Verordnung (EWG) Nr. 1814/93 der Kommission vom 7. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 166 vom 08/07/1993 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0239
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0239
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1814/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nch der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1527/92 (4), beantragen die Olivenbauern die Beihilfe spätestens am jeweiligen 15. Juni, während die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen ihre Anträge bis zum 15. Juli zu stellen haben. Die Nichteinhaltung dieser Termine hat den vollständigen Verlust der betreffenden Beihilfe zur Folge. Angesichts der Erfordernisse des Verhältnismässigkeitsprinzips sollten die Folgen, die ein kurzfristiges Überschreiten der Antragsfrist hat, im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Beihilfengewährung begrenzt werden. Bei verspätet gestellten Beihilfeanträgen sollten die Zahlungsfristen im Interesse einer ordnungsgemässen Finanzierung der betreffenden Regelung, und damit die Zahlungen noch im laufenden Rechnungsjahr berücksichtigt werden können, verkürzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen müssen ihre Wirkung bereits ab dem laufenden Wirtschaftsjahr entfalten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: "(3) Die Beihilfeanträge werden von den Olivenbauern bis spätestens 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres eingereicht - bei einer Erzeugerorganisation, wenn die Olivenbauern Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, - bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die Olivenbauern nicht Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind. Ausgenommen Fälle höherer Gewalt bewirkt eine verspätete Beantragung eine Kürzung der Beihilfe, auf die ein Olivenbauer bei fristgerechter Antragstellung Anspruch hätte, um 1 % pro Arbeitstag. Anträge, die mit einer Verspätung von mehr als 20 Tagen eingehen, werden nicht berücksichtigt. (4) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen reichen die Beihilfeanträge für das laufende Wirtschaftsjahr bis spätestens 15. Juli desselben Wirtschaftsjahres ein. Von den Olivenbauern verspätet gestellte Beihilfeanträge können jedoch von der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorgelegt werden." 2. In Artikel 12b Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Im Fall der verspätet gestellten Beihilfeanträge wird jedoch die Frist von 90 Tagen auf 85 Tage verkürzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Juni 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52. (4) ABl. Nr. L 160 vom 13. 6. 1992, S. 13.