31993R2191

Verordnung (EWG) Nr. 2191/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 196 vom 05/08/1993 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0106


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2191/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3087/91 (3), regelt insbesondere die Identifizierung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften. Diese Bestimmungen sind erfahrungsgemäß hinsichtlich Ort, Zeitpunkt und Kontrolle der Identifizierung, der fortgesetzten Kontrolle im innergemeinschaftlichen Handel sowie der für die Unterklassen und einzelnen Kategorien zu verwendenden Symbole zu vervollständigen. Ausserdem müssen zur Rechtfertigung des Schlachtkörperpreises bezueglich der Übermittlung der Klassifizierungsergebnisse an den Tierlieferanten oder die die Schlachtung in Auftrag gebende Person klarere Vorschriften erlassen werden, um die Erzeuger im Hinblick auf die Erzielung einer vorteilhafteren Klassifizierung zu veranlassen, die Qualität der gelieferten Tiere zu verbessern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die Kennzeichnung erfolgt durch Stempelaufdruck auf der Aussenseite des Schlachtkörpers mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren; Buchstaben und Ziffern müssen minedestens 2 cm hoch sein";

b) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können jedoch, sofern die Kommission hiervon im voraus unterrichtet wird, auf jedem Viertel andere Stellen, die sich an der Aussenseite des Schlachtkörpers befinden, bestimmen";

c) Absatz 2 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 der Kommission (*) können die Mitgliedstaaten statt der Kennzeichnung eine Etikettierung zulassen, die folgenden Kriterien genügt;

(*) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 30."

d) Absatz 2 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Absatz 1 genannten Stellen angebracht sein";

e) der nachstehende Absatz 2a wird angefügt:

"(2a) Einteilung und Identifizierung erfolgen spätestens eine Stunde nach dem Beginn der Schlachtung";

f) wird Absatz 3 wie folgt ergänzt:

"Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß diese Bestimmung im innergemeinschaftlichen Handel eingehalten wird";

g) wird Absatz 4 durch nachstehenden Unterabsatz ergänzt:

"Zur etwaigen Angabe von Unterklassen bzw. Unterteilung der Kategorie nach dem Alter werden andere Zeichen verwendet als für die Klassifizierung";

h) wird der nachstehende Absatz 5 angefügt:

"(5) In der Mitteilung der Klassifizierungsergebnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 werden Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sowie die Kategorie in die für den Tierlieferanten, nötigenfalls für die natürliche oder juristische Person, welche die Schlachtung vornehmen lässt, bestimmte Rechnung oder ihr beigefügtes Dokument mit den zu diesem Zweck durch die Gemeinschaftsregelung eigens vorgesehenen Zeichen eingetragen."

2. In Artikel 3

a) Absatz 2 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

"(2) Klassifizierung und Identifizierung werden in den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 genannten Betrieben ohne Vorankündigung von einer unabhängigen Einrichtung kontrolliert";

b) Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Ist die Kontrollstelle auch für Klassifizierung und Identifizierung zuständig oder keiner Behörde nachgeordnet, müssen die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Kontrollen mindestens einmal jährlich von der zuständigen Behörde unter denselben Bedingungen an Ort und Stelle überwacht werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32.

(2) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 23. 10. 1991, S. 15.