31993R1931

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1931/93 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1993

Amtsblatt Nr. L 174 vom 17/07/1993 S. 0034 - 0034


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1931/93 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 der Kommission (3) wurden die während der Verkaufskampagne 1993 für Kirschen des KN-Codes 0809 20 geltenden Referenzpreise festgesetzt. Dieser Code ist in der Kombinierten Nomenklatur unterteilt, damit zwei unterschiedlichen Erzeugnissen, den Süßkirschen bzw. anderen Kirschen, Rechnung getragen werden kann. Da für den Markt in diesem Jahr ein Überangebot kennzeichnend ist, besteht die Möglichkeit, daß die Anwendung des Referenzpreises im Fall der Süßkirschen Verzerrungen nach sich zieht. Es empfiehlt sich deshalb, während der Verkaufskampagne 1993 auf dieses Erzeugnis keinen Referenzpreis anzuwenden.

Diese Verordnung ist Teil einer Reihe von der Einfuhr von Süßkirschen betreffenden Maßnahmen. Sie sollte deshalb ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/93 wird die Angabe "KN-Code 0809 20" durch die Angabe "KN-Codes 0809 20 40 und 0809 20 80" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amstblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt während der Verkaufskampagne 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 20. 5. 1993, S. 32.