31993R2053

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft

Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0068


VERORDNUNG (EURATOM, EWG) Nr. 2053/93 DES RATES vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Tagungen des Europäischen Rates in Dublin und Rom im Jahr 1990 leitete die Europäische Gemeinschaft ein Programm zur technischen Unterstützung der Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ein.

In der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über eine technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (2) wurden die Bedingungen für diese technische Unterstützung festgelegt; sie galt jedoch nur für die Haushaltsjahre 1991 und 1992.

Eine solche Unterstützung wird nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten können, wenn Fortschritte in Richtung auf freie und offene demokratische Systeme, in denen die Menschenrechte geachtet werden, und auf marktorientierte Wirtschaftssysteme erzielt werden.

Da Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken noch nicht abgeschlossen sind, muß diese Unterstützung fortgesetzt werden.

Den Folgen der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, die Moldau, die Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, die Ukraine, Usbekistan und Weißrußland - nachstehend "Unabhängige Staaten" genannt - angehörten, ist unbedingt Rechnung zu tragen.

Die Mongolei hat offiziell beantragt, in das TACIS-Programm mit einbezogen zu werden. Zwischen der Mongolei und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben enge Beziehungen bestanden. Die Mongolei befindet sich auf dem Weg zur Marktwirtschaft und hat einen vergleichbaren Bedarf an technischer Unterstützung bei der wirtschaftlichen Umgestaltung wie die Unabhängigen Staaten. Die technische Unterstützung sollte daher auf die Mongolei ausgedehnt werden.

Die Unabhängigen Staaten und die Mongolei sollten technische Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit erhalten, als ihnen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (3) keine finanzielle und technische Unterstützung gewährt wird.

Mit der technischen Hilfe sollen Bedingungen geschaffen werden, die künftigen Privatinvestitionen förderlich sind.

Für diese technische Unterstützung sollten Prioritäten festgelegt werden.

Um sicherzustellen, daß unvorhergesehene Umstände den Prozeß der Neubelebung in den Unabhängigen Staaten nicht unnötig behindern, muß ein bestimmter Teil der bereitgestellten Mittel ausnahmsweise für humanitäre Hilfe verwendet werden können.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Rom auch hervorgehoben, daß es wichtig ist, daß die Kommission die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten getrennt voneinander unternommenen Anstrengungen zugunsten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wirksam koordiniert.

Die Kommission ist bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe durch einen Ausschuß, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, zu unterstützen.

Für die Unterstützung der derzeitigen Gesundung und Umstrukturierung der Wirtschaft und für ein effizientes Management dieses Programms ist ein Mehrjahreskonzept erforderlich.

Die Unterstützung der Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft kann Fachkenntnisse erfordern, über die insbesondere die PHARE-Empfängerländer und einige andere Staaten verfügen.

Die Fortsetzung der technischen Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei.

In den Verträgen sind für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse zum Tätigwerden als die Befugnisse gemäß Artikel 235 EWG-Vertrag und Artikel 203 Euratom-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft führt vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien ein Programm zur Unterstützung der wirtschaftlichen Gesundung und Neubelebung zugunsten der in Anhang I genannten Staaten, nachstehend "Empfängerstaaten" genannt, durch. Die Unterstützung wird auf die Bereiche und gegebenenfalls auf ausgewählte geographische Gebiete konzentriert, in denen sie bei der Förderung des Reformprozesses eine entscheidende Rolle spielen und beispielhafte Wirkung haben kann.

Der Umfang und die Intensität der Unterstützung werden unter Berücksichtigung des Ausmasses und des Fortgangs der Reformbemühungen festgelegt. Die Einzelheiten der Unterstützung werden gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 2 und 3 beschlossen.

Artikel 2

Die in Anhang I genannten Empfängerstaaten erhalten technische Unterstützung im Rahmen von TACIS, soweit ihnen keine finanzielle und technische Hilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 gewährt wird.

Artikel 3

Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und unter Einhaltung der finanziellen Vorausschau und der Haushaltsdisziplin fest.

Artikel 4

(1) Bei dem in Artikel 1 genannten Programm handelt es sich um eine technische Hilfe zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschaftsreform in den Empfängerstaaten sowie der Maßnahmen im Hinblick auf den Übergang zur Marktwirtschaft und damit zur Stärkung der Demokratie. Im Rahmen des Programms werden ferner fallweise und gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 2 und 3 die angemessenen Kosten der für die Durchführung der technischen Hilfe erforderlichen Lieferungen finanziert. In besonderen Fällen, wie z. B. im Rahmen von Programmen für die nukleare Sicherheit, können die Lieferungen einen beträchtlichen Teil der Hilfe ausmachen.

Die Projektkosten in Landeswährung werden von der Gemeinschaft nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß getragen.

(2) Die Hilfe deckt ebenfalls die Kosten der Vorbereitung, der Durchführung, der Überwachung und der Evaluierung der Ausführung dieser Maßnahmen sowie die Kosten für die Information über diese Maßnahmen.

(3) Technische Unterstützung wird insbesondere in den in Anhang II als Hinweis angeführten Bereichen gewährt; hierbei wird den jeweiligen Bedürfnissen der Empfänger Rechnung getragen.

Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme finden Umweltaspekte gebührende Berücksichtigung.

(4) Die nach dieser Verordnung finanzierungswürdigen Maßnahmen werden unter anderem unter Berücksichtigung der Präferenzen der Empfänger sowie anhand einer Evaluierung der Effizienz ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele der gemeinschaftlichen Unterstützung ausgewählt.

(5) Die technische Zusammenarbeit erfolgt auf dezentralisierter Grundlage. Die Endempfänger werden zu enger Mitarbeit bei der Evaluierung und der Ausführung der Vorhaben herangezogen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten nehmen in regelmässigen Abständen - auch an Ort und Stelle - bei ihren Kontakten zu den Empfängerländern sowohl in der Phase der Ausarbeitung der Programme als auch in der Phase der Durchführung der Programme eine Koordinierung vor.

(6) Auf Antrag eines Empfängerstaats kann in Ausnahmefällen humanitäre Hilfe und die zu ihrer Durchführung erforderliche technische Unterstützung geleistet werden.

Die diesbezueglichen Maßnahmen werden als dringliche Angelegenheit gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 2 und 3 beschlossen.

(7) Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der Zusammenarbeit nicht erfuellt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen betreffend die Unterstützung eines Empfängerstaats beschließen.

Artikel 5

(1) Die gemeinschaftliche Unterstützung wird in Form von Zuschüssen gewährt, die in Tranchen nach Maßgabe der Durchführung der Vorhaben bereitgestellt werden.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie alle sich daraus ergebenden Verträge sehen unter anderem ausdrücklich Kontrollen durch die Kommission und den Rechnungshof - erforderlichenfalls an Ort und Stelle - vor.

Artikel 6

(1) Für jeden Empfängerstaat wird ein Richtprogramm für den in Artikel 1 genannten Zeitraum nach dem Verfahren des Artikels 8 aufgestellt, ohne daß damit eine mehrjährige Bindung von Haushaltsmitteln verbunden wäre. In diesen Programmen werden die Hauptziele und Grundzuege der Gemeinschaftshilfe in den Bereichen nach Artikel 4 festgelegt. Sie können während ihres Anwendungszeitraums nach demselben Verfahren geändert werden. Vor der Aufstellung der Richtprogramme unterrichtet die Kommission den in Artikel 8 genannten Ausschuß über die für die einzelnen Empfängerstaaten ermittelten Prioritäten.

(2) Auf der Grundlage dieser Richtprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 2 und 3 Aktionsprogramme genehmigt. Diese Aktionsprogramme umfassen ein Verzeichnis der wichtigsten Vorhaben, die in den Bereichen nach Artikel 4 finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß die Mitgliedstaaten über die für eine Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 8 erforderlichen einschlägigen Angaben verfügen.

Artikel 7

(1) Die Kommission führt die Maßnahmen gemäß den Aktionsprogrammen nach Artikel 6 Absatz 2 durch.

(2) Lieferaufträge werden mit Ausnahme der in Artikel 116 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Fälle im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben.

Dienstleistungsaufträge werden in der Regel im Wege der beschränkten Ausschreibung und bei Auftragssummen bis zu 300 000 ECU freihändig vergeben. Dieser Betrag kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geändert werden, wobei die in ähnlichen Fällen gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden.

Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Empfängerstaaten zu gleichen Bedingungen offen.

Die Kommission kann von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus den PHARE-Empfängerländern sowie in speziellen Fällen aus Mittelmeerländern mit traditionellen wirtschaftlichen, handelspolitischen oder geographischen Bedingungen genehmigen, wenn die betreffenden Programme oder Vorhaben bestimmte Kenntnisse erfordern, über die insbesondere diese Länder verfügen.

(3) Steuern, Zölle und sonstige Abgaben auf unbewegliches Eigentum werden von der Gemeinschaft nicht finanziert.

(4) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission nur von Fall zu Fall die Teilnahme von Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen. Eine Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, nachstehend "TACIS-Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem TACIS-Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der TACIS-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im TACIS-Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des TACIS-Ausschusses entsprechen.

Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des TACIS-Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab dem Tag, an dem er befasst wurde, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

(4) Der TACIS-Ausschuß kann auch alle anderen Fragen prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden, gegebenenfalls auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats, im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung unterbreitet werden; dazu gehören insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Durchführung, der Verwaltung des Programms, den Kofinanzierungen und der Koordinierung nach Artikel 9.

(5) Der Ausschuß verabschiedet seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Kommission legt dem TACIS-Ausschuß alle sechs Monate einen Zwischenbericht vor.

Der Bericht enthält ausführliche Einzelangaben (Unternehmen, Staatszugehörigkeit usw.) über die erteilten Aufträge zur Durchführung der Vorhaben und Programme.

Bei Vorhaben, bei denen mit einer beschränkten Ausschreibung gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu rechnen ist, sorgt die Kommission vor Erstellung begrenzter Listen rechtzeitig für Vorabinformationen, die unter anderem Auswahl- und Evaluierungsverfahren umfassen, so daß die Teilnahme der Unternehmen erleichtert wird.

Artikel 9

Die Kommission sorgt zusammen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen übermittelten Informationen für die effiziente Koordinierung der technischen Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten in den Empfängerstaaten leisten.

Gleichzeitig wird die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzorganisationen und anderen Gebern gefördert.

Die Kommission prüft ferner, wie Kofinanzierungen gefördert werden können, an denen die technische Unterstützung im Sinne dieser Verordnung und die von den Mitgliedstaaten gewährte bilaterale Unterstützung beteiligt sind.

Artikel 10

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms zur technischen Unterstützung. Dieser Bericht enthält im Rahmen des Möglichen auch eine Evaluierung der bereits gewährten technischen Unterstützung. Er wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) Stellungnahme vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1991, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1.

ANHANG I

Empfängerstaaten nach Artikel 1 Armenien

Aserbaidschan

Georgien

Kasachstan

Kirgistan

Moldau

Russische Föderation

Tadschikistan

Turkmenistan

Ukraine

Usbekistan

Weißrußland

Mongolei

ANHANG II

Bereiche nach Artikel 4 Absatz 3 Bei der technischen Unterstützung wird folgenden Bereichen Vorrang eingeräumt:

1. Entwicklung der Humanressourcen

- Ausbildung einschließlich Ausbildung von Arbeitskräften

- Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung

- Arbeitsvermittlungsstellen und Beratung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit

- Stärkung der bürgerlichen Gesellschaft

- Beratung in den Bereichen Politik und Makroökonomie

- Beratung im Rechtsbereich einschließlich Angleichung der Rechtsvorschriften

2. Umstrukturierung und Förderung von Unternehmen

- Unterstützung in Form technischer Hilfe für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen

- Umstellungen in der Rüstungsindustrie

- Umstrukturierung und Privatisierung

- Finanzdienstleistungen

3. Infrastruktur

- Verkehr

- Telekommunikation

4. Energie, einschließlich nuklearer Sicherheit

5. Nahrungsmittelerzeugung, -verarbeitung und -verteilung