31993R1939

Verordnung (EWG) Nr. 1939/93 der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen

Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/07/1993 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1939/93 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit den zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2) insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92, inbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1803/93 (5), für das Wirtschaftsjahr 1992/93 die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Reiserzeugnissen festgelegt. Nunmehr ist die vorläufige Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festzulegen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 399/93 (7), für das Wirtschaftsjahr 1992/93 die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen festgelegt. Es sollte nunmehr die vorläufige Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgelegt werden.

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnismengen sind in Form von Bedarfsvorausschätzungen festzulegen. Letztere sind in regelmässigen Abständen vorzunehmen und müssen je nach den wesentlichen Marktanforderungen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und des traditionellen Handels in regelmässigen Abständen geändert werden können.

Die zur Beantragung der Beihilfebescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 bzw. (EWG) Nr. 1997/92 zu leistende Sicherheit beläuft sich auf 25 ECU/t. Um den im Sektor Reis üblichen besonderen Handelsgewohnheiten Rechnung zu tragen, sollte die genannte Sicherheit verringert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/t geleistet hat."

2. Der Anhang wird durch den Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1997/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 erhlät Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/t geleistet hat."

2. Der Anhang wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 37.

(5) ABl. Nr. L 164 vom 7. 7. 1993, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 20.

(7) ABl. Nr. L 46 vom 24. 2. 1993, S. 5.

ANHANG I

"ANHANG

BILANZ FÜR DIE VERSORGUNG DER AZOREN UND MADEIRAS MIT REIS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1993/94

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

"ANHANG

BILANZ FÜR DIE VERSORGUNG DER KANARISCHEN INSELN MIT REIS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1993/94

/* Tabellen: S. ABl. */