31993R1932

Verordnung (EWG) Nr. 1932/93 der Kommission vom 16. Juli 1993 mit den bei der Einfuhr von Süßkirschen anzuwendenden Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 174 vom 17/07/1993 S. 0035 - 0036


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1932/93 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1993 mit den bei der Einfuhr von Süßkirschen anzuwendenden Schutzmaßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 der Kommission (3) bestimmt die Bedingungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1931/93 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen im Wirtschaftsjahr 1993 (4) sind die genannten Referenzpreise auf Süßkirschen nicht anzuwenden. In diesem Jahr hat sich in der Tat gezeigt, daß es sich unter Berücksichtigung der Marktlage nicht mehr empfiehlt, auf Süßkirschen einen Referenzpreis anzuwenden. Da deshalb an der Grenze kein Schutzmechanismus mehr angewandt werden kann, könnte der Absatz der Gemeinschaftserzeugung durch die Drittländer gefährdet werden, die erheblich unter den für die Gemeinschaftserzeugnisse zu zahlenden Preisen anbieten.

Auf dem Gemeinschaftsmarkt könnten unter diesen Bedingungen schwere, die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag in Frage stellende Störungen auftreten.

Es sind deshalb Maßnahmen zu erlassen, mit denen sich die Einfuhr zu Niedrigpreisen verhindern lässt. Dieses Ziel ist am besten durch Anwendung eines Einfuhrmindestpreises und Erhebung von Ausgleichsabgaben auf die Erzeugnisse erreichbar, die zu Preisen unter dem geltenden Mindestpreis angeboten werden.

Der genannte Mindestpreis sollte unter Berücksichtigung des für Kirschen festgesetzten Referenzpreises und des zwischen den Marktpreisen für Verarbeitungs- bzw. Speisekirschen festgestellten Preisunterschieds festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der bei der Einfuhr von Süßkirschen der KN-Codes 0809 20 20 und 0809 20 60 einzuhaltende Mindespteis beträgt 47,63 ECU/100 kg netto.

(2) Liegt der Einfuhrpreis unter dem in Absatz 1 genannten Mindestpreis, wird eine dem Unterschied zwischen diesen Preisen entsprechende Ausgleichsabgabe erhoben.

Artikel 2

(1) Der Einfuhrmindestpreis gilt als nicht eingehalten, wenn er, ausgedrückt in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr, unter dem Einfuhrmindestpreis liegt, der am Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt.

(2) Der Einfuhrpeis besteht aus

a) dem fob-Preis im Ursprungsland und

b) den Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Der fob-Preis im Sinne von Absatz 2 ist der gezahlte oder zu zahlende Preis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge, einschließlich der Kosten für die Verladung auf ein Beförderungsmittel im Verladeort des Ursprungslandes und sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zu übernehmen hat.

(4) Die Zahlung des Preises an den Verkäufer muß innerhalb eines Frist von drei Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.

(5) Sind die in Absatz 2 genannten Bestandteile in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats ausgedrückt, so gelten für die Umrechnung dieser Währung in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats die Vorschriften über die Bewertung von Waren zu Zollzwecken.

Artikel 3

(1) Bei jedem Versand vergleichen die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den Einfuhrpreis mit dem Einfuhrmindestpreis.

(2) Der Einfuhrpreis ist in der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage der für die Preisüberprüfung erforderlichen Unterlagen anzugeben.

(3) Sofern

a) die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht vom Ausführer im Ursprungsland der Erzeugnisse ausgestellt worden ist

oder

b) die Behörden nicht davon überzeug sind, daß der in der Anmeldung angegebene Preis dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht,

oder

c) die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 vorgeschriebenen Frist erfolgt ist,

treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Preis zu ermitteln, und legen dabei insbesondere den vom Einführer angewandten Wiederverkaufspreis zugrunde.

Artikel 4

Der Einführer behält einen Beleg für die Zahlung an den Verkäufer. Dieser Beleg und alle Geschäftspapiere wie Rechnungen, Verträge und Schreiben betreffend den An- und Verkauf der Erzeugnisse sind den Zollbehörden drei Jahre lang zur Einsichtnahme für Prüfungszwecke bereitzuhalten.

Artikel 5

Es kann auf die Verwendung der erteilten, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aber nicht oder nur teilweise verwendeten Lizenzen auf Antrag verzichtet werden. In einem solchen Fall werden die entsprechenden Sicherheiten nach Maßgabe der jeweiligen Mengen freigegeben.

Artikel 6

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die das Lieferland nachweislich vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben.

(2) Die Beteiligten weisen der zuständigen Behörde nach, daß die Bedingung des Absatzes 1 erfuellt ist.

Die Behörden können jedoch davon ausgehen, daß die Erzeugnisse des Ursprungsland vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnungverlassen haben, wenn eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

- beim See- oder Flusstransport das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Tag stattgefunden hat,

- beim Schienentransport der Wagenbrief, der von der Bahnbehörde des Ursprungslandes vor diesem Tag angenommen wurde,

- beim Strassentransport das von der Zollbehörde des Ursprungslandes erstellte TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor diesem Tag vorgelegt wurde,

- beim Luftransport der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Tag übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Zollbehörden vor dem 1. August 1993 angenommen worden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3.

(4) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.