeit der Angaben Artikel 214 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 sowie Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 des Kapitels XIII des Protokolls 4 zu dem von den EFTA-Staaten geschlossenen Abkommen über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs verpflichten die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz vertraulicher Angaben unter den Beteiligten.

Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder anderen Beteiligten oder Aussenstehenden in sonst einer Weise zur Kenntnis gebracht würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben getrennt ein mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Bitte geben Sie gleichzeitig an, warum diese Informationen nicht veröffentlicht oder in sonst einer Weise bekanntgegeben werden sollten.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem der Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. In solchen Fällen gilt die Anmeldung ab dem Zeitpunkt als vollständig, an dem sämtliche Anlagen eingegangen sind.

F. Bezugnahmen Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich auf die entsprechenden Artikel und Absätze der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.

Abschnitt 1 1.1. Angaben zu dem bzw. den Anmeldern

Geben Sie bitte folgendes an:

1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens,

1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit,

1.1.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.

1.2. Angaben zu den sonstigen am Zusammenschluß Beteiligten (2)

Geben Sie bitte für jeden Beteiligten (ausser für den Anmelder) folgendes an:

1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens,

1.2.2. Art der Geschäftstätigkeit,

1.2.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.

1.3. Anschrift in Brüssel

Geben Sie bitte - soweit vorhanden - eine Anschrift in Brüssel an, an die sämtliche Mitteilungen und Unterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 gerichtet werden können.

1.4. Bestellung der Vertreter

Artikel 1

Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 bestimmt, daß Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis beizufügen ist. Zu den Vertretern des oder der Anmelder und der sonstigen am Zusammenschluß Beteiligten ist folgendes anzugeben:

1.4.1. Handelt es sich um eine gemeinsame Anmeldung?

1.4.2. Wenn ja, wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt?

Wenn ja, geben Sie die unter den Punkten 1.4.3 bis 1.4.6 erbetenen Einzelheiten an.

Wenn nein, geben Sie bitte die einzelnen Vertreter der am Zusammenschluß Beteiligten und jeweils das von ihnen vertretene Unternehmen an.

1.4.3. Name des Vertreters,

1.4.4. Anschrift des Vertreters,

1.4.5. Name der Kontaktperson (und Anschrift, falls abweichend von 1.4.4),

1.4.6. Telefon, Telefax und/oder Telex.

Abschnitt 2 Einzelheiten des Zusammenschlusses 2.1. Beschreiben Sie bitte kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses. Geben Sie an,

- ob es sich bei dem Zusammenschlußvorhaben um eine Fusion im eigentlichen rechtlichen Sinne, einen Erwerb, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne eines Zusammenschlusses, einen Vertrag oder um andere Maßnahmen handelt, die eine mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bewirken;

- ob die Gesamtheit oder Teile der beteiligten Unternehmen von dem Zusammenschluß betroffen sind;

- ob ein öffentliches Angebot von einem der Beteiligten zum Erwerb der Anteile eines anderen Beteiligten die Zustimmung des Aufsichtsorgans, der Geschäftsführung oder eines anderen zur Vertretung berechtigten Organs des betroffenen Beteiligten hat.

2.2. Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluß betroffen sind.

2.3. Erläutern Sie kurz die wirtschaftlichen und finanziellen Hintergründe des Zusammenschlusses. Geben Sie dabei gegebenenfalls folgendes an:

- finanzielle oder sonstige Hilfen, die die Beteiligten - aus welchen Quellen auch immer (einschließlich öffentlicher Stellen) - erhalten haben, sowie Art und Umfang dieser Hilfen;

- den vorgesehenen oder erwarteten Zeitpunkt wesentlicher Schritte, die zum Vollzug des Zusammenschlusses führen sollen;

- die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle.

2.4. Für jeden an dem Zusammenschluß Beteiligten hat der Anmelder folgende Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre zu machen:

2.4.1. weltweiter Gesamtumsatz (3),

2.4.2. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz (4),

2.4.3. EFTA-weiter Gesamtumsatz (5) (6),

2.4.4. Gesamtumsatz in jedem Mitgliedstaat (7) (8),

2.4.5. Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat (9) (10),

2.4.6. Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden (11) (12),

2.4.7. EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden (13) (14),

2.4.8. weltweiter Gewinn vor Steuern (15),

2.4.9. Anzahl der weltweit Beschäftigten (16).

2.5. Über das vergangene Geschäftsjahr sind folgende Angaben vorzulegen:

2.5.1. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?

2.5.2. Erzielt jedes von zumindest zwei beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von über 250 Millionen ECU im Gebiet der EFTA-Staaten?

Abschnitt 3 Eigentum und Kontrolle (17) Fügen Sie bitte für jeden am Zusammenschluß Beteiligten eine Liste aller zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen bei. Dies schließt folgende Angaben ein:

3.1. alle von den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3;

3.2. alle Unternehmen oder Personen, von denen die Beteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden;

3.3. für alle unter Punkt 3.2 genannten Unternehmen oder Personen ein lückenloses Verzeichnis sämtlicher von ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 kontrollierten Unternehmen.

Anzugeben sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu deren Ausübung.

3.4. Geben Sie an, welche Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten gemäß Abschnitt 5 tätig sind, in den letzten drei Jahren von den oben aufgeführten Gruppen erworben wurden.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, wenn dies zu einem besseren Verständnis der Eigentums- und Kontrollverhältnisse vor dem Zusammenschluß beiträgt.

Abschnitt 4 Wechselseitige personelle und kapitalmässige Verflechtungen Geben Sie bitte für alle in Abschnitt 3 genannten Unternehmen oder Personen folgendes an:

4.1. ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten (im Sinne von Abschnitt 5) tätig sind und an denen die Unternehmen der Gruppe einzeln oder gemeinsam 10 % oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;

4.2. ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die in Abschnitt 3 genannten Personen 10 % oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;

4.3. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die der Geschäftsführung angehören und gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; sowie, falls zutreffend, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die im Aufsichtsorgan vertreten sind und gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; geben Sie bitte jeweils den Namen dieser anderen Unternehmen und die dort wahrgenommenen Positionen an.

Diese Angaben können zum besseren Verständnis durch Tabellen oder Schaubilder verdeutlicht werden.

Abschnitt 5 Angaben zu den betroffenen Märkten Für die Angaben des Anmelders gelten folgende Definitionen:

Produktmarkt

Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst alle jene Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

Der sachlich relevante Produktmarkt kann in manchen Fällen auch aus einzelnen Produktgruppen bestehen. Eine einzelne Produktgruppe umfasst ein Produkt oder eine kleine Gruppe von Produkten, die in ihrer physischen oder technischen Beschaffenheit weitgehend identisch und voll austauschbar sind. Zwischen den Produkten einer Gruppe bestehen nur kleine Unterschiede, die in der Regel lediglich das Warenzeichen und/oder Markenimage betreffen. Der Produktmarkt entspricht gewöhnlich der im Marketing des Unternehmens verwendeten Bezeichnung.

Geographisch relevanter Markt

Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, insbesondere aufgrund merklich unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen, die in diesen Gebieten herrschen, abgrenzt.

Maßgeblich für die Bestimmungen des geographisch relevanten Marktes sind insbesondere Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

Betroffener Markt

Betroffene Märkte bestehen aus sachlich relevanten Produktmärkten oder einzelnen Produktgruppen im EWR-Gebiet, im Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat oder, falls abweichend, in einem geographisch relevanten Markt, wenn

a) zwei oder mehr der Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) in demselben sachlich relevanten Produktmarkt oder derselben einzelnen Produktgruppe tätig sind und der Zusammenschluß zu einem gemeinsamen Marktanteil von 10 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen)

oder

b) ein Beteiligter (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) in einem Produktmarkt tätig ist, der einem Produktmarkt oder einer einzelnen Produktgruppe, in dem andere Beteiligte tätig sind und einen Marktanteil von 10 % oder mehr haben, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bestehen (vertikale Beziehungen).

I. Darstellung der betroffenen sachlich relevanten Produktmärkte

5.1. Beschreiben Sie die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den betroffenen Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt zuzurechnen sind und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen wegen ihrer Besonderheiten, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks davon ausgenommen sind.

5.2. Führen Sie die einzelnen Produktgruppen auf, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen unter 5.1 beschriebenen Produktmärkten zuzurechnen sind.

II. Marktdaten zu den betroffenen Märkten

Geben Sie bitte für jeden betroffenen Produktmarkt und, falls abweichend, für jede Produktgruppe für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, und zwar

a) für das EWR-Gebiet;

b) für die Gemeinschaft insgesamt;

c) für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;

d) für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) tätig sind;

e) für jeden einzelnen EFTA-Staat, in dem die Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) tätig sind, und,

f) falls abweichend, für jeden anderen geographisch relevanten Markt

folgendes an:

5.3. den geschätzten Gesamtumsatz in dem betreffenden Markt und gegebenenfalls das Marktvolumen (zum Beispiel nach versandten oder gelieferten Einheiten (18)); legen Sie, falls verfügbar, zur Verdeutlichung Statistiken aus anderen Quellen bei. Fügen Sie ebenfalls eine Vorausschau der Nachfrageentwicklung auf den betroffenen Märkten bei;

5.4. den Umsatz der einzelnen Gruppen, denen die Beteiligten (gemäß Abschnitt 3) angehören;

5.5. den geschätzten Marktanteil der einzelnen Gruppen, denen die Beteiligten angehören;

5.6. den geschätzten Marktanteil (nach Umsatz und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber, die mindestens 10 % des jeweiligen räumlichen Marktes halten, unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer dieser Unternehmen;

5.7. einen Vergleich der Preise, die von den der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten in jedem Mitgliedstaat und in jedem EFTA-Staat verlangt werden, und einen ähnlichen Preisvergleich zwischen der Gemeinschaft, den EFTA-Staaten und ihren Haupthandelspartnern (z. B. den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan);

5.8. den geschätzten Wert (und gegebenenfalls das geschätzte Volumen) sowie die Herkunft der Einfuhren in den geographisch relevanten Markt;

5.9. den Anteil dieser Einfuhren, die von den derselben Gruppe angehörenden Beteiligten (gemäß Abschnitt 3 dieser Anmeldung) stammen;

5.10. das geschätzte Ausmaß, in dem diese Einfuhren Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen unterliegen.

III. Marktdaten bei konglomeraten Beziehungen

Falls keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen vorliegen, aber einer der Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) auf einem Produktmarkt oder bei einer einzelnen Produktgruppe einen Marktanteil von 25 % oder mehr hält, geben Sie bitte

5.11. eine Beschreibung der Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt wegen ihrer Besonderheiten, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks zuzurechnen und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen deswegen davon ausgenommen sind;

5.12. eine Auflistung der einzelnen Produktgruppen, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen oben beschriebenen relevanten Produktmärkten zuzurechnen sind, und

5.13. eine Schätzung des Marktvolumens und des Marktanteils jeder der Gruppen, denen die Beteiligten angehören, auf jedem betroffenen Produktmarkt und, falls abweichend, für jede Produktgruppe für das letzte Geschäftsjahr

a) für das EWR-Gebiet insgesamt;

b) für die Gemeinschaft insgesamt;

c) für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;

d) für jeden Mitgliedstaat, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten tätig sind;

e) für jeden EFTA-Staat, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten tätig sind, und,

f) falls abweichend, für jeden geographisch relevanten Markt.

In jeder Antwort zu diesem Abschnitt hat der Anmelder die Grundlagen für seine Schätzungen oder sonstigen Angaben zu erläutern.

Abschnitt 6 Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten Zu den betroffenen Produktmärkten und, falls abweichend, zu den betroffenen einzelnen Produktgruppen sind folgende Angaben zu machen:

Markteintritt

6.1. Sind in den letzten fünf Jahren (oder gegebenenfalls in einem längeren Zeitraum) wesentliche Markteintritte in der Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten erfolgt? Wenn ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie deren derzeitige Marktanteile.

6.2. Gibt es nach Ihrer Auffassung Unternehmen (einschließlich derer, die gegenwärtig ausschließlich in entsprechenden Märkten ausserhalb der Gemeinschaft oder des EWR tätig sind), die in der Lage wären, in der Gemeinschaft oder in den EFTA-Staaten in diese Märkte einzutreten? Falls ja, sind nähere Angaben über diese potentiellen Wettbewerber zu machen.

6.3. Wie hoch ist nach Ihrer Auffassung die Wahrscheinlichkeit eines bedeutenden Markteintritts innerhalb der nächsten fünf Jahre?

Den Markteintritt beeinflussende Faktoren

6.4. Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die derzeit den Eintritt in die betroffenen Märkte beeinflussen, unter Berücksichtigung des Produktes und der geographischen Lage des Marktes. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:

- die Markteintrittskosten (Kapital, Verkaufsförderung, Werbung, notwendige Vertriebssysteme, Kundendienst usw.) für einen konkurrenzfähigen Wettbewerber unter Angabe seines zu erwartenden Marktanteils;

- in welchem Ausmaß der Marktzutritt durch behördliche Genehmigungen oder Normenvorschriften in jeglicher Form beeinflusst wird. Gibt es gesetzliche oder behördliche Kontrollen für den Zugang zu diesen Märkten?

- in welchem Ausmaß der Marktzutritt durch die Verfügbarkeit von Rohstoffen beeinflusst wird;

- in welchem Ausmaß wird der Marktzutritt durch die Laufzeit von Verträgen zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten und/oder Kunden beeinflusst?

- die Bedeutung von Patentlizenzen, Know-how und anderen Schutzrechten in diesen Märkten.

Vertikale Integration

6.5. Beschreiben Sie Art und Ausmaß der vertikalen Integration jedes Beteiligten.

Forschung und Entwicklung

6.6. Legen Sie im einzelnen dar, wie wichtig Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmens sind, sich langfristig im Wettbewerb zu behaupten. Erläutern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in den betroffenen Märkten betreiben. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:

- den Umfang von Forschung und Entwicklung (19) in diesen Märkten und den entsprechenden Umfang für die Beteiligten;

- den Verlauf der technologischen Entwicklung in diesen Märkten innerhalb eines aussagefähigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);

- die wichtigsten Neuerungen, die in diesen Märkten innerhalb des zugrundegelegten Zeitraums eingeführt wurden und die Unternehmen, auf die diese Neuerungen zurückzuführen sind;

- inwieweit die Beteiligten Rechte an Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten in den betroffenen Märkten besitzen oder die Nutzungsrechte daran erworben haben.

Vertriebs- und Kundendienstsysteme

6.7. Beschreiben Sie die auf den betroffenen Märkten bestehende Vertriebs- und Kundendienststruktur. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:

- Die auf den Märkten vorherrschenden Vertriebssysteme und deren Bedeutung. In welchem Ausmaß erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die derselben Gruppe wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören? Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

- Die vorhandenen Kundendienstsysteme (z. B. Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung auf den relevanten Märkten. In welchem Ausmaß werden solche Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen ausgeführt, die derselben Gruppe wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

Wettbewerbssituation

6.8. Nennen Sie Name, Anschrift und Kontaktperson der fünf wichtigsten Lieferanten der Beteiligten sowie ihren jeweiligen Anteil an den Einkäufen der Beteiligten.

6.9. Nennen Sie Name, Anschrift und Kontaktperson der fünf grössten Kunden ihrer Beteiligten und ihren jeweiligen Anteil an deren Absatz.

6.10. Erläutern Sie die Angebots- und Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten. Diese Beschreibung soll der Kommission eine genauere Beurteilung der Wettbewerbssituation, in der die Beteiligten ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ermöglichen. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:

Siehe ebenfalls dieselbe Verordnung in der für EWR-Zwecke angepassten Fassung (Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt).

- die Angebotsstruktur, die spezifischen Anbietergruppen und charakterisieren Sie den "typischen Anbieter" jeder dieser Gruppen;

- die Nachfragestruktur, die spezifischen Nachfragegruppen und charakterisieren Sie den "typischen Kunden" jeder dieser Gruppen;

- ob Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen Ihrer Auffassung nach wichtige Anbieter oder Nachfrager sind. Ist dies der Fall, teilen Sie hierzu Näheres mit;

- die Gesamtkapazität in der Gemeinschaft und sämtlichen EFTA-Staaten in den vergangenen drei Jahren. Welche Anteile hatten die Beteiligten an dieser Gesamtkapazität in dem betreffenden Zeitraum, und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung?

Kooperationsvereinbarungen

6.11. Inwieweit gibt es auf den betroffenen Märkten horizontale und/oder vertikale Kooperationsvereinbarungen?

6.12. Nennen Sie die wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den Beteiligten auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Lizenzverträge, Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Liefervereinbarungen und Vereinbarungen über Informationsaustausch.

Handelsvereinigungen

6.13. Geben Sie Namen und Anschrift der wichtigsten Wirtschaftsverbände auf den betroffenen Märkten an.

Weltweiter Zusammenhang

6.14. Beschreiben Sie das Zusammenschlußvorhaben in seinem weltweiten Zusammenhang und geben Sie die Stellung der Beteiligten auf diesem Markt an.

Abschnitt 7 Allgemeine Fragen 7.1. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher sowie auf den technischen Fortschritt.

7.2. Für den Fall, daß die Kommission feststellt, daß es sich bei dem angemeldeten Vorhaben nicht um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 handelt, soll Ihre Anmeldung dann als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17, als Antrag im Sinne von Artikel 12 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, als Antrag im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder als Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 behandelt werden?

Abschnitt 8 Erklärung Die Anmeldung muß mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller Anmeldenden zu verzeichnen ist:

Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, daß die Angaben in diesem Formblatt richtig sind, daß alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden und daß alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bekannt.

Ort und Datum: . . . . . .

Unterschriften:

(1) Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.(2) Hierzu zählt im Fall eines feindlichen Übernahmeangebots auch die Zielgesellschaft. In diesem Fall sollten die Angaben, soweit möglich, mitgeteilt werden.(3) Zur Berechnung des Umsatzes vgl. Artikel 5: dabei sind die besonderen Bestimmungen für Kredit- und sonstige Finanzinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und für Gemeinschaftsunternehmen zu beachten. Für Versicherungsunternehmen sowie Kredit- und sonstige Finanzinstitute gelten als in der Gemeinschaft und in einem Mitgliedstaat ansässige Personen alle natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das jeweilige nationale Recht maßgebend ist. Eine Gesellschaft gilt als ansässig in dem Staat, in dem sie amtlich eingetragen ist. Dieselbe Regel gilt für den Begriff der im Gebiet der EFTA-Staaten ansässigen Personen oder Gesellschaften. Für die Berechnung des Umsatzes sind für Kredit- und sonstige Finanzinstitute Beispiele im Leitfaden I, für Versicherungsunternehmen im Leitfaden II und für Gemeinschaftsunternehmen im Leitfaden III angegeben.(4) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat im Verhältnis zum gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV.(5) "Gewinn vor Steuern" umfasst den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.(6) Beschäftigte sind alle in den jeweiligen Unternehmen tätigen Personen, die einen Arbeitsvertrag haben und Arbeitsentgelt beziehen.(7) Vgl. Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5.(8) Bei dem Gesamtumsatz und dem Volumen eines Marktes sind die Gesamterzeugnisse, vermindert um die Ausfuhren und erhöht um die Einfuhren des jeweiligen räumlichen Marktes, zugrundezulegen.(9) Unter dem Umfang von Forschung und Entwicklung ist der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben am Gesamtumsatz zu verstehen.