Verordnung (EG) Nr. 3170/93 der Kommission vom 18. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken
Amtsblatt Nr. L 284 vom 19/11/1993 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 3170/93 DER KOMMISSION vom 18. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 der Kommission (3) ist ein Angebot im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens nur gültig, wenn es eine Menge von mindestens 500 Tonnen betrifft. Für bestimmte potentielle Käufer in den betreffenden Ländern ist diese Menge zu hoch. Sie ist daher auf 100 Tonnen herabzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 wird der Wortlaut "500 Tonnen" durch "100 Tonnen" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64. (3) ABl. Nr. L 260 vom 19. 10. 1993, S. 8.