31993R3609

VERORDNUNG (EG) Nr. 3609/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

Amtsblatt Nr. L 328 vom 29/12/1993 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 3609/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Österreich, Rumänien und Island haben mit der Gemeinschaft Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen. Eine gleichwertige autonome Regelung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (1) erlassen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3843/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors (2) wurde die Erhebung der Abschöpfung bei der Einfuhr lebender Schafe und Ziegen aus den vorgenannten Ländern bis zum 31. Dezember 1993 ausgesetzt.

1981 wurde ein Selbstbeschränkungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossen. Bestimmte Teile, die die Verwaltung der vorgesehenen Einfuhrregelung betreffen, sind unter Beibehaltung des Abkommens als solchem ausgesetzt und ersetzt worden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (3).

Bei Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Bulgarien, Ungarn, Neuseeland, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Uruguay konnte eine Verlängerung der Anpassungen der Selbstbeschränkungsabkommen bis zum 31. Dezember 1994 vereinbart werden. Infolgedessen wird die Erhebung der für diese Länder geltenden Abschöpfung bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt.

Es empfiehlt sich, diese Aussetzung innerhalb bestimmter mengenmässiger Grenzen auf sämtliche Lieferländer auszudehnen.

Es ist die Auswirkung der Einführung des Binnenmarktes zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Selbstbeschränkungsabkommen mit Österreich, Island, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und Rumänien sowie abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 wird die Erhebung der Einfuhrabschöpfung für lebende Schafe und Ziegen der KN-Codes 0204, 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 mit Herkunft aus Österreich, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowenien und den in der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 genannten Ländern in den mengenmässigen Grenzen gemäß den genannten Abkommen bzw. der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-M. DEHOUSSE

(1) ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 51).

(2) ABl. Nr. L 390 vom 17. 12. 1992, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 3.