31993R3307

VERORDNUNG (EG) Nr. 3307/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 43 (laufende Nummer 40.0430) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 297 vom 02/12/1993 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 3307/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 43 (laufende Nummer 40.0430) mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1993 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für die Waren der Kategorie 43 (laufende Nummer 40.0430) mit Ursprung in China ist der Plafond auf 16 Tonnen festgesetzt. Am 19. März 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in China, für die Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 5. Dezember 1993 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in China wiedereingeführt:

"" ID="1">40.0430> ID="2">43 (Tonnen)> ID="3">5204 20 00 5207 10 10 5207 90 00 5401 10 90 5401 20 90 5406 10 00 5406 20 00 5508 20 90 5511 30 00> ID="4">Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 30. November 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

(2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.