Verordnung (EWG) Nr. 1813/93 der Kommission vom 7. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Amtsblatt Nr. L 166 vom 08/07/1993 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0237
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1813/93 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Änderungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 124/92 der Kommission (3) an der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3774/92 (5), vorgenommen worden sind, ist in bezug auf die homogene Verteilung der organoleptischen Kennzeichnungsmittel eine Unstimmigkeit zwischen dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und dem Anhang IIa entstanden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 rückwirkend zu ergänzen. In mehreren Mitgliedstaaten sind Abweichungen in bezug auf die Auslegung des Begriffs der Zwischenerzeugnisse festgestellt worden. Um hier Abhilfe zu schaffen und etwaige Diskriminierungen zwischen Unternehmern der Gemeinschaft zu vermeiden, müssen Kriterien vorgesehen werden, die bei der Identifizierung dieser Erzeugnisse Objektivität und Transparenz ermöglichen. Aus technischen und kommerziellen Gründen sind jedoch als Zwischenerzeugnisse Erzeugnisse aus Butterfett anzusehen, das den Spezifikationen des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 entspricht, die bestimmten Bedingungen und insbesondere einem Mindestgehalt an Milchfett entsprechen. Es ist ausserdem klarzustellen, daß auf Zwischenerzeugnisse wie auch auf zwischenverarbeitende Betriebe ein Verfahren der vorherigen Zulassung anzuwenden ist. Um eine mißbräuchliche Anwendung dieses Verfahrens zu vermeiden, ist die Zulassung von dem Nachweis abhängig zu machen, daß das Stadium der Zwischenerzeugnisse gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 23 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind bei gekennzeichneten Erzeugnissen erleichterte Kontrollvorschriften zugunsten kleiner letzter Verwender vorgesehen, die sich schriftlich dazu verpflichten, im Laufe eines Jahres Hoechstmengen zu kaufen. Die erleichterte Kontrolle gilt nicht mehr, wenn der Endverwender sich nicht an diese Hoechstmengen gehalten hat. Es ist vorzusehen, daß bei jeder Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die Vergünstigung einer erleichterten Kontrolle fristlos und endgültig verlorengeht. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Bei Rahm finden jedoch die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes keine Anwendung, wenn die in Anhang IIa Nummer 1.1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in Mengen zugesetzt werden, die deren Geschmack und ihre Farbe nach Zufügung der Kennzeichnungsmittel und bis zur Verarbeitung zu den in Artikel 4 Nummer 2 genannten Enderzeugnissen erkennen lassen." 2. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Die Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zwischenerzeugnisse erfolgt gegebenenfalls gemäß Artikel 10 aufgrund eines Antrags, in dem insbesondere die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse und ihr Milchfettgehalt angegeben sind und aus dem hervorgeht, daß das Stadium der Zwischenerzeugnisse für die Herstellung der in Artikel 4 genannten Enderzeugnisse gerechtfertigt ist. Gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag wird der zuständigen Stelle das Verzeichnis der endverarbeitenden Betriebe und gegebenenfalls das Verzeichnis der die Erzeugnisse weiterverkaufenden Betriebe übermittelt. Diese Verzeichnisse werden nach den vom betreffenden Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht;" 3. Folgender Artikel 9a wird eingefügt: "Artikel 9a Bei den in Artikel 9 genannten Zwischenerzeugnissen handelt es sich, unbeschadet des Artikels 4, um andere Erzeugnisse als die unter die KN-Codes 0401 und 0405 fallenden Erzeugnisse. Jedoch gelten a) als Zwischenerzeugnisse Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 %, die ausschließlich aus Butterfett im Sinne von Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) in einem gemäß Artikel 10 eigens hierfür zugelassenen Betrieb gewonnen wurden, wobei ihnen Kennzeichnungsmittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 zugesetzt sein müssen; in diesem Fall entsprechen der gezahlte Mindestverkaufspreis und der Hoechstbeihilfebetrag jeweils dem Mindestverkaufspreis bzw. dem Hoechstbeihilfebetrag, die gemäß Artikel 18 für gekennzeichnete Butter mit einem Fettgehalt von 82 % festgesetzt wurden; b) in Anhang VIII genannte Mischungen nicht als Zwischenerzeugnisse." 4. Artikel 23 wird wie folgt geändert: - Nummer 5 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Diese Nummer ist nur anwendbar, wenn sich der letzte Verwender schriftlich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nur höchstens 9 Tonnen Butteräquivalent, davon gegebenenfalls höchstens 14 Tonnen Rahm oder im Fall von Butter oder Butterfett die entsprechende Menge in Zwischenerzeugnissen zu kaufen. Die Bestimmungen dieser Nummer finden keine Anwendung mehr, wenn der letzte Verwender seine Verpflichtung nicht eingehalten hat. Die zuständige Behörde kann jedoch - sofern sie dies für gerechtfertigt hält - aufgrund eines schriftlichen Antrags, in dem die genauen Gründe für die Nichteinhaltung der früheren Verpflichtung dargelegt sind, eine neue Verpflichtung dieses Verwenders akzeptieren. Diese Annahme darf jedoch erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Zwischenzeitig gilt die unter Nummer 3 genannte Kontrolle." - Es wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. Ein Jahr nach Anwendung der in Artikel 9a vorgesehenen Regelung erstellt und übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen über die unter Buchstabe a) desselben Artikels 9a genannten Zwischenerzeugnisse." 5. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang VIII angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. August 1993. Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 7. Mai 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64. (3) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1992, S. 28. (4) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31. (5) ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 48. ANHANG "ANHANG VIII In Artikel 9a unter Buchstabe b) genannte Erzeugnisse 1. Zubereitungen aus einer Mischung von Milchfett und Fetten des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der unter den KN-Code 1806 fallenden Erzeugnisse. 2. Zubereitungen aus einer Mischung von Milchfett und Erzeugnissen des Kapitels 21, die aus unter Kapitel 15 fallenden Erzeugnissen gewonnen wurden."