31993R3491

Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/12/1993 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0195


VERORDNUNG (EG) Nr. 3491/93 DES RATES vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Ungarn andererseits haben am 16. Dezember 1991 in Brüssel das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation unterzeichnet.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. März 1992 durch ein am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnetes Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1) in Kraft gesetzt.

Aufgrund der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 über neue Handelszugeständnisse für die mittel- und osteuropäischen Länder wird bis zur Beendigung der Vertragsabschlußverfahren ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen und dem Europa-Abkommen seit dem 1. Juli 1993 vorläufig angewandt (2).

In der Verordnung (EWG) Nr. 519/92 (3) sind die Verfahren für die Durchführung des Interimsabkommens festgelegt.

Es sind Durchführungsvorschriften zu verschiedenen Bestimmungen des Europa-Abkommens zu erlassen, wobei die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 519/92 zu übernehmen sind.

Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Europa-Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung (4) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (5) niedergelegt sind.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die im Europa-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Die Verfahren betreffend die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung.

Für die im Protokoll Nr. 1 des Europa-Abkommens genannten Textilwaren sind besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen erlassen worden.

Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich sind besondere Verfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrages fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 50 und 2003 10 10 werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 20 Absätze 2 und 4 des Europa-Abkommens, nachstehend "Abkommen" genannt, nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (1) oder den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen. Sie können die Einführung von Einfuhrlizenzen auch für die Bereiche vorsehen, für die solche Lizenzen in der gemeinsamen Marktorganisation nicht vorgesehen sind.

TITEL II Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat mit den in Artikel 28 und Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Der Rat erlässt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach demselben Verfahren.

Die Kommission kann die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.

Artikel 3

(1) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 62 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließt; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 fallen und für die das darin vorgesehene Verfahren anzuwenden ist. Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 6 des Abkommens getroffen.

(2) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß Ungarn gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 62 des Abkommens anwendet, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie trifft gegebenenfalls die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrages ergebenden geeigneten Beschlüsse.

Artikel 4

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 29 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 festgelegten Modalitäten und dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens beschlossen.

Artikel 5

(1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 30 oder 31 des Abkommens, so übermittelt er ihr die erforderlichen Informationen zur Begründung seines Antrages. Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages des Mitgliedstaats mit.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen höchstens zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluß der Kommission befassen.

Äussert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu fassen, so unterrichtet die Kommission Ungarn davon unverzueglich und notifiziert ihm die Aufnahme von Konsultationen im Assoziationsrat nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen zwanzig Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen mit Ungarn im Assoziationsrat einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, nachstehend "Ausschuß" genannt.

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

(3) Stellt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 30 oder Artikel 31 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie, wenn sie von sich aus tätig wird, dies den Mitgliedstaaten unverzueglich beziehungsweise, wenn sie dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den Ausschuß;

- unterrichtet sie davon gleichzeitig Ungarn und notifiziert dem Assoziationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie dem Assoziationsrat gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen.

(4) Die Konsultationen im Assoziationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach der in Absatz 1 Unterabsatz 4 oder in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung als abgeschlossen.

Nach Abschluß der Konsultationen oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von dreissig Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 30 oder des Artikels 31 des Abkommens treffen.

(5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Ungarn unverzueglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Assoziationsrat notifiziert.

Er ist unmittelbar anwendbar.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem von der Kommission gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 gefassten Beschluß befassen.

(7) Trifft die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Assoziationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 3 befasst hat, den Rat befassen.

(8) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

(1) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 30 oder Artikel 31 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen.

(2) Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages.

Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach Artikel 5 Absatz 6 befassen.

Das Verfahren des Artikels 5 Absätze 7 und 8 findet Anwendung.

Fasst die Kommission binnen der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befasst hat, gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren den Rat befassen.

Artikel 7

Die Verfahren der Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung auf die unter das Protokoll Nr. 1 zum Abkommen fallenden Waren.

Artikel 8

Wenn die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 21 oder Artikel 30 des Abkommens oder gemäß den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich machen, werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 5 und 6 nach den Verfahren erlassen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des Vertrages erlassenen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind; dabei sind die in Artikel 21 oder in Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu beachten.

Artikel 9

Die Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft an den in dem Abkommen vorgesehenen Assoziationsrat obliegen der Kommission.

Artikel 10

Diese Verordnung steht der Anwendung der im Vertrag und insbesondere in den Artikeln 109h und 109i vorgesehenen Schutzklauseln gemäß den darin vorgesehenen Verfahren nicht entgegen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Europa-Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2234/93 (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 4).

(4) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(6) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22).