31993R2059

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2059/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2059/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1993 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 927/93 (4), sieht für 1993 Quoten für Schollen vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht; Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 14. Juli 1993 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 14. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 1.