31993R1860

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1860/93 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1993 mit Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94

Amtsblatt Nr. L 170 vom 13/07/1993 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1860/93 DER KOMMISSION vom 12. Juli 1993 mit Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (2), insbesondere auf die Artikel 16 und 17a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anderer als Faserflachs wird zum Wirtschaftsjahr 1993/94 in die Stützungsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 einbezogen, welche die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/92 (4), ersetzt. Angesichts des Zeitpunkts dieser Einbeziehung sollten die Erzeuger von bestimmten in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgeschriebenen Pflichten freigestellt werden und nicht dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (5) unterliegen.

Damit die in Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Ausgleichszahlungen gewährt werden können und die Umstellung von der früheren auf die ab 1. Juli 1993 geltende Regelung erleichtert wird, sollten die legitimen Erwartungen der Erzeuger berücksichtigt werden, die 1993 Öllein unabhängig von der früheren Nutzung der betreffenden Flächen angebaut haben.

Die für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlichen Kontrollmaßnahmen sollten von den Erzeugermitgliedstaaten getroffen werden. Dies kann durch Beibehaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 der Kommission vom 22. Juli 1976 mit Durchführungsbestimmungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/92 (7), geschehen.

Die Kommission sollte jede Überschreitung der vom Rat festgesetzten garantierten Hoechstfläche ermitteln und die Ausgleichszahlung entsprechend kürzen. Der ordnungsgemässen Durchführung der Beihilferegelung halber sollte festgelegt werden, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für anderen als Faserflachs wird die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 im Wirtschaftsjahr 1993/94 nach Maßgabe der folgenden Artikel gewährt.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

a) "Ausgleichszahlung": die Übertragung von Mitteln der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die förderfähigen Anbauflächen liegen, an den Erzeuger;

b) "Erzeugungsregion": eine bestimmte Region im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.

Artikel 3

Für die Gewährung der Ausgleichszahlung für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94

- bleiben die Grundflächen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 845/93 der Kommission (8) unverändert;

- werden die mit anderem als Faserflachs bebauten Flächen, für die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gewährt werden, bei der Ermittlung der eventuellen Überschreitung dieser Grundflächen nicht berücksichtigt;

- sind Artikel 2 Absatz 5 und die Artikel 7, 8 und 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sowie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur integrierten Verwaltung und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen enthaltenen Bestimmungen nicht anwendbar.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind im Wirtschaftsjahr 1993/94 alle mit anderem als Faserflachs bestellten Flächen der Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 6a Absatz 2 derselben Verordnung stützungsfähig. Ausgenommen sind Flächen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission (9) stillgelegt sind.

Artikel 5

Liegen die stützungsfähigen Anbauflächen eines Erzeugers in verschiedenen Erzeugungsregionen, so wird der zu zahlende Betrag durch die Lage jeder im Antrag genannten Fläche bestimmt.

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76 des Rates (10) sowie die Bestimmungen der Artikel 1, 8, 8a, 8b, 12a und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 sind anzuwenden und beziehen sich auf die Aussaatflächen.

Die Erklärung über die Aussaatfläche, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 abgegeben worden ist, gilt als Beihilfeantrag.

(2) Um für die Ausgleichszahlungen in Frage zu kommen, müssen die betreffenden Flächen in vollem Umfang unter ortsüblichen Bedingungen bestellt und mindestens bis zum Blühbeginn unter normalen Wachstumsbedingungen erhalten werden. Sie müssen ausserdem bis zum 31. Juli 1993 erhalten bleiben, ausgenommen sie werden im Stadium der Vollreife vor diesem Datum abgeerntet.

Artikel 7

Stellt die Kommission fest, daß die 1993 in der Gemeinschaft mit anderem als Faserflachs bestellte Anbaufläche, für welche gemäß dieser Verordnung ein Ausgleich beantragt wird, 266 000 ha überschreitet, es setzt sie nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (11) bis spätestens 15. Oktober 1993 den Betrag der Ausgleichszahlung fest, indem sie für jeden Prozentpunkt, um den diese Schwelle überschritten wurde, eine Kürzung der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 um 1 % vornimmt.

Artikel 8

Für die Berechnung nach Artikel 7 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. September 1993 die 1993 mit anderem als Faserflachs bestellten Flächen mit.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die zusätzlichen Maßnahmen, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. Sie teilen der Kommission diese bis spätestens 15. August 1993 mit.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1976, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 9.

(8) ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 27.

(9) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.

(10) ABl. Nr. L 199 vom 24. 7. 1976, S. 1.

(11) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.