Verordnung (EWG) Nr. 1795/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Absatz von 150 000 Tonnen Hartweizen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung in bestimmten Mitlgiedstaaten
Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0232
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0232
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1795/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Absatz von 150 000 Tonnen Hartweizen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung in bestimmten Mitlgiedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln über die Intervention von Getreide (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 (4), erfolgt die Abgabe des Getreides aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 966/93 (6), kann die Ausschreibung auf bestimmte Verwendungszwecke bzw. Bestimmungen beschränkt werden. Bei der gegenwärtigen Marktlage, die sich durch eine ausgeprägte Knappheit an Hartweizen auszeichnet, ist es angezeigt, eine Dauerausschreibung für den Absatz von 150 000 Tonnen Hartweizen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung in den nördlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu eröffnen. Hinsichtlich der Kontrolle sind ferner die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 642/93 (8), anwendbar. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die italienische Interventionsstelle eröffnet eine Dauerausschreibung für den Absatz von 150 000 Tonnen Hartweizen auf dem Binnenmarkt zwecks Verarbeitung in Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Irland, Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Dänemark. (2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82, insbesondere des Artikels 13 Absatz 4 zweiter Unterabsatz, gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbedingungen: - Die Bieter verpflichten sich, die zugeschlagenen Hartweizenmengen in den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zu verarbeiten. - Die Verarbeitung muß, ausser im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 31. Oktober 1993 erfolgt sein. - Jeder Zuschlagsempfänger leistet bei der italienischen Interventionsstelle eine Sicherheit von 50 ECU je Tonne, um die Einhaltung der Bedingungen nach dem ersten und zweiten Gedankenstrich zu gewährleisten. Die Sicherheit ist innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids zu leisten. - Es ist ein Mindestverkaufspreis von 175 ECU je Tonne einzuhalten. Artikel 2 (1) Die Auflagen nach Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (9). Sie gelten erst dann als erfuellt, wenn der Zuschlagsempfänger den Nachweis für ihre Einhaltung erbringt. (2) Der Nachweis für die Verarbeitung des ausgeschriebenen Getreides in den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92. Die Verarbeitung gilt als erfolgt, wenn der Hartweizen in ein Lager geliefert worden ist, das in einem der in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten liegt. Artikel 3 Neben den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Vermerken muß das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 einen oder mehrere der folgenden Vermerke tragen: Destinados a la transformación [Reglamento (CEE) no 1795/93] Til forarbejdning (forordning (EÖF) nr. 1795/93) Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnung (EWG) Nr. 1795/93) Proorizomeno gia metapoiisi [kanonismos (EOK) arith. 1795/93] For processing (Regulation (EEC) No 1795/93) Destinées à la transformation [règlement (CEE) no 1795/93] Destinate alla trasformazione [regolamento (CEE) n. 1795/93] Bestemd om te worden verwerkt (Verordening (EEG) 1795/93) Destinadas à transformaçao [Regulamento (CEE) no 1795/93]. Artikel 4 (1) Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft bis zum 8. Juli 1993. (2) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 29. Juli 1993 aus. (3) Die Angebote sind einzureichen bei der italienischen Interventionsstelle: Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), via Palestro 81, I-00100 Roma (Telex 620331, Tel. 47 49 91). Artikel 5 Die italienische Interventionsstelle meldet der Kommission bis spätestens Dienstag nach Ablauf der Angebotsfrist die Mengen und Durchschnittspreise der verkauften Einzelpartien. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 5. (5) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (6) ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1992, S. 25. (7) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (8) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 14. (9) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.