Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0008 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0077
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2055/93 DES RATES vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen haben in dem Bezugsjahr, das von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Quotenregelung zugrunde gelegt worden ist, keine Milch oder Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb geliefert oder verkauft, da sie eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung eingegangen waren. Diese Erzeuger sind somit von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3) ist mit den Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 (4) und (EWG) Nr. 1639/91 (5) zugunsten der vorgenannten Erzeuger geändert worden. Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-224/90 Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 und (EWG) Nr. 1639/91 insoweit für ungültig erklärt, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (6) gewährten Prämie von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt, wenn diese Übernehmer bereits eine Referenzmenge für einen anderen Betrieb gemäß Artikel 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhalten haben. Der Gerichtshof hatte sich dann in seinem Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91, die ihm zur Auslegung vorgelegt worden war, zum Prinzip und zu den Modalitäten der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge im Fall einer Teilveräusserung eines Betriebs für den eine solche Menge gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bereits zur Verfügung stand, zu äussern. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (7) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 mit Wirkung vom 1. April 1993 aufgehoben. Um den vorgenannten Urteilen des Gerichtshofes nachzukommen, ist daher eine neue Verordnung zu erlassen; darin ist dem Übernehmer eines Betriebs oder Betriebsteils, der von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen worden war, unter bestimmten Bedingungen eine solche Referenzmenge zuzuteilen. Um den Urteilen des Gerichtshofes in vollem Umfang zu entsprechen, sind Bestimmungen zu erlassen, die danach differenzieren, ob der gesamte Betrieb oder nur ein Betriebsteil veräussert wurde und ob im letzteren Fall dem Betrieb bereits eine spezifische Referenzmenge nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden war oder nicht. Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erfolgt die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge zunächst vorläufig und dann endgültig und hängt von der Einhaltung verschiedener Bedingungen ab. Diese Bedingungen beziehen sich vor allem darauf, daß der betreffende Antragsteller die Tätigkeit als Milcherzeuger, die er vollständig hatte einstellen müssen, tatsächlich wiederaufnehmen muß. Im vorliegenden Fall sind die Übernehmer der Prämie ihre Tätigkeit ausübende Milcherzeuger gemäß Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Daher können sie bei der Zuteilung der spezifischen Referenzmege nicht Bedingungen unterworfen werden, die denen von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 entsprechen. Wurde dem Betrieb, von dem ein Teil veräussert wurde, gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bereits eine spezifische Referenzmenge zugeteilt, so ist gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 diese Menge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer aufzuteilen und sind die für diese Aufteilung erforderlichen Regeln festzulegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, erforderlichenfalls auf die einzelstaatliche Reserve zurückzugreifen. Für den Fall des obligatorischen oder freiwilligen Rückgriffs auf die einzelstaatliche Reserve sollte präzisiert werden, daß diese Reserve insbesondere zu diesem Zweck aufgefuellt wird, und zwar infolge der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und erforderlichenfalls gemäß Artikel 5 und Artikel 8 erster Gedankenstrich der letztgenannten Verordnung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, der - entweder Übernehmer der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ist und von der Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ausgeschlossen worden ist, weil er eine Referenzmenge gemäß Artikel 2 oder 6 derselben Verordnung erhalten hat, - oder einen Teil eines denselben Bestimmungen unterliegenden Betriebs übernommen hat, für den ihm keine Referenzmenge gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wurde, erhält auf Antrag eine spezifische Referenzmenge, sofern - er nachweist, daß er die Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung für den erworbenen Betrieb bzw. Betriebsteil übernommen und erfuellt hat; - die vorgenannte Verpflichtung nach dem 31. Dezember 1982 abgelaufen ist; - er den Betrieb bzw. Betriebsteil zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig abgetreten hat; - er zur Unterstützung seines Antrags anhand noch festzulegender Kriterien nachweist, daß er in der Lage ist, die Erzeugung in seinem Betrieb bis zu der beantragten spezifischen Referenzmenge zu steigern. (2) Wurde dem Betrieb, von dem ein Teil übernommen wurde, während er der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlag, gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 eine Referenzmenge auf der Grundlage der Menge zugeteilt, für die der Anspruch auf eine Prämie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 beibehalten bzw. erworben wurde, so wird diese Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer des Betriebsteils aufgeteilt, und zwar - auf Antrag des letzteren, sofern er der Definition des Artikels 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sowie den Bedingungen nach Absatz 1 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich entspricht; - nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 genannten Futteranbauflächen, die veräussert werden. Erweist sich die Aufteilung infolge von Übertragungen, die vom Veräusserer unter Einhaltung der geltenden einschlägigen Bestimmungen durchgeführt wurden, im Hinblick auf die Rechte des Übernehmers als unmöglich oder ergeben sich zu unbedeutende Mengen, so gilt Absatz 1. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten dem Übernehmer seine Rechte durch Mengen aus der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 aufgeführten einzelstaatlichen Reserve zuerkennen, soweit die notwendigen Mengen verfügbar sind. Artikel 2 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte spezifische Referenzmenge wird vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 genannten Futteranbauflächen, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet, auf der Grundlage der Menge festgesetzt, für die die Prämie berechnet wurde, wobei die Menge um einen Prozentsatz verringert wird, der für alle Abschläge auf die Referenzmengen repräsentativ ist, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgesetzt worden sind und auf jeden Fall eine Grundverringerung um 4,5 % umfassen oder die gemäß Artikel 6 derselben Verordnung festgesetzt worden sind. Hat der Erzeuger bereits gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) und/oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 - sofern der Mitgliedstaat nicht den vorgenannten Artikel 9 Absatz 2 angewandt hat - und/oder Artikel 3b und 3c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und/oder Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 eine Referenzmenge für den übernommenen Betrieb bzw. Betriebsteil erhalten, so wird die in Absatz 1 genannte spezifische Referenzmenge um dieselbe Menge verringert. Artikel 3 Die Mengen, die für die Zuteilung der spezifischen Referenzmengen an die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeuger erforderlich sind, werden der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 entnommen. In dem in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Fall können dem Veräusserer aus der einzelstaatlichen Reserve entnommene Mengen zugeteilt werden, wenn er infolge der Aufteilung der spezifischen Referenzmenge die Milcherzeugung in seinem Betrieb nicht mehr zu Bedingungen fortsetzen kann, unter denen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Erzeugung gewährleistet ist. Der Mitgliedstaat bestimmt zu diesem Zweck die zu berücksichtigenden Kriterien. Artikel 4 Bis zum 31. Dezember 1997 wird die spezifische Referenzmenge für die Dauer des betreffenden Zeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wenn die Mitgliedstaaten die in Artikel 1 genannten Erzeuger ermächtigen, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten zeitweiligen Übertragungen vorzunehmen. Bei Teilnahme an Maßnahmen zur endgültigen Aufgabe von Referenzmengen vor dem 1. Oktober 1996 wird die spezifische Referenzmenge wieder der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, und die Vergütung wird für die um die besagte spezifische Referenzmenge gekürzte freigewordene Menge gezahlt. Wird der Betrieb, der sich aus der Zusammenlegung des erworbenen Betriebs bzw. Betriebsteils mit den übrigen vom Erzeuger verwalteten Erzeugungseinheiten ergibt, vor dem 1. Oktober 1996 ganz oder teilweise verkauft oder verpachtet, so wird die spezifische Referenzmenge nach Maßgabe der verkauften oder verpachteten Fläche wieder der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Artikel 5 Der Erzeuger, der eine spezifische Referenzmenge gemäß dieser Verordnung erhalten hat, muß keine Zusatzabgabe für diejenigen Mengen zahlen, die vor dem 1. April 1993 vermarktet wurden und die die ihm bereits zur Verfügung stehende Referenzmenge, zuzueglich der vorgenannten spezifischen Referenzmenge, nicht überschreiten. Der Erzeuger, dessen spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 gekürzt wurde, muß keine Abgabe für diejenigen Milchmengen zahlen, die vor dem 1. April 1994 vermarktet werden und die die ihm am 1. April 1993 zur Verfügung stehende Menge nicht überschreiten. Artikel 6 Diese Verordnung findet auch Anwendung, wenn der betreffende Betrieb oder Betriebsteil von dem Erzeuger nach Artikel 1 im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise erworben wurde. Artikel 7 Der Erzeuger muß den Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge vor dem 1. November 1993 bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats stellen. Artikel 8 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. C 107 vom 17. 4. 1993, S. 9. (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993. (3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (4) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 2. (5) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 35. (6) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 (ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 3). (7) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30).