31993R2138

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2138/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 2254/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Rindfleischsektors

Amtsblatt Nr. L 191 vom 31/07/1993 S. 0094 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0098


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2138/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 und (EWG) Nr. 2254/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/93 (4), festgelegt.

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1912/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1736/93 (6), und (EWG) Nr. 2254/92 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1736/93, wurden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen die Kanarischen Inseln mit Rindfleisch und reinrassigen Zuchtrindern bzw. mit Mastrindern zu versorgen sind.

Die der Vorlage und Erteilung der Lizenzen gesetzten Fristen, ihre Gültigkeitsdauer sowie die von den Antragstellern zu leistende Sicherheit sind erfahrungsgemäß zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1912/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6

a) Absatz 1 erster Unterabsatz werden die Worte "der ersten fünf Arbeitstage" durch die Worte "der ersten zehn Arbeitstage" ersetzt;

b) Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag von "30 ECU" durch den Betrag von "10 ECU" ersetzt;

c) Absatz 2 werden die Worte "am zehnten Arbeitstag" durch die Worte "am fünfzehnten Arbeitstag" ersetzt.

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Lizenzen werden am 90. Tag nach ihrer Erteilung ungültig."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2254/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8

a) Absatz 1 erster Unterabsatz werden die Worte "der ersten fünf Arbeitstage" durch die Worte "der ersten zehn Arbeitstage" ersetzt;

b) Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag von "30 ECU" durch den Betrag von "3 ECU" ersetzt;

c) Absatz 2 werden die Worte "am zehnten Arbeitstag" durch die Worte "am fünfzehnten Arbeitstag" ersetzt.

2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Die Lizenzen werden am 90. Tag nach ihrer Erteilung ungültig."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 75.

(5) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 160 vom 1. 7. 1993, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 34.