31993R2976

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2976/93 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 268 vom 29/10/1993 S. 0021 - 0021


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2976/93 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2593/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt worden, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, muß der Ausdruck "für den Einzelverkauf aufgemacht" in den Anmerkungen 3 b) zu den Kapiteln 61 und 62 der Kombinierten Nomenklatur erläutert werden. Zu diesem Zweck sind die Zusätzlichen Anmerkungen 1 zu Kapitel 61 und 62 zu ergänzen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist demzufolge entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Absatz wird der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu den Kapiteln 61 und 62 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzugefügt:

"Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 18.