31993R2089

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2089/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 190 vom 30/07/1993 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0085


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2089/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2368/91 (3), bestimmt die bei der Feststellung der Preise des Rindfleischmarktes einzuhaltenden Kriterien und das Feststellungsverfahren.

Damit die Preise so festgestellt werden, daß alle Geschäftsabschlüsse berücksichtigt werden, sind auch die von den Schlachtbetrieben auf eigene Rechnung aufgezogenen und geschlachteten Tiere einzubeziehen. Zu diesem Zweck muß die Preisfeststellung in geeigneter Weise geregelt werden.

Der Kommission muß regelmässig die jährliche Schlachtleistung der an der Preisfeststellung beteiligten Schlacht- und anderen Betriebe mitgeteilt werden, damit sie sich vergewissern kann, ob die Preise für die Erzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats repräsentativ sind oder nicht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird Absatz 2 durch den nachstehenden Unterabsatz vervollständigt:

"Diese Preise beziehen sich auf alle Tiere, die in den zugelassenen Betrieben geschlachtet und von diesen selbst aufgezogen und geschlachtet werden. Für die von den betreffenen Tieren stammenden Schlachtkörper ist der Preis zu berücksichtigen, der für die in derselben Woche und im selben Gebiet erzeugten Schlachtkörper gleicher Kategorie und Klasse bezahlt wird."

2. Der nachstehende Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 15. März das vertrauliche Verzeichnis der zugelassenen Rinderschlachtbetriebe und/oder anderer Einrichtungen mit, die an der Preisfeststellung aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas beteiligt sind. Dieses Verzeichnis enthält die Erzeugung von erwachsenen Rindern des jeweiligen Schlachtbetriebs im abgelaufenen Kalenderjahr, ausgedrückt in Stückzahl und wenn möglich in Tonnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 305 vom 31. 10. 1986, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 35.