VERORDNUNG (EWG) Nr. 2908/93 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 97 und 114 (laufende Nummern 40.0970 und 40.1140) mit Ursprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/10/1993 S. 0013 - 0014
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2908/93 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1993 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 97 und 114 (laufende Nummern 40.0970 und 40.1140) mit Ursprung in Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1993 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Für die Waren der Kategorien 97 und 114 (laufende Nummern 40.0970 und 40.1140) mit Ursprung in Brasilien ist der Plafond auf 22 bzw. 63 Tonnen festgesetzt. Am 20. August 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Brasilien, für die Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 26. Oktober 1993 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien wiedereingeführt: "" ID="01">40.0970> ID="02">97 (Tonnen)> ID="03">5608 11 11 5608 11 19 5608 11 91 5608 11 99 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 31 5608 19 39 5608 19 91 5608 19 99 5608 90 00> ID="04">Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seiten oder Tauen "> ID="01">40.1140> ID="02">114 (Tonnen)> ID="03">5902 10 10 5902 10 90 5902 20 10 5902 20 90 5902 90 10 5902 90 90 > ID="04">Gewebe und Waren für technische Zwecke"> ID="03">5908 00 00"> ID="03">5909 00 10 5909 00 90 5910 00 00 5911 10 00 ex 5911 20 00 5911 31 11 5911 31 19 5911 31 90 5911 32 10 5911 32 90 5911 40 00 5911 90 10 5911 90 90 "> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39. (2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.