31993R2233

Verordnung (EWG) Nr. 2233/93 des Rates vom 5. August 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 518/92 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits

Amtsblatt Nr. L 200 vom 10/08/1993 S. 0003 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2233/93 DES RATES vom 5. August 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 518/92 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1) trat am 1. März 1992 in Kraft.

Die Verordnung (EWG) Nr. 518/92 (2) enthält Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 Absätze 2 und 4 des Interimsabkommens betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Vertragsparteien haben ein Zusatzprotokoll zum Interimsabkommen ausgehandelt und am 16. Juli 1993 paraphiert, das mit Wirkung vom 1. Juli 1993 vorläufig angewendet wird.

Es muß gewährleistet werden, daß die landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffenden Bestimmungen des Zusatzprotokolls nach den gleichen Verfahren wie das Interimsabkommen angewendet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 518/92 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 4 des Zusatzprotokolls und für den Übergang von der ursprünglichen Regelung zu der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Einfuhrregelung werden nach dem gleichen Verfahren erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. August 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 114 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3.