31993R2104

Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 191 vom 31/07/1993 S. 0001 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0064


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2104/93 DES RATES vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann die Verwaltung dieser Märkte für Fischereierzeugnisse verbessert werden, wenn harmonisierte Statistiken über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in allen EWR-Ländern zur Verfügung stehen.

In Anhang XXI Punkt 25 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Kommission spätestens ab Januar 1995 monatlich Daten über die in ihrem Land erfolgten Anlandungen von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und der EFTA sowie - auf freiwilliger Basis - durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern zu übermitteln.

Da harmonisierte Statistiken erforderlich sind, sollten die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 (3) gelieferten Daten auch Angaben über Anlandungen durch Fischereifahrzeuge der EFTA und - auf freiwilliger Basis - durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern umfassen.

Die zusätzlichen Daten werden im allgemeinen von den dafür zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erfasst und aufbereitet.

Bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wurden bei der Bestimmung der Erzeugnisse, für die Angaben zu machen sind, einige geringfügige Abweichungen festgestellt; deshalb ist es sinnvoll, ein harmonisiertes Format für die Übermittlung der Daten auf magnetischen Datenträgern einzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Menge und den Durchschnittspreis der in jedem Kalendermonat auf seinem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie von Fischereifahrzeugen der EFTA angelandeten Fischereierzeugnisse; dabei trägt er der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (*) Rechnung.

Im Sinne dieser Verordnung sind }angelandete Fischereierzeugnisse'

- von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen angelandete Erzeugnisse,

- von Schiffen von Mitgliedstaaten in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die Bescheinigung T2M im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission (**) gilt, und

- von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder anderen zur Fischereiflotte der Gemeinschaft gehörenden Fahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß mit Ausnahme der Fälle, in denen Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 Absatz 4 gewährt werden, in den übermittelten Angaben alle Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Fischereierzeugnisse in dem betreffenden Kalendermonat erfasst werden. Es dürfen jedoch bis zu 10 v. H. des Gewichts der in dem betreffenden Monat angelandeten Fischereierzeugnisse aufgrund von Stichproben geschätzt werden. Die Stichprobenmethoden sind gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 mitzuteilen.

(*) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/91 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 11. 1991, S. 19)."

Artikel 2

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten kommen ihren Pflichten gemäß den Artikeln 1 und 2 gegenüber der Kommission nach, indem sie die Daten auf magnetischem Träger in dem in Anhang IV beschriebenen Format übermitteln.

(2) Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, die Daten auf magnetischem Träger zu liefern, kann er diese in der in Anhang III beschriebenen Form an die Kommission übermitteln."

Artikel 3

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 erhalten die Fassung der in Anhang A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anhänge.

Der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird der in Anhang B der vorliegenden Verordnung aufgeführte Anhang IV hinzugefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. OFFECIERS-VAN DE WIELE

(1) ABl. Nr. C 84 vom 25. 3. 1993, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1.

ANHANG A

"ANHANG I

LISTE DER FISCHEREIERZEUGNISSE, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

/* Tabellen: S. ABl. */

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VORLAGE VON DATEN ÜBER DIE ANLANDUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Einheiten

Gewicht: Zu erfassen ist das Gewicht des Erzeugnisses bei der Anlandung.

Das Gewicht ist in Tonnen mit einer Dezimalstelle anzugeben.

Durchschnittspreis: Der Durchschnittspreis ist in Landeswährung pro Tonne anzugeben. Bei Erzeugnissen, die nicht sofort verkauft werden, ist der Durchschnittspreis mit Hilfe einer geeigneten Methode zu schätzen.

Bestimmung

Menschlicher Verbrauch: Hierzu gehören alle Erzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Ursachen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zurückgenommen werden.

Industrielle Verwendung: Hierzu zählen alle Erzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden.

Handelsform

Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen; Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) sind entfernt worden, und die beiden Hälften hängen nicht zusammen, z. B. am Rücken oder Magen.

Ganzer Fisch: nicht ausgenommener Fisch.

Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden.

Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf 18 °C oder weniger) bewahrt werden.

Frischfisch: Fisch, weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen noch gefroren und nicht anders behandelt als gekühlt. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten.

Gesalzener Fisch: Fisch - oft ausgenommen oder geköpft -, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt wird.

Räumlicher und sachlicher Erfassungsbereich

Die Daten müssen sich auf sämtliche von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie von EFTA-Fischereifahrzeugen in Häfen des berichtenden Mitgliedstaats angelandete Erzeugnisse beziehen. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, daß der berichtende Mitgliedstaat über die Anlandungen seiner Schiffe in anderen als inländischen Häfen Bericht erstattet.

Die Daten müssen alle innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandeten Erzeugnisse erfassen, für die die Bescheinigung T2M der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 gilt. Ausserdem müssen sie sich auf die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und EFTA-Fischereifahrzeugen oder anderen Fahrzeugen der Fischereiflotte der Gemeinschaft und der EFTA-Fischereiflotte auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse beziehen, die innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandet werden.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren oder in diesem registriert sind.

EFTA-Fischereifahrzeuge: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.

Schiffe von Drittländern: Schiffe, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.

ANHANG III

FORMBLATT FÜR DIE VORLAGE DER DATEN NACH ARTIKEL 1

STATISTIK DER ANLANDUNGEN

Anlandungen des Monats 19. . Land

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Fakultativ."

ANHANG B

"ANHANG IV

FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRAEGERN

1. Magnetträger

Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Datenende-Kennung vorhanden sein.

Disketten: MS-DOS, 3,5& Prime;, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25& Prime;, 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

2. Satzaufbau

/* Tabellen: S. ABl. */

(a) Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

(b) Die anzugebende Fangmenge ist das Gewicht der Anlandung.

(c) Mengenangaben von weniger als 50 kg sind als ,0,0' zu registrieren.

3. Codes

a) Codes - Handelsform

/* Tabellen: S. ABl. */