31993R1938

Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 insbesondere hinsichtlich der Freigabe der im Hinblick auf die Ausfuhr von Interventionserzeugnissen geleisteten Sicherheit

Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/07/1993 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1938/93 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 insbesondere hinsichtlich der Freigabe der im Hinblick auf die Ausfuhr von Interventionserzeugnissen geleisteten Sicherheit

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und

Artikel 26

Absatz 3 sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten zur etwaigen Neuordnung ihrer Kontrolldienste mit dem Ziel, die Verwendung und/oder Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung durch eine für jede Maßnahme oder jeden besonderen Maßnahmenanteil allein zuständige Kontrollstelle überprüfen zu können, eine längere Zeitspanne einzuräumen.

Interventionserzeugnisse werden mitunter zur Ausfuhr zu einem Preis verkauft, der der auf Drittländer oder ein bestimmtes Drittland anwendbaren Ausfuhrerstattung Rechnung trägt. Diese Erstattung wird deshalb vom Verkaufspreis abgezogen.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung einer solchen Ausfuhr wird eine Sicherheit geleistet. Bei der Berechnung dieser Sicherheit werden verschiedene Aspekte der betreffenden Maßnahme, insbesondere die Gefahr einer Verkehrsverlagerung, und die Einhaltung der vom Marktbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt.

Es sollten aufgrund der erworbenen Erfahrungen die Auswirkungen überprüft werden, die der Absatz von Interventionserzeugnissen auf anderen Drittlandsmärkten, als sie bei der Ausfuhr vorgesehen waren, hat.

Zu diesem Zweck sind die Vorschriften über die Freigabe der geleisteten Sicherheiten entsprechend den tatsächlich erreichten geographischen Bestimmungen anzupassen, ohne die Wirksamkeit der zum Verkauf von Interventionserzeugnissen erlassenen Maßnahmen zu gefährden. Da äusserst unterschiedliche Situationen eintreten können, erscheint es auf horizontaler Ebene nur möglich, solche Vorschriften über die Freigabe von Sicherheiten vorzusehen, die sich auf den Erstattungsaspekt beschränken.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1231/93 (4), ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz werden die Wörter "sechs Monaten" ersetzt durch "zehn Monaten".

2. In Artikel 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Pflichten sind unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2 Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85."

3. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4 und,

- wenn das Erzeugnis in ein bestimmtes Drittland eingeführt werden soll

oder

- wenn im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisses aus der Gemeinschaft ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen,

gegen Vorlage der Nachweise gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

Ausserdem können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusäzliche Nachweise darüber erlangen, daß das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland in den freien Verkehr überführt wurde.

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes zur Auflage machen.

(2) Ist jedoch ein Erzeugnis, dessen Verkaufspreis um die Ausfuhrerstattung vermindert wurde, zur Einfuhr in ein bestimmtes Drittland vorgesehen und werden die im ersten Absatz genannten Nachweise nicht erbracht, so

a) wird die Sicherheit gegen den Nachweis, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, teilweise freigegeben. Der betreffende Teil entspricht dem nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 niedrigsten, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Erstattungssatz;

b) wird neben dem unter Buchstabe a) genannten Teil der Sicherheitsteil freigegeben, der dem Unterschied zwischen dem genannten niedrigsten Erstattungssatz und dem Erstattungssatz entspricht, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für das tatsächliche Einfuhrdrittland gilt, sofern dieser Erstattungssatz nicht höher ist als der für die vorgeschriebene Bestimmung anzuwendende Erstattungssatz und wenn

- die Ausfuhr nach dem vorgeschriebenen Drittland aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte und

- die Einfuhr in das andere Bestimmungsdrittland gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1

Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 124 vom 20. 5. 1993, S. 25.