31993R3253

Verordnung (EG) Nr. 3253/93 der Kommission vom 26. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst, Gemüse und Blumen

Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/11/1993 S. 0028 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0198


VERORDNUNG (EG) Nr. 3253/93 DER KOMMISSION vom 26. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst, Gemüse und Blumen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurde eine Beihilferegelung zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres in den Sektoren Obst, Gemüse und Blumen eingeführt. Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung zu erlassen. Dabei ist festzulegen, welche Arbeiten im Rahmen der Maßnahmenprogramme durchgeführt werden können, welche Tätigkeiten im Rahmen der technischen Hilfe für Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen in Angriff genommen werden, welches Verfahren für die Genehmigung der Maßnahmenprogramme anzuwenden und wie ihre Durchführung zu überwachen ist.

Betrügerische Handlungen sind zu ahnden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 zielen auf die Produktionssteigerung und/oder -diversifizierung und/oder Qualitätsverbesserung von Obst, Gemüse und Blumen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur ab, wobei Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90, Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 und Tomaten des KN-Codes 0702 ausgenommen sind.

Diese Programme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

- Produktionssteigerung, insbesondere durch Neuanpflanzung oder neue Kulturen;

- Sortenverbesserung im Hinblick auf eine Produktivitätssteigerung und eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen und die Marktnachfrage;

- Einführung besonderer Anbaumethoden, die den regionalen Klima- und Bodenverhältnissen angepasst sind;

- Anlage und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren.

Artikel 2

Der Beihilfebetrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erhöht, wenn das Maßnahmenprogramm

- von einer gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1360/78 (2) bzw. 1035/72 (3) des Rates anerkannten Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung vorgeschlagen wurde und

- mit Hilfe oder Anleitung von Technikern ausgearbeitet und durchgeführt wird, die auf die betreffenden Erzeugnisse spezialisiert sind und nicht Mitglied der betreffenden Gemeinschaft oder Vereinigung sind. Die Hilfe bezieht sich insbesondere auf eines der folgenden Ziele:

- Ausrichtung der Erzeugung,

- Auswahl der geeignetsten Sorten,

- Anwendung der für die örtlichen Erzeugungen und Bedingungen geeignetsten Anbautechniken.

Artikel 3

(1) Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme sind jährlich bei den von den zuständigen Behörden benannten Stellen vor einem von ersteren festzusetzenden Termin einzureichen. Sie müssen dem Muster in Anhang I entsprechen und alle vorgeschriebenen und zweckdienlichen Informationen enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen überprüfen

- die Übereinstimmung des Maßnahmenprogramms mit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung;

- die wirtschaftliche Kohärenz, die technische Qualität des Entwurfs, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung seiner Durchführung;

- die Richtigkeit der im Entwurf enthaltenen Angaben.

Die zuständigen Stellen nehmen die zweckdienlichen Kontrollen, gegebenenfalls auch vor Ort, vor.

(3) Die zuständigen Stellen entscheiden innerhalb von drei Monaten ab Ende der Einreichungsfrist für die Vorhaben über deren Genehmigung oder Ablehnung. Sie können ihre Genehmigung davon abhängig machen, daß ein Vorhaben geändert wird, um es mit den Gemeinschaftsbestimmungen in Einklang zu bringen. Die Entscheidung kann später ergehen, wenn eine ergänzende Prüfung durchgeführt wird oder von den zuständigen Stellen Änderungen verlangt werden.

(4) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich mindestens 30 Tage vor Ablauf des in Absatz 3 festgelegten Zeitraums einen Übersichtsbogen für jedes zur Genehmigung anstehende Programm nach dem Muster in Anhang I. Die Kommission kann vor Ablauf des Zeitraums für die Genehmigung bzw. Ablehnung der Maßnahmenprogramme ergänzende Informationen anfordern und sich zu den Programmen äussern.

(5) Das Programm kann während seiner Durchführung geändert werden, wenn diese Änderungen technisch begründet sind. Dabei darf der ursprünglich vorgesehene Durchführungszeitraum jedoch nicht verlängert werden. Die zuständigen Stellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Genehmigung bzw. Ablehnung dieser Änderungen.

Das in den Absätzen 3 und 4 vorgesehene Verfahren gilt auch für die Genehmigung bzw. Ablehnung der Änderungen.

(6) Während der Durchführung des Maßnahmenprogramms überzeugen sich die zuständigen Stellen regelmässig vom Stand des Programms, dessen technisch und finanziell einwandfreier Ausführung und von der Richtigkeit der eingereichten Belege. Während der Laufzeit eines Maßnahmenprogramms wird mindestens eine Kontrolle vor Ort durchgeführt.

(7) Die Erzeuger bzw. Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen müssen die Beihilfeanträge jährlich vor Ablauf einer von den zuständigen Stellen festgelegten Frist einreichen.

Artikel 4

Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich spätestens am 31. Oktober einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Durchführung der genehmigten Programme und über die Ergebnisse der Kontrollen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die die ordnungsgemässe Einhaltung der von den Marktbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen, so teilen die zuständigen Stellen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, damit sie sich ein Bild von der Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 machen kann.

Artikel 5

Maßnahmen, für die im Rahmen der bestehenden Strukturfonds eine finanzielle Beteiligung gewährt oder ein entsprechender Antrag gestellt wird, können nicht im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

Artikel 6

(1) Die Anträge auf Gemeinschaftsbeihilfe sind gemäß Anhang II bei den zuständigen griechischen Stellen einzureichen.

(2) Sie sind zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen für die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. Diese Rechnungen oder Belege enthalten einen entsprechenden Hinweis auf den Teil der unter das Maßnahmenprogramm fallenden Fläche, in dem die Arbeiten jeweils ausgeführt werden.

(3) Die zuständigen Stellen zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der dazugehörigen Belege innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags je nach Fall die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegte Beteiligung des Mitgliedstaats bzw. die Gemeinschaftsbeihilfe. Die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht später gezahlt werden als die Gemeinschaftsbeihilfe.

Artikel 7

(1) Eine unrechtmässig gewährte Beihilfe wird von den zuständigen griechischen Behörden, erhöht um die Zinsen, die für die Zeit ab ihrer Gewährung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung fällig sind, wiedereingezogen. Im Betrugsfall wird ausserdem eine Geldbusse entsprechend der Hälfte der unrechtmässig gewährten Beihilfe verhängt. Bei der Berechnung der Zinsen wird der Satz zugrunde gelegt, der nach griechischem Recht in analogen Fällen gilt.

(2) Die Beihilfe und gegebenenfalls die Geldbusse werden samt den Zinsen den Zahlstellen oder -einrichtungen gutgeschrieben und dort von den Ausgaben abgezogen, die der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft finanziert.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche ergänzenden Durchführungsbestimmungen sie zu Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erlassen haben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

ANHANG I

BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENPROGRAMMS A. Abgrenzung des betreffenden geographischen Gebiets und genaue geographische Identifizierung der unter das Programm fallenden Parzellen.

B. Beschreibung der Ausgangslage:

1. Erzeugung

- Anzahl der Betriebe, Anbaufläche, Hektarertrag, Menge der geernteten Erzeugung. Diese Angaben müssen nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt werden;

- technische Infrastruktur der Betriebe;

2. technische Hilfe.

C. Produktionspotential - Ziele und Absatzaussichten

D. Ziele des Programms

1. Produktionsmittel:

- Ausbau der Erzeugung, vor allem durch Neuanpflanzung oder Einführung neuer Kulturen;

- Sortenverbesserung im Hinblick auf eine bessere Produktivität und eine bessere Anpassung an die Umweltbedingungen;

- Einführung von Anbautechniken, die den regionalen Klima- und Umweltbedingungen besonders entsprechen;

- Anlegung und Pflege von Versuchskulturen in Zusammenarbeit mit Forschungszentren;

2. technische Hilfe im Zusammenhang mit der Erzeugung (Ausrichtung der Erzeugung und Anbautechniken).

E. Erforderliche Investitionen

1. Gesamtkosten des Plans und Aufschlüsselung nach den einzelnen geplanten Maßnahmen;

2. Kostenvoranschlag nach Durchführungsjahren.

F. Voraussichtliche Durchführungsfristen und jährliche Durchführungsziele (während eines Mindestzeitraums von drei Jahren)

ANHANG II