VERORDNUNG (EWG) Nr. 1907/93 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 173 vom 16/07/1993 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1907/93 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage stützt. Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6,615 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahre 1988 aus Drittländern. Für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China beträgt die Bezugsgrundlage 667 800 ECU. Am 21. April 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 19. Juli 1993 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt: Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1.