VERORDNUNG (EWG) Nr. 2227/93 DER KOMMISSION vom 6. August 1993 für die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei Einfuhren von Rohaluminium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland
Amtsblatt Nr. L 198 vom 07/08/1993 S. 0021 - 0025
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2227/93 DER KOMMISSION vom 6. August 1993 für die Einführung mengenmässiger Beschränkungen bei Einfuhren von Rohaluminium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus Staatshandelsländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (2), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 eingesetzten Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Verfahren Die Kommission wurde davon unterrichtet, daß die Einfuhren von Rohaluminium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland erheblich angestiegen sind und weiterhin derart ansteigen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch schwer geschädigt wird. Die französische Regierung beantragte am 3. Februar 1993, daß gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 gegenüber diesen Einfuhren Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung (3) die Einleitung einer Untersuchung der Einfuhren aus den betreffenden Ländern an. Die Kommission hat sich bemüht, alle notwendigen Informationen einzuholen und alle eingegangenen Angaben zu prüfen. In Deutschland, Spanien, Italien, Frankreich, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich nahm die Kommission Nachprüfungen an Ort und Stelle vor. InterComAlum, das die Interessen einiger Hersteller in Rußland und anderer Länder der GUS sowie auch einiger europäischer und amerikanischer Hersteller und Händler vertritt, übermittelte der Kommission deren Standpunkt. Ferner haben die Kommissionsdienststellen verschiedene Verbraucher von Rohaluminium mit Ursprung in den in Frage stehenden Drittländern angehört. Betroffene Ware Gegenstand der Untersuchung ist: Aluminium in Rohform, KN-Code ex 7601 (Nichtlegiertes Aluminium des KN-Codes 7601 10 00 und Primäraluminiumlegierungen des KN-Codes 7601 20 10) mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland. Die Einfuhr dieser Ware in die Gemeinschaft unterliegt keinen Beschränkungen und einem Zollsatz von 6 %. Rohaluminium fällt nicht unter das System allgemeiner Zollpräferenzen (APS). Herstellungsverfahren und Standardwert Es gibt zwei Verfahren zur Herstellung von Rohaluminium: 1. Schmelzflusselektrolyse, 2. einfaches Schmelzen. Das in diesen beiden Verfahren gewonnene Aluminium ist in jeder Beziehung gleichwertig. Rohaluminium gelangt in Form von Blöcken, Stangen und Knüppeln auf den Markt. Nur die Rohblöcke können erneut eingeschmolzen werden, um die erforderliche Form für die Herstellung von Halbzeug zu erhalten. Der Standardwert für Rohaluminium ist ein Reinheitsgrad von AL 99,7. Gleichartige oder konkurrierende Waren In der Gemeinschaft werden durch Schmelzflusselektrolyse im wesentlichen Rohaluminiumlegierungen mit einem Reinheitsgrad von AL 99,7 hergestellt. Aus Drittländern wird im wesentlichen nichtlegiertes Rohaluminium eingeführt, dessen Reinheitsgrad häufig weniger als 99,7 beträgt. Das Metall minderer Qualität kann jedoch auf den gewünschten Reinheitsgrad gebracht und verschiedenen Legierungsprozessen unterzogen werden. Die in der Gemeinschaft hergestellten Waren und die eingeführten Waren sind daher in jeder Hinsicht gleichartig und konkurrierend. Der Weltmarkt Für Aluminium gibt es einen Weltmarkt, auf dem der Preis für Rohaluminium vorzugsweise anhand der Notierungen für den Rohblock AL 99,7 an der Londoner Börse für NE-Metalle (London Metal Exchange) festgelegt wird. Der Preis für Rohaluminium in Form von Blöcken ist daher weltweit der gleiche. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wendet diesen Grundpreis bei nahezu allen Verkäufen sowohl für Lieferungen an unabhängige Abnehmer als auch an verbundene Unternehmen an (4). Der Grundpreis erhöht sich um die Wertsteigerung aufgrund der Zusammensetzung der Ware, der Form der Ware und des Transports. Je nach Qualität der Ware kann der Grundpreis auch gesenkt werden. Der plötzliche und massive Anstieg der Ausfuhren der betreffenden Drittländer hat das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, aufgrund dessen die Notierungen des London Metal Exchange (nachstehend LME-Preise genannt) ermittelt werden, völlig verändert. Infolge dieses Ungleichgewichts erhöhten sich weltweit die Lagerbestände (von 1 807 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 3 500 000 Tonnen im Jahr 1992), was zu einem Verfall der LME-Preise für den Rohblock führte (Vergleichszeitraum 3 Monate: von 1 907,3 US-Dollar/Tonne im Jahr 1989 sank der Preis auf 1 292,5 US-Dollar/Tonne im Jahr 1992). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Auf den untersuchten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (Rohaluminium) entfallen 90 % der Gemeinschaftserzeugung. Die wichtigsten Standorte befinden sich in Deutschland, Spanien, Italien, Griechenland, den Niederlanden, im Vereinigten Königreich und in Frankreich. Rohaluminiumverbrauch in der Gemeinschaft Der sichtbare Rohaluminiumverbrauch in der Gemeinschaft stieg von 3 779 000 Tonnen im Jahr 1989 (einschließlich des mit 90 000 Tonnen veranschlagten Verbrauchs in der DDR) auf 3 841 000 Tonnen im Jahr 1990 (einschließlich des auf 61 000 Tonnen geschätzten Verbrauchs in der DDR), auf 3 837 000 Tonnen im Jahr 1991 und auf 3 975 000 Tonnen im Jahr 1992, also um mehr als 7 %. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1. Produktion Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2 375 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 2 255 000 Tonnen im Jahr 1992, also um 5 %, zurück. In diesen Zahlen ist auch die Rohaluminiumproduktion im Elektrolyseverfahren enthalten: ± 2 130 000 Tonnen im Jahr 1989, 1 965 000 Tonnen im Jahr 1992. 2. Produktionskapazität Die Elektrolyse-Produktionskapazität stieg von 2 165 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 2 355 000 Tonnen im Jahr 1992, d. h. um 7,8 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seine Produktionskapazität bis 1989 voll ausgeschöpft. Danach nahm der Auslastungsgrad ab und war Ende 1992 auf 83 % gesunken. Die mangelhafte Auslastung hat in nicht unerheblichem Masse zur Verschlechterung der Geschäftsergebnisse der Gemeinschaftshersteller, die hohe Festkosten zu tragen haben, beigetragen. 3. Verkäufe Das Volumen der Verkäufe ging von 2 800 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 2 680 000 Tonnen im Jahr 1992 und damit um 6 % zurück. Der Wert der Verkäufe fiel von 5 800 000 US-Dollar im Jahr 1989 auf 4 050 000 US-Dollar im Jahr 1992, was einem Rückgang um 30 % entspricht. Diese rückläufigen Verkaufszahlen wurden registriert, obwohl gleichzeitig der Verbrauch in der Gemeinschaft stieg. 4. Herstellungskosten Alle Hersteller der Gemeinschaft haben zwischen 1989 und 1992 ihre Herstellungskosten je Tonne um 15 bis 20 % gesenkt. Die Einheitskosten in Dollar lagen 1989 noch unter dem LME-Referenzpreis, liegen jetzt aber weit darüber (Produktionskosten 1992: 1 830 US-Dollar/Tonne, LME-Preis: 1 280 US-Dollar/Tonne). 5. Lagerbestände Die Lagerbestände in den Werken wuchsen von 145 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 175 000 Tonnen im Jahr 1992, was einer 20%igen Zunahme entspricht. 6. Preise Der Verkaufspreis, ausgedrückt als Wert/Tonne, sank von 2 000 US-Dollar im Jahr 1989 auf 1 440 US-Dollar im Jahr 1992. Dieser Preis liegt gegenwärtig (März bis Mai 1993) weit unter den Herstellungskosten (durchschnittlich 22 %). 7. Rentabilität Der Rückgang der Verkaufspreise brachte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz niedrigerer Herstellungskosten in eine schwierige Lage. Nachdem der Wirtschaftzweig der Gemeinschaft bis 1989 Gewinne erwirtschaftet hatte (± 25 % in bezug auf die Verkäufe), gingen die Gewinne nun mehr und mehr zurück. 1992 lagen die Verluste durchschnittlich bei etwa 15 % gemessen am Wert der Verkäufe. 8. Beschäftigung Die Zahl der Beschäftigten ging von 16 200 im Jahr 1989 auf 13 900 im Jahr 1992, d. h. um 15 %, zurück. In einigen Unternehmen wurden jedoch mehr als 40 % der Arbeitsplätze abgebaut. 9. Betriebsschließungen Die Zahl der Produktionsbetriebe sank von 28 im Jahr 1990 auf 22 im Jahr 1992. In sechs dieser Werke wurden bestimmte Produktionsanlagen stillgelegt. Schlußfolgerung Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich in ernsten wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Diese bedrohliche Lage steht in krassem Widerspruch zu der Tatsache, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft technologisch gesehen zu den fortschrittlichsten der Welt gehört. Aluminiumverkäufe der betreffenden Drittländer 1. Ausfuhren Seit 1989 steigen die Rohaluminiumausfuhren der betreffenden Drittländer in den Westen unaufhörlich. Sie stiegen von 190 000 Tonnen im Jahr 1989 auf 434 000 Tonnen im Jahr 1990, auf 886 000 Tonnen im Jahr 1991 und auf 839 000 Tonnen im Jahr 1992. Der grösste Teil dieser Ausfuhren geht nach Europa und hier - wegen der geographischen Nähe - vor allem in die Gemeinschaft. 2. Einfuhren Rohaluminium mit Herkunft aus den genannten Drittländern gelangt auf zweierlei Weise in die Gemeinschaft: als endgültige Einfuhren (das eingeführte Aluminium ist zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt) und als vorübergehende Einfuhren (das Aluminium wird im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht). Die endgültigen Einfuhren stiegen von 75 000 Tonnen im Jahr 1990 (einschließlich der von der DDR eingeführten 60 000 Tonnen) auf 134 000 Tonnen im Jahr 1991 und auf 351 000 Tonnen im Jahr 1992. Die vorübergehenden Einfuhren beliefen sich auf 129 000 Tonnen im Jahr 1990, 195 000 Tonnen im Jahr 1991 und 177 000 Tonnen im Jahr 1992. Die Gesamtmenge Primäraluminium, die aus den betreffenden Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, belief sich somit auf 144 000 Tonnen im Jahr 1990, 329 000 Tonnen im Jahr 1991 und 528 000 Tonnen im Jahr 1992. 3. Marktanteil Der Anteil der endgültigen Einfuhren am Markt der Gemeinschaft war gleich Null, betrug aber 1990 1,6 %, 1991 3,5 % und 1992 9 %. 4. Preise Bei diesen Einfuhren sank der Durchschnittspreis von 1 631 ECU/Tonne im Jahr 1989 auf 1 336 ECU/Tonne im Jahr 1990, 1 067 ECU/Tonne im Jahr 1991 und 917 ECU/Tonne im Jahr 1992. Damit liegt der Durchschnittspreis weit unter dem LME-Preis. Die durchschnittliche Preisunterbietung im Verhältnis zu den Durchschnittspreisen im innergemeinschaftlichen Handel lag 1990 bei 16 %, 1991 bei 22 % und 1992 bei 23 %. ; Die Preise für die eingeführten Waren liegen generell unter den LME-Preisen, aber auch unter den Produktionskosten der leistungsfähigsten Gemeinschaftshersteller. Ursächlicher Zusammenhang 1. Auswirkungen der Aluminiumeinfuhren Die Gemeinschaftsproduktion und ihr Marktanteil gingen im gleichen Masse zurück, wie die Einfuhren aus den genannten Drittländern in die Gemeinschaft zunahmen. Insbesondere zwischen 1989 und 1992 entsprach der Verlust an Marktanteilen ( 8 %) den Marktanteilgewinnen durch die betreffenden Einfuhren (1,5 bis 9 %). Die hohe Steigerungsrate dieser Einfuhren steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem niedrigen Preis, zu dem das aus diesen Ländern eingeführte Aluminium auf dem Markt der Gemeinschaft verkauft wurde; dieser Preis lag bis zu 30 % unter dem geltenden LME-Preis, da das Aluminium einen geringeren Reinheitsgrad aufwies. So musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Rückgang seiner Verkäufe und seines Marktanteils hinnehmen und seine Produktion zum Vorteil der Rohaluminiumeinfuhren aus den betreffenden Ländern drosseln. 2. Auswirkungen anderer Faktoren a) Rückgang des LME-Referenzpreises Der Rückgang des Weltmarktpreises hat sich nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs ausgewirkt; diese Auswirkungen treffen weltweit alle Hersteller gleichermassen. Die Lage der Gemeinschaftshersteller wurde jedoch dadurch verschärft, daß sie als einzige Hersteller der westlichen Welt mit einer massiven Einfuhrwelle aus den genannten Drittländern konfrontiert waren, wobei der LME-Preis unterboten wurde und Aluminium mit geringerem Reinheitsgrad auf den Markt gelangte. b) Entwicklung des Verbrauchs Der sichtbare Rohaluminiumverbrauch in der Gemeinschaft stieg von 3 705 000 Tonnen im Jahr 1989 um rund 7 % auf 3 975 000 Tonnen im Jahr 1992. Die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung kann daher nicht auf einen Nachfragerückgang in der Gemeinschaft zurückgeführt werden. c) Erhöhung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Den Angaben über die Entwicklung der Kapazität ist zu entnehmen, daß eine der gestiegenen Nachfrage entsprechende begrenzte Erhöhung stattgefunden hat. Diese Erhöhung kann also nicht als Ursache einer ernsten Schädigung betrachtet weerden. d) Einfuhren aus anderen Drittländern Die Einfuhren aus Drittländern, die nicht von der Untersuchung betroffen waren, beliefen sich auf 1 562 000 Tonnen im Jahr 1989, 1 628 000 Tonnen im Jahr 1990, 1 592 000 Tonnen im Jahr 1991 und 1 618 000 Tonnen im Jahr 1992. Sie stiegen also um rund 3,5 %, während ihr Marktanteil etwa bei 40 % stabil blieb. Der Absatz dieser Waren erfolgte zum geltenden LME-Preis, ohne daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterschritten wurden. Somit dürfte die Entwicklung dieser Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung verursacht und nicht zum Entstehen einer solchen Schädigung beigetragen haben. e) Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Der Wirtschaftszweig hat sehr hohe Energiekosten und stetig steigende Arbeitskosen zu tragen. Dennoch sanken die Produktionskosten zwischen 1989 und 1992 dank einer Produktivitätssteigerung sowie infolge der Preissenkung bei Aluminiumoxiden von 15 auf 20 %. Schlußfolgerung Zwar haben auch andere Faktoren zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen, jedoch ist eindeutig festzustellen, daß die zur Diskussion stehenden Einfuhren und die Bedingungen, unter denen sie getätigt wurden, allein eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller verursacht haben. Maßnahmen Nach Auffassung der Kommission könnte eine im Wege von Verhandlungen erzielte Lösung des Problems der Rohaluminiumeinfuhren in die Gemeinschaft künftig eine ausgewogene Entwicklung des Rohaluminiumhandels zwischen der Gemeinschaft und den von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern gewährleisten und läge somit im Interesse der Gemeinschaft. Nach Kontakten mit dem wichtigsten Ausfuhrland muß die Kommission jedoch feststellen, daß eine solche Lösung gegenwärtig nicht erzielt werden kann, weil es keine Möglichkeit zu ihrer effektiven Umsetzung durch die betreffenden Drittländer gibt. In Anbetracht der kritischen Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet, sowie der Tatsache, daß jede Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Gemeinschaft, solange noch keine beiderseits zufriedenstellende Lösung gefunden ist, vorsorglich Schutzmaßnahmen treffen muß. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich nach Meinung der Kommission im jetzigen Stadium, die Einfuhren von Rohaluminium aus den betreffenden Drittländern in die Gemeinschaft bis zum 30. November 1993 auf 60 000 Tonnen zu beschränken, was dem herkömmlichen Handelsvolumen entspricht. Ferner ist die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig zu machen, die von den Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach der Antragstellung im Rahmen der obengenannten Menge erteilt wird. Die Aufteilung des Zollkontingents in Höhe von 60 000 Tonnen auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates (5). Schließlich ist festzuhalten, daß diese Maßnahmen der Überführung entsprechender Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegenstehen, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann. Interesse der Gemeinschaft In Anbetracht der auf der Basis der traditionellen Handelsströme festgesetzten Kontingentsmenge wie auch der begrenzten Dauer der Maßnahme kann diese Maßnahme nach Auffassung der Kommission die Interessen der unabhängigen verarbeitenden Unternehmen, die ihre Ware aus den betreffenden Drittländern beziehen, sowie die der Verbraucher von Fertigerzeugnissen und Halbzeug nur unwesentlich beeinträchtigen. Ihre besonderen Interessen dürfen daher bei der Einführung von Schutzmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden als die der Gemeinschaftshersteller gleichartiger Waren und der Hersteller von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, deren Versorgung sie gewährleisten. Ein Verzicht auf jegliche Maßnahme hätte zur Folge, daß in Kürze die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet ist und einige Hersteller die Einstellung ihrer Produktion erwägen müssen. Unter diesen Umständen erfordert das Interesse der Gemeinschaft ein sofortiges Vorgehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November 1993 gilt für die Einfuhr von Aluminium in Rohform der KN-Codes 7601 10 00 und 7601 20 10 mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland in die Gemeinschaft ein globales Zollkontingent in Höhe von 60 000 Tonnen. Artikel 2 Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird auf der Basis der traditionellen Handelsströme nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Artikel 3 (1) Die Überführung der unter das Zollkontingent nach Artikel 1 fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist abhängig von der Aufteilung nach Artikel 2 sowie von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung. (2) Die Einfuhrgenehmigung wird vom Einfuhrmitgliedstaat innerhalb von längstens zehn Arbeitstagen nach der Abgabe des Einfuhrantrags erteilt. (3) Die Genehmigung gilt unbeschadet des etwaigen Widerrufs zwei Monate. (4) Der Antrag des Einführers enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers; b) Bezeichnung der Ware mit Angabe - der Handelsbezeichnung, - des entsprechenden KN-Codes, - des Ursprungslandes, - des Herkunftslandes; c) cif-Preis frei Grenze der Europäischen Gemeinschaften in ECU, aufgeschlüsselt nach Positionen der Nomenklatur; d) Nettogewicht je Position der Nomenklatur; e) Datum oder Daten sowie Ort oder Orte, an denen die Einfuhr stattfinden soll. (5) Der Antragsteller muß die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag auf Einfuhrgenehmigung bestätigen. Artikel 4 Die Artikel 1 bis 3 gelten nicht für Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 30. November 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. August 1993 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 94 vom 3. 4. 1993, S. 4. (4) Ausnahmen bilden bestimmte Verkäufe auf der Grundlage langfristiger (zur Zeit auslaufender) Verträge, die vor 1990 abgeschlossen wurden. (5) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1.