VERORDNUNG (EWG) Nr. 2762/93 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1316/93 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 000 Tonnen Käse und Quark mit Ursprung in Schweden
Amtsblatt Nr. L 251 vom 08/10/1993 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2762/93 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1316/93 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 000 Tonnen Käse und Quark mit Ursprung in Schweden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates vom 4. Mai 1993 über Durchführungsbestimmungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1316/93 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung des Jahreszollkontingents für 1 000 Tonnen Käse und Quark, das die Gemeinschaft für Schweden eröffnet hat, erlassen. Eine Überprüfung hat ergeben, daß Artikel 2 der genannten Verordnung für die Beantragung von Einfuhrlizenzen nicht erforderlich, d. h. überfluessig ist. Dieser Artikel sollte deshalb zum Inkrafttreten der genannten Verordnung aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1316/93 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 15. April 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 73.