31993R1738

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1738/93 DES RATES vom 25. Juni 1993 zur Durchführung eines Aktionsprogramms auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes

Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0004 - 0008


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1738/93 DES RATES vom 25. Juni 1993 zur Durchführung eines Aktionsprogramms auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes setzt voraus, daß die Gemeinschaft ein Aktionsprogramm für eine ausgewogene Entwicklung der innergemeinschaftlichen Verkehrsinfrastrukturen festlegt.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung dieses Programms wird ein Betrag von 325 Millionen ECU für notwendig erachtet.

Die zur Finanzierung des Programms zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen.

Die Schaffung rascher und leistungsfähiger Verkehrsverbindungen zwischen allen Gebieten der Gemeinschaft ist eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.

Dabei sind sowohl die Interessen der Verkehrsbenutzer als auch die Erfordernisse in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und rationelle Energienutzung zu berücksichtigen.

Die im Rahmen der Fonds mit struktureller Zweckbestimmung, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der übrigen Finanzierungsinstrumente getroffene Gemeinschaftsmaßnahme kann zur Durchführung der Infrastrukturvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse beitragen.

Eine gezielte Finanzhilfe für Infrastrukturvorhaben kann ein wichtiger Anreiz zur Förderung und Einleitung von Vorhaben von gemeinschaftlichem Interesse sein.

Die Beteiligung von Privatkapital kann die Durchführung von Infrastrukturvorhaben erleichtern; die Einstufung bestimmter Großvorhaben als Projekte von europäischer Gemeinnützigkeit könnte dazu beitragen, daß Privatkapital zu deren Finanzierung bereitgestellt wird.

Die Durchführung der einzelnen Vorhaben bedarf einer guten Koordinierung; ihre Finanzierung muß angemessen gestaffelt sein.

Der Anwendungsbereich für das Aktionsprogramm muß insbesondere auf die unmittelbar verfolgten Ziele und die zu realisierenden Vorhaben abgestimmt werden.

Es ist zweckmässig, objektive Kriterien für die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses der Vorhaben, an denen sich die Gemeinschaft beteiligen wird, vorzugeben.

Eine Beteiligung der Gemeinschaft ist für die Durchführung der Vorhaben, insbesondere in der Anlaufzeit, erforderlich.

Das erste mehrjährige Aktionsprogramm für die finanzielle Unterstützung von Infrastrukturvorhaben ist Ende 1992 abgelaufen; da die verschiedenen gemeinschaftlichen Netze noch unvollendet sind, ist die Annahme eines neuen Programms unerläßlich.

Die Laufzeit des neuen Programms sollte jedoch zwei Jahre nicht überschreiten, damit die Beschlüsse über die transeuropäischen Netze nicht präjudiziert werden.

In Erwartung umfassenderer Maßnahmen, die auf der Grundlage späterer Beschlüsse im Rahmen der transeuropäischen Netze zu treffen sind, muß diese Verordnung eine Übergangsmaßnahme sein.

Diese Verordnung muß ausser Kraft treten, wenn der Rat vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ein neues Instrument betreffend die Finanzierung der transeuropäischen Verkehrsnetze erlässt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Durch diese Verordnung wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur, nachstehend "Aktionsprogramm" genannt, aufgestellt, das ab 1. Januar 1993 gilt. Das Aktionsprogramm hat eine Laufzeit von zwei Jahren.

(2) Die für die Durchführung des Aktionsprogramms für erforderlich gehaltenen Finanzmittel der Gemeinschaft belaufen sich auf 325 Millionen ECU; sie müssen mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) fest.

Artikel 2

Die Gemeinschaft ermittelt die Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Rahmen des Aktionsprogramms fallen und mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:

1. Beseitigung von Engpässen:

2. Fertigstellung der fehlenden Teilstücke;

3. Anbindung von Gebieten, die sich in der Gemeinschaft entweder in einer Binnen- oder in einer Randlage befinden;

4. Senkung der Kosten des Transitverkehrs in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls betroffenen dritten Ländern;

5. Verbesserung der Verbindungen in Land-See-Korridoren und den Korridoren für den kombinierten Verkehr;

6. Ausbau von Verbindungen mit hohem Leistungsstandard zwischen den wichtigsten Großstadtgebieten, einschließlich Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsverbindungen;

7. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards für die unter diese Verordnung fallenden Verkehrsarten.

Artikel 3

Der Beitrag der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vorhaben im Rahmen des Aktionsprogramms kann insbesondere gewährt werden in Form

- einer Finanzhilfe aus zu diesem Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mitteln, die sich in den Rahmen der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum des Aktionsprogramms einfügt;

- einer Finanzhilfe im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente, soweit diese anwendbar sind;

- einer Erklärung der Kommission zur Einstufung der Vorhaben als Projekte von europäischer Gemeinnützigkeit gemäß den im Anhang festgelegten Bedingungen, nach Konsultation der von dem betreffenden Vorhaben unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat. Die Entscheidungen über die Anerkennung der europäischen Gemeinnützigkeit werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu allen auf die Infrastruktur des Landverkehrs abstellenden Untersuchungen sowie zu folgenden Großvorhaben (Einzelvorhaben, auf die in anderen Artikeln dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind Teil dieser Großvorhaben):

1. Beitrag zum Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsnetz:

- Strecken: Paris - London - Brüssel - Amsterdam - Köln und Anschlüsse nach anderen Mitgliedstaaten;

- Strecken:

a) Madrid - Barcelona - Lyon - Turin - Mailand - Venedig und von dort nach Tarvisio und Triest,

b) Porto - Lissabon - Madrid;

2. Alpentransit (Brennerachse);

3. Beitrag zum kombinierten Verkehrsnetz von gemeinschaftlichem Interesse;

4. Strassenverbindungen über die Pyrenäen;

5. Skandinavien-Verbindung;

6. Verbesserung der Landverbindungen in Griechenland, in Irland und in Portugal sowie mit diesen drei Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die Zuschußfähigkeit eines Infrastrukturvorhabens wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

a) Bedeutung und grösster Nutzen des Vorhabens für den internationalen Verkehr der Gemeinschaft aufgrund des Beitrags zur Verwirklichung der in Artikel 2 gesetzten Ziele. Hierbei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

- Bedeutung des derzeitigen oder potentiellen internationalen innergemeinschaftlichen Verkehrs;

- Bedeutung des Handels der Gemeinschaft mit dritten Ländern auf der von diesen Vorhaben berührten Verbindung;

- Umfang des Beitrags des Vorhabens zum Aufbau eines homogenen und ausgewogenen Verkehrsnetzes in der Gemeinschaft, das derzeitigen und künftigen Verkehrserfordernissen genügt;

b) soziale und wirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens;

c) Kohärenz des Vorhabens mit den anderen Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik oder der Politik der Gemeinschaft auf anderen Gebieten sowie mit den sonstigen einzelstaatlichen Maßnahmen, die in den einzelstaatlichen Verkehrsinfrastrukturplänen und -programmen als vorrangig eingestuft sind;

d) besondere Finanzierungsschwierigkeiten;

e) Unmöglichkeit der Durchführung durch eine Zentralregierung oder Gebietskörperschaft allein.

Artikel 6

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann für Durchführbarkeitsstudien oder Vorarbeiten für Infrastrukturvorhaben, für etwaige damit verbundene Arbeiten und für einen Teil oder die Gesamtheit eines Vorhabens gewährt werden.

(2) Die spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft für Verkehrsinfrastrukturvorhaben kann in Form von Zuschüssen oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen in einer anderen den finanziellen Erfordernissen der Vorhaben angemessenen Form gewährt werden.

(3) Wird für ein Einzelvorhaben, das Teil eines Großvorhabens nach Artikel 4 ist, bereits ein nicht rückzahlbarer Zuschuß aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft gewährt, so kann dafür kein weiterer nicht rückzahlbarer Zuschuß, sondern lediglich eine Unterstützung in Form von Darlehen gewährt werden.

(4) Der nicht rückzahlbare Zuschuß aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft darf 25 v. H. der Gesamtkosten eines Vorhabens oder des Teils eines Vorhabens, für den eine Finanzhilfe gewährt wird, nicht übersteigen. Dieser Zuschuß kann bei Vorstudien für Bauarbeiten auf bis zu 50 v. H. erhöht werden.

(5) Ein Vorhaben ist nur zuschußfähig, wenn es allen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an öffentliche Ausschreibungen voll entspricht und wenn die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentichen und privaten Projekten (5) eingehalten sind.

Artikel 7

(1) Für die spezifische Finanzhilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich sind die Anträge bei der Kommission über die Mitgliedstaaten einzureichen.

Jeder Antrag muß die erforderlichen Hintergrundinformationen enthalten, und zwar insbesondere

- eine Aufgliederung der zu erwartenden Ausgaben nach Haushaltsposten,

- einen vorläufigen Zeitplan der Bauarbeiten und finanziellen Verpflichtungen,

- die erforderlichen Angaben zur Bewertung der gemeinschaftlichen Bedeutung eines Vorhabens,

- eine allgemeine Zusammenfassung zur Frage der Umweltverträglichkeit unter Beachtung der Richtlinie 85/337/EWG.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Angaben, die diese für die Bewertung des Vorhabens für zweckmässig hält.

(2) Werden die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Finanzierungsinstrumente eingesetzt, so gelten deren Verfahren und Regelungen.

Artikel 8

(1) Die Kommission leitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung mit einer Beschreibung der Vorhaben zu, für die ein Antrag gemäß Artikel 7 eingereicht wurde und für die im Rahmen des Aktionsprogramms und aufgrund der in Artikel 2 genannten Ziele eine Finanzhilfe im Wege der in Artikel 3 genannten spezifischen Mittel gewährt werden könnte.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Hintergrundinformationen:

- Hauptgründe für die Zuschußfähigkeit des Vorhabens im Sinne der Artikel 1, 4 und 5;

- Umfang und Art der gewünschten Finanzhilfe;

- Hintergrundinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2.

Artikel 9

Die Kommission entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfe gemäß dem Verfahren des Artikels 10. Die Finanzhilfe wird nach Artikel 6 gewährt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Bewertung des Vorhabens entsprechend den in Artikel 5 genannten Kriterien.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Artikel 4 der Entscheidung 78/174/EWG (6) eingesetzten Ausschuß für Verkehrsinfrastruktur unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnamen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

(1) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht wie vorgesehen durchgeführt oder werden die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Kommission nach Prüfung der Erläuterungen des Begünstigten die Finanzhilfe durch eine Entscheidung kürzen oder widerrufen.

Ungerechtfertigt gezahlte Beträge hat der Begünstigte innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Kommission der Gemeinschaft zurückzuerstatten.

(2) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen, und unbeschadet der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof gemäß Artikel 206a des Vertrages führen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und Bedienstete der Kommission oder andere von dieser hierzu beauftragte Personen Kontrollen an Ort und Stelle oder Nachprüfungen über Vorhaben durch, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist. Die Kommission setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen Fristen und unterrichtet die Mitgliedstaaten im voraus, damit sie jede erforderliche Unterstützung erhält.

(3) Mit den in Absatz 2 genannten Kontrollen an Ort und Stelle oder Nachprüfungen soll festgestellt werden.

a) ob die verwaltungsmässige Abwicklung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht;

b) ob Belege vorhanden sind und diese mit den zuschußberechtigten Vorhaben übereinstimmen;

c) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchgeführt und überprüft werden;

d) ob die durchgeführten Arbeiten den Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen.

(4) Die Kommission kann die Zahlung des Zuschusses für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle Unregelmässigkeiten oder eine wesentliche Änderung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt worden war, festgestellt werden.

(5) Die Kommission nimmt nach der Durchführung der Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, zu gegebener Zeit eine gründliche Analyse ihrer Auswirkungen auf den Verkehr und die Wirtschaft allgemein vor.

Artikel 12

Diese Verordnung wird im Laufe des Haushaltsjahres 1994 anhand der im Bereich der Finanzierung der Infrastrukturen ergangenen Beschüsse überprüft.

Artikel 13

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Verordnung sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3600/82 (7), (EWG) Nr. 3620/84 (8), (EWG) Nr. 4059/86 (9) (EWG) Nr. 4070/87 (10), (EWG) Nr. 4048/88 (11) und (EWG) Nr. 3359/90 (12) gewonnenen Erfahrungen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1994 oder, wenn der Rat vor diesem Zeitpunkt eine Regelung betreffend die Finanzierung der transeuropäischen Verkehrsnetze erlässt, bis zum Inkrafttreten jener Regelung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SJURSEN

(1) ABl. Nr. C 236 vom 15. 9. 1992, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 287, und ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

(6) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16.

(7) Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 10) (Haushaltsjahr 1982).

(8) Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sonderaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58) (Haushaltsjahre 1983 und 1984).

(9) Verordnung (EWG) Nr. 4059/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 24) (Haushaltsjahr 1985).

(10) Verordnung (EWG) Nr. 4070/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1987, S. 33) (Haushaltsjahre 1986 und 1987).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 4048/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 5) (Haushaltsjahre 1988 und 1989).

(12) Verordnung (EWG) Nr. 3359/90 des Rates vom 20. November 1990 zur Durchführung eines Aktionsprogramms auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes bis 1992 (ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 1).

ANHANG

Voraussetzungen für die Anerkennung der europäischen Gemeinnützigkeit Um das Attribut "europäisch gemeinnützig" zuerkannt zu bekommen, müssen die Vorhaben folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Das Vorhaben selbst muß sorgfältig ausgearbeitet sein. Das bedeutet, daß die Ergebnisse von Durchführbarkeitsuntersuchungen bekannt sind und zeigen, daß das Vorhaben durchführbar ist.

- Das Vorhaben wird der Kommission unmittelbar oder über einen Mitgliedstaat unterbreitet. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, die von dem Vorhaben unmittelbar berürht werden.

- Die Kommission prüft das Vorhaben, um sicherzustellen, daß es sich in die entsprechende Gemeinschaftspolitik einfügt. Insbesondere müssen das Verfahren für seine Durchführung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Bestimmungen über den Wettbewerb, das öffentliche Auftragswesen und die Umweltverträglichkeit sowie mit den für die betreffenden Bereiche festgelegten Gemeinschaftsvorschriften und -politiken im Einklang stehen.

- Das Vorhaben muß zu einem Grossteil mit privaten Geldern finanziert werden und mit den Zielen und Kriterien vereinbar sein, die in den entsprechenden Programmen der Kommission für die betreffenden Bereiche festgelegt sind. Die Kommission prüft unter technischen und finanziellen, aber auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten, welchen Nutzen das Vorhaben der Gemeinschaft bringt. Zu berücksichtigen sind unter anderem auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und die Beschäftigungs- und Produktionseffekte für die unmittelbar berührten Länder und Regionen.