31993R3292

Verordnung (EG) Nr. 3292/93 der Kommission vom 30. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen

Amtsblatt Nr. L 296 vom 01/12/1993 S. 0039 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 3292/93 DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3019/93 (4), wurde der Bedarf Madeiras an Olivenöl für die Zeit zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 festgestellt.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates (5) kann die Festsetzung der bei der Ausfuhr von Olivenöl zu gewährenden Erstattungen ausgeschrieben werden. In diesem Fall sollte den betreffenden Erstattungen bei der Festsetzung der Beihilfen Rechnung getragen werden, die für die Lieferung von Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung Madeiras gewährt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschußses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 entsprechen die im Rahmen der Sonderregelung für die Lieferung von Olivenöl gemeinschaftlichen Ursprungs nach Madeira gewährten Beihilfen bei den jeweiligen Olivenölarten dem höchsten, um 1 ECU/100 kg erhöhten Durchschnitt

- der durch Ausschreibung im Monat vor dem Monat der Lizenzbeantragung für Olivenöl in Kleinpackungen festgesetzten Hoechstbeträge der Ausfuhrerstattungen oder

- der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 im Monat vor dem Monat der Lizenzbeantragung für Olivenöl in Kleinpackungen festgesetzten Ausfuhrerstattungen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 270 vom 30. 10. 1993, S. 58.

(5) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.