31993R3199

Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

Amtsblatt Nr. L 288 vom 23/11/1993 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0145


VERORDNUNG (EG) Nr. 3199/93 DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (2), geändert durch die Richtlinie 92/108/EWG (3), insbesondere auf Artikel 24,

nach Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, sofern diese Vorschriften gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels festgelegten Verfahren mitgeteilt und genehmigt worden sind.

Gegen die mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden.

Daher ist gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124.

ANHANG

Belgien 5 Liter Methylen je 100 Liter Ethylalkohol unabhängig vom Alkoholgehalt und genügend Farbstoff, um ein gut kenntliches Blau oder Purpur (Violett) zu erzeugen.

Unter "Methylen" fallen folgende Stoffe:

- reines Methylen d.h. roher Methylalkohol aus der Trockendestillierung von Holz und mit mindestens 10 Gewichtsprozent Aceton,

- ein Gemisch aus Methylen und Methanol, das mindestens 60 Gewichtsprozent reines Methylen und 10 Gewichtsprozent Aceton enthält,

- ein Gemisch aus Methanol, Aceton und pyrogenetischen Verunreinigungen mit einem starken empyreumatischen Geruch, das mindestens 10 Gewichtsprozent Aceton enthält.

Dänemark Je Hektoliter reinen Alkohols:

- 2 Liter Methylethylketon und

- 3 Liter Methylisobutylketon.

Deutschland Je Hektoliter reinen Alkohols:

1. 0,75 Liter Methylethylketon, bestehend aus:

- 95-96 Gewichtsprozent Methylethylketon,

- 2,5-3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

- 1,5-2 Gewichtsprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-Heptanon),

und 0,25 Liter Pyridinbasen;

2. 1 Liter Methylethylketon, bestehend aus:

- 95-96 Gewichtsprozent Methylethylketon,

- 2,5-3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

- 1,5-2 Gewichtsprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-Heptanon),

und ein Gramm Denatoniumbenzoat (1).

Griechenland 5 Liter Methylalkohol je Hektoliter unreinen Ethylalkohols sowie:

- 0,5 % Lampenöl,

- 4 p.p.m Methylenblau,

- 1 % Terpentinöl.

Spanien Je 1 Hektoliter reinen Alkohols:

- 1 Gramm Denatoniumbenzoat,

- 2 Liter Methylethylketon (Butanon) und

- 0,2 Gramm Methylenblau (C.I. Blau 52015).

Frankreich Zu 1 Hektoliter Ethylakohol von 90 Volumenprozent müssen hinzugefügt werden:

- 3,5 Liter Methylen sowie

- 1 Liter Isopropylalkohol.

"Régie type" - Methylen

Definition:

Gemäß dem nach Konsultation des Labordienstes des Wirtschafts- und Finanzministeriums getroffenen Ministerialerlaß vom 7. Mai 1955 muß "Régie type"-Methylen folgende Anforderungen erfuellen:

- einen Reinheitsgrad von 90 Volumenprozent bei einer Temperatur von 20 °C mit einer zulässigen Abweichung von ± 0,5 % vol,

- mindestens 6 % pyrogene Unreinheiten (ohne Erzeugnisse, die durch Soda verseifbar sind und in Methylacetat ausgedrückt werden),

- Beimischung von Ketonen und Wasser, um den Methylalkohol auf 100 zu bringen,

- Herkunft ausschließlich aus unter Steueraufsicht verkohltem Holz.

Die pyrogenen Unreinheiten bilden den eigentlichen Denaturierungsstoff. Sie verleihen dem Gemisch einen unangenehmen Geschmack, der den Alkohol ungenießbar macht.

Durch seine chemischen Eigenschaften erleichtert Aceton im Labor das Wiederauffinden des Denaturierungsstoffs im Alkohol.

Schließlich zeigt Methylalkohol die Denaturierung an. Der Siedepunkt ist ungefähr der gleiche wie der von Ethylalkohol und kann daher nur mit Hilfe besonderer Verfahren und Apparate abgetrennt werden.

Über einen bestimmten, je nach Typ des Ethylalkohols verschiedenen Prozentsatz hinaus zeigt sein Vorhandensein an, ob der analysierte Alkohol vorher im allgemeinen Verfahren denaturiert worden ist.

Irland Mineralisierter denaturierter Alkohol:

- 9,5 % "wood naptha",

- 0,5 % Rohpyridin,

- 0,025 Unzen Methylviolettfarbstoff (je 100 Gallonen reinen Ethylalkohols),

- 0,375 % Mineralöl.

NB: "Wood naphtha" und Rohpyridin können durch 10 % Methylalkohol ersetzt werden.

Italien Je Hektoliter reinen Alkohols:

- 125 Gramm Thiophen,

- 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat,

- 0,4 Gramm CI saures Rot (rotes Färbemittel),

- 2 Liter Methylethylketon.

Luxemburg 5 Liter Methylen je Hektoliter Ethylalkohol unabhängig vom Alkoholgehalt und genügend Farbstoff, um ein gut kenntliches Blau oder Purpur (Violett) zu erzeugen.

Unter "Methylen" fallen folgende Stoffe:

- reines Methylen, d. h. roher Methylalkohol aus der Trockendestillierung von Holz und mit mindestens 10 Gewichtsprozent Aceton,

- ein Gemisch aus Methylen und Methanol, das mindestens 60 Gewichtsprozent reines Methylen und 10 Gewichtsprozent Aceton enthält,

- ein Gemisch aus Methanol, Aceton und pyrogenetischen Verunreinigungen mit einem stark empyreumatischen Geruch, das mindestens 10 Gewichtsprozent Aceton enthält.

Niederlande Je Hektoliter Ethylalkohol:

5 Liter eines Gemischs aus:

- 60 Volumenprozent Methanol,

- 11 Volumenprozent Fuselöl (ein Konzentrat aus Nebenprodukten der Alkoholdestillation),

- 20 Volumenprozent Aceton,

- 8 Volumenprozent Wasser,

- 0,5 Volumenprozent Butanol,

- 0,5 Volumenprozent Formalin (eine wäßrige Lösung mit 37 Gewichtsprozent Formaldehyd),

zusammen mit Färbemitteln, die in Menge und Zusammensetzung die Auflagen der chemischen Abteilung der Finanzbehörden erfuellen.

Vereinigtes Königreich Basis:

- 90 Volumenprozent Ethanol,

- 9,5 Volumenprozent "wood naptha" (1) sowie

- 0,5 % Rohpyridin.

Auf je 1 000 Liter dieser Basis müssen hinzugefügt werden:

- 3,75 Liter Mineralöl und

- 1,5 p.p.m. Methylviolett.

(1) Bei Denatoniumbenzoat handelt es sich um den Bitterstoff Benzyldiethyl[(2,6-Xylycarbamoyl) Methyl] Ammoniumbenzoat.

(2) "Wood naptha" kann synthetisch hergestellt werden, muß aber Eigenschaften von der Art aufweisen, daß sich ein Gemisch von 5 % "wood naphtha" mit 95 % Alkohol für Trinkzwecke nicht eignet. Dazu wird ein relativ komplexer, aber stabiler "Cocktail" aus Substanzen hergestellt, der nur schwer von dem Alkohol zu trennen ist.

Zusammensetzung von "wood naptha":

Es gibt keine verbindliche Liste der Bestandteile, aber in genehmigten synthetischen Wood-naptha-Zusammensetzungen sind einige oder alle der nachstehend aufgeführten Stoffe vorhanden:

- Pyridin,

- Pyridinbasen,

- Allylalkohol,

- Crotonaldehyd,

- Picolin,

- Denatoniumbenzoat,

- Methylalkohol.