VERORDNUNG (EWG) Nr. 1941/93 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu erhebenden Sonderabschöpfungen
Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/07/1993 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0019
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1941/93 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu erhebenden Sonderabschöpfungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/93 des Rates vom 4. Mai 1993 über Durchführungsbestimmungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat mit Österreich ein bilaterales landwirtschaftliches Abkommen unterzeichnet. Dieses Abkommen umfasst u.a. eine Vereinbarung, die den gegenseitigen Handel mit Käse betrifft (4). Mit den in diesem Abkommen genannten Käsesorten ist die Bescheinigung IMA1 mitzuführen. Da die Bezeichnung der in Österreich erteilenden Stelle nach einer verwaltungsmässigen Umstellung geändert und eine Bestimmung von Anhang III zur Vermeidung von Mißverständnissen berichtigt werden sollten, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1317/93 (6), die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang III erhalten der Eingangssatz des Buchstaben I und der Punkt 1 folgende Fassung: "I. Für den in Anhang I Buchstaben m) und n) aufgeführten Tilsiter des KN-Codes ex 0406 90 25: 1. Feld Nr. 7 mit der Angabe }Tilsiter';". 2. In Anhang IV wird in der vierten Spalte betreffend "Österreich" die Bezeichnung der die Bescheinigungen IMA1 in Österreich erteilenden Stelle durch "Agrarmarkt Austria (AMA)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64. (4) ABl. Nr. L 109 vom 1. 5. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 196 vom 5. 7. 1982, S. 1. (6) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 78.