31993R3393

Verordnung (EG) Nr. 3393/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugter Käsesorten

Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/12/1993 S. 0032 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0257
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0257


VERORDNUNG (EG) Nr. 3393/93 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugter Käsesorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung wird für die private Lagerhaltung von vier auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugten Käsesorten eine Beihilfe gewährt. Es empfiehlt sich, für diese Maßnahme im wesentlichen die bereits für entsprechende Maßnahmen vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu übernehmen. Die Höhe der Beihilfe sollte ebenfalls unter Zugrundelegung der im Rahmen entsprechender Maßnahmen berücksichtigten Kriterien bestimmt werden.

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2866/93 (3), ist der im Rahmen der Beihilfemaßnahmen für die private Lagerhaltung im Milchsektor anzuwendende Umrechnungskurs festgelegt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käsesorten aus der örtlichen Erzeugung wird für eine jährliche Hoechstmenge von insgesamt 5 000 Tonnen gewährt.

Die griechischen Behörden bestimmen die Kriterien für die Aufteilung dieser Menge auch die vier betreffenden Käsesorten und die verschiedenen Inseln. Die berücksichtigten Kriterien werden von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 2

(1) Die von Griechenland beauftragte zuständige Stelle schließt einen Lagervertrag nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind:

a) die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens zwei Tonnen;

b) der Käse hat zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt des Lagerbeginns folgendes Mindestalter erreicht:

- 90 Tage bei den Sorten Graviera, Ladotyri und Kefalograviera,

- 60 Tage bei der Sorte Feta;

c) der Käse ist einer Prüfung unterzogen worden, die ergeben hat, daß er die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfuellt und als Käse erster Qualität eingestuft werden kann;

d) der Lagerhalter verpflichtet sich,

- den Käse während der gesamten Lagerzeit in Lagerräumen mit einer Temperatur von höchstens +16 °C zu lagern;

- die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die zuständige Stelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zulässt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

Im Fall der Auslagerung bestimmter Mengen

i) gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der zuständigen Stelle ausgetauscht werden;

ii) gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

- Bestandsbücher zu führen und der zuständigen Stelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden.

(2) Der Lagervertrag

a) wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;

b) wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

Artikel 3

(1) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 60 Tage beträgt.

(2) Der Betrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 150 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern.

Der Tag des Beginns der Auslagerung von Käse, der Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

Artikel 4

Der Beihilfebetrag wird auf 2,28 ECU je Tonne und Tag festgesetzt.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung an berechnet wird.

Artikel 5

(1) Griechenland sorgt dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragte zuständige Behörde alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihr bezueglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglicht, insbesondere folgendes zu überprüfen:

a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

c) Einlagerungstag;

d) Vorhandensein im Lagerhaus;

e) Tag der Auslagerung.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist:

a) Bezeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern;

b) Tag der Ein- und Auslagerung;

c) Anzahl der Teilstücke und ihr Gewicht je Partie;

d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht auffinden lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein. Der unter Vertrag stehende Käse wird jeweils besonders gekennzeichnet.

(5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) nimmt die zuständige Stelle bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die zuständige Stelle überprüft

a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die ausgewählte Stichprobe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der unter eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung fallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft ausserdem die Prüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, die Kontrolle des tatsächlichen Gewichts, der Art der Erzeugnisse sowie ihrer Kennzeichnung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der einer Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge;

b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer.

(7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist:

- Datum der Überprüfung,

- Dauer der Überprüfung,

- durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber oder gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengekennzeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmässigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine grössere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Griechenland teilt diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Der genannte Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

Artikel 6

Griechenland teilt der Kommission spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats die nach den Kategorien in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeschlüsselten Käsemengen mit, für die im Vormonat ein Lagervertrag geschlossen wurde.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 24.