31993R3119

Verordnung (EG) Nr. 3119/93 des Rates vom 8. November 1993 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte

Amtsblatt Nr. L 279 vom 12/11/1993 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0174


VERORDNUNG (EG) Nr. 3119/93 DES RATES vom 8. November 1993 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Wirtschaftsjahren 1989/90 bis 1991/92 galt für Mandarinen, Clementinen und Satsumas eine Stützungsregelung, die im Wirtschaftsjahr 1992/93 keine Anwendung mehr fand. Wie ein Vergleich der Situation in diesen beiden Zeiträumen zeigt, ist es erforderlich, die Anreize zur Verarbeitung der genannten Erzeugnisse wiedereinzuführen und die entsprechende Regelung für Apfelsinen beizubehalten.

Die Erzeugung von Apfelsinen und Mandarinen ist nach wie vor durch gravierende Absatzschwierigkeiten gekennzeichnet, die teilweise auf die Merkmale der erzeugten Sorten, teilweise auf die Überschussproduktion zurückzuführen sind. Die Erzeugung von Clementinen hat in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen, so daß hier ebenfalls Überschüsse vorhanden sind. Letzteres gilt schließlich auch für Satsumas, die auf dem Markt für Frischerzeugnisse durch die Clementinen verdrängt werden.

Zweck einer Regelung zur Förderung der Verarbeitung ist es, die Verarbeitung der betreffenden Zitrusfrüchte zu Saft bzw. zu Segmenten im Rahmen von Verträgen zwischen Verarbeitern und Erzeugern zu unterstützen; mit diesen Verträgen wird den Erzeugern ein Mindestpreis garantiert und die regelmässige Versorgung der Industrie gewährleistet.

Um die Erzeuger zu veranlassen, ihre Erzeugnisse der Verarbeitung zuzuführen, statt sie vom Markt nehmen zu lassen, sollte der im Fall der Verarbeitung zu zahlende Mindestpreis bei jedem Erzeugnis dem höchsten Rücknahmepreis entsprechen, der in den Zeiträumen gilt, in denen grosse Mengen vom Markt genommen werden.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen sollte der für die Verarbeitung von Mandarinen und Clementinen gewährte finanzielle Ausgleich so festgesetzt werden, daß der Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem finanziellen Ausgleich, d. h. der zu Lasten der Industrie gehende Teil, bei jedem Erzeugnis unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Saftausbeute dem Unterschied entspricht, der sich beim Ankauf von Apfelsinen ergibt.

Die Erzeugung von Satsumas ist durch strukturelle Mängel auf der Vermarktungsebene gekennzeichnet, die in einer grossen Streuung des Angebots zum Ausdruck kommen. Es ist daher angezeigt, eine spezifische Beihilfe für Erzeugerorganisationen, die Verträge mit Verarbeitern schließen, sowie einen finanziellen Ausgleich für die Verarbeiter vorzusehen. Die vorgesehene Aufteilung der Beträge in Beihilfe und finanziellen Ausgleich wird dadurch gerechtfertigt, daß die finanziellen Anstrengungen auf die Angebotsseite konzentriert werden müssen. Damit sich der Sektor auf diese Bestimmungen einstellen kann, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die für die Verarbeitung von Satsumas vorgesehene Beihilfe auch den einzelnen Zitrusfruchterzeugern gewährt werden kann.

Damit die Effizienz der für den Zitrusfrüchtesektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4) geltenden Interventionsschwellen gewährleistet ist, sind die im Rahmen dieser Verordnung zur Verarbeitung abgelieferten Mengen bei der Festsetzung dieser Schwellen zu berücksichtigen.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 (5) und (EWG) Nr. 1123/89 (6) sind aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Apfelsinen, Mandarinen und Clementinen

Artikel 1

Auf in der Gemeinschaft geerntete Mandarinen, Clementinen und Apfelsinen wird eine Regelung zum finanziellen Ausgleich für die Verarbeitung zu Saft angewendet.

Artikel 2

Die Regelung gemäß Artikel 1 stützt sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

In diesen Verträgen sind die betreffenden Mengen, die Staffelung der Lieferungen an die Verarbeiter und der den Erzeugern zu zahlende Preis anzugeben.

Nach Abschluß der Verträge werden diese den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt, die die qualitativen und quantitativen Kontrollen der Lieferungen an die Verarbeiter durchzuführen haben.

Artikel 3

Der Verarbeiter erhält für die vom Erzeuger im Rahmen von Verträgen gemäß Artikel 2 gelieferten Mengen einen finanziellen Ausgleich, sofern es dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der nicht unter dem Mindestpreis liegen darf; dieser entspricht bei jedem der betreffenden Erzeugnisse dem höchsten Rücknahmepreis, der in den Zeiträumen gilt, in denen grosse Mengen vom Markt genommen werden. Der Mindestpreis wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres festgesetzt.

Artikel 4

(1) Bei Apfelsinen darf der finanzielle Ausgleich nicht über dem Unterschied liegen, der zwischen dem Mindestpreis gemäß Artikel 3 und den in den Erzeugerdrittländern für das Ausgangserzeugnis geltenden Preisen besteht.

(2) Bei Mandarinen und Clementinen wird der finanzielle Ausgleich so festgesetzt, daß der zu Lasten der Industrie gehende Teil bei jedem dieser Erzeugnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Saftausbeute dem zu Lasten der Industrie gehenden Teil bei Apfelsinen entspricht.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird dem Verarbeiter auf Antrag überwiesen, sobald die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgt, festgestellt haben, daß die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrages sind, verarbeitet worden sind.

(4) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres festgesetzt.

TITEL II Satsumas

Artikel 5

(1) Auf in der Gemeinschaft geerntete und zu Segmenten verarbeitete Satsumas wird eine Beihilferegelung angewendet, die folgende Elemente umfasst:

- eine Beihilfe für anerkannte Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 13a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72;

- einen finanziellen Ausgleich für Betriebe, die die Verarbeitung zu Segmenten vornehmen.

(2) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 kann jedoch den in Artikel 19c der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Erzeugern unter Einhaltung aller anderen einschlägigen Vorschriften eine Beihilfe gewährt werden, die sich auf zwei Drittel der den Erzeugerorganisationen gewährten Beihilfe beläuft.

Artikel 6

Die Regelung gemäß Artikel 5 stützt sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits zu den in Artikel 2 genannten Bedingungen.

Artikel 7

Die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und die Festsetzung des Mindestpreises erfolgen gemäß Artikel 3.

Artikel 8

(1) Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als 75 v. H. des Durchschnitts des finanziellen Ausgleichs, der den Unternehmen, die die Verarbeitung zu Segmenten vornahmen, in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 gewährt wurde.

(2) Die Beihilfe wird den in Artikel 5 genannten Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen auf Antrag überwiesen, sobald die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgt, festgestellt haben, daß die Satsumas, die Gegenstand des Vertrages waren, an die Verarbeitungsindustrie geliefert worden sind.

(3) Der finanzielle Ausgleich darf nicht höher sein als 25 v. H. des Durchschnitts des finanziellen Ausgleichs, der den Unternehmen, die die Verarbeitung von Satsumas zu Segmenten vorgenommen haben, in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 gewährt wurde.

(4) Der finanzielle Ausgleich wird dem Verarbeiter auf Antrag überwiesen, sobald die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgt, festgestellt haben, daß die Satsumas, die Gegenstand des Vertrages waren, zu Segmenten verarbeitet worden sind.

(5) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs und der Beihilfe wird für einen Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums und nach Prüfung der Lage des Sektors kann die Kommission die Beträge für die folgenden Wirtschaftsjahre nach dem Verfahren des Artikels 10 so festsetzen, wie es die Lage, insbesondere bezueglich der Konzentration des Angebots, erfordert.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

(1) Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der gemäß Artikel 16b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für Apfelsinen festgesetzten Interventionsschwelle werden die im Rahmen dieser Verordnung zur Verarbeitung gelieferten Mengen zu den Mengen addiert, die zur Intervention angeboten werden. Diese Interventionsschwelle wird dazu um eine Menge erhöht, die dem Durchschnitt der Apfelsinenmengen entspricht, für die in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/89 einschließlich ein finanzieller Ausgleich gewährt wurde.

(2) Zur Anwendung des Artikels 16a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die im Rahmen dieser Verordnung zur Verarbeitung gelieferten Mengen Mandarinen und Clementinen

- zur Feststellung der jeweiligen Interventionsschwellen einer Erzeugungsmenge gleichgestellt, die zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmt ist;

- zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der jeweiligen Interventionsschwellen einer Menge gleichgestellt, auf die eine Interventionsmaßnahme angewandt wird.

(3) Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der gemäß Artikel 16a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für Satsumas festgesetzten Interventionsschwelle werden die im Rahmen dieser Verordnung zur Verarbeitung gelieferten Mengen zu den Mengen addiert, die zur Intervention angeboten werden. Diese Interventionsschwelle wird dazu um eine Menge erhöht, die dem Durchschnitt der Satsumamengen entspricht, für die in den Wirtschaftsjahren 1989/90 bis 1991/92 einschließlich ein finanzieller Ausgleich gewährt wurde.

Artikel 10

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere zur Festsetzung der Mindestpreise, des finanziellen Ausgleichs und der Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

Artikel 11

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7). Sie werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 12

Vor Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 erstattet die Kommission dem Rat erforderlichenfalls Bericht über die Anwendung dieser Regelung und fügt gegebenenfalls die entsprechenden Vorschläge bei.

Artikel 13

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 und (EWG) Nr. 1123/89 werden aufgehoben.

Artikel 14

Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. C 259 vom 23. 9. 1993, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 20. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 25.

(7) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.