31993R1992

Verordnung (EWG) Nr. 1992/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Umstellung der Finanzierung bestimmter Beihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1096/88 und (EWG) Nr. 2328/91 von der Abteilung Ausrichtung auf die Abteilung Garantie des EAGFL und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bezüglich der Kofinanzierung der Flächenstillegungsregelung

Amtsblatt Nr. L 182 vom 24/07/1993 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0056


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1992/93 DES RATES vom 19. Juli 1993 zur Umstellung der Finanzierung bestimmter Beihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1096/88 und (EWG) Nr. 2328/91 von der Abteilung Ausrichtung auf die Abteilung Garantie des EAGFL und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bezueglich der Kofinanzierung der Flächenstillegungsregelung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die durch die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Beihilferegelungen gemäß den Titeln II, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (3) wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (5) durch neue, durch die Abteilung Garantie des EAGFL zu finanzierende Regelungen ersetzt.

Ausserdem wurden die durch die Abteilung Ausrichtung des EAGFL finanzierten Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (6) mit der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft (7) durch von der Abteilung Garantie des EAGFL zu finanzierende Regelungen ersetzt.

Für die Ernte 1992 können letztmals neue Anträge auf Inanspruchnahme der Flächenstillegungsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gestellt werden. Die Finanzierung dieser Regelung erfolgt zu gleichen Teilen aus den Abteilungen Garantie und Ausrichtung des EAGFL.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (8) und den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 wurden neue Formen der Flächenstillegung eingeführt. Diese werden aus der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Gemäß den mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 vorgesehenen Übergangsbestimmungen können sich noch nach dem 1. Januar 1993 Ausgaben aus der Anwendung der alten Regelungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 und (EWG) Nr. 1096/88 ergeben.

Die Umstellung von den alten auf die neuen Regelungen sollte erleichtert werden. Es dürfen jedoch nicht zwei Verwaltungsregelungen gleichzeitig gelten. Es ist deshalb vorzusehen, daß ab 1. Januar 1993 alle einschlägigen Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert werden.

Es empfiehlt sich, alle ab dem 16. Oktober 1992 im Rahmen der verschiedenen Flächenstillegungsmaßnahmen getätigten Ausgaben der Mitgliedstaaten unter derselben Rubrik der finanziellen Vorausschau zusammenzufassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 für die in den Titeln II, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 sowie für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 vorgesehenen Maßnahmen vornehmen, gehen zu Lasten der Abteilung Garantie des EAGFL.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 letzter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

"Jedoch erfolgt die gemeinschaftliche Kofinanzierung bei den von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 1992 im Rahmen dieser Regelung getätigten Ausgaben auf der Grundlage der nach Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Sätze vollständig aus der Abteilung Garantie."

2. In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 1992 im Rahmen dieser Maßnahmen getätigten Ausgaben jedoch gehen ausschließlich zu Lasten der Abteilung Garantie des EAGFL."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. C 148 vom 28. 5. 1993, S. 2.

(2) Stellungnahme vom 16. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(5) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

(6) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 91.

(8) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.