31993R1571

Verordnung (EWG) Nr. 1571/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0046 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0091


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1571/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für Interventionsmaßnahmen, für welche keine gemeinsame Marktorganisation einen Betrag je Einheit vorschreibt, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung grundsätzlich geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 (4), insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der aus der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen entstehenden Ausgaben, der bei den Bestandsübertragungen von einem Haushaltsjahr auf das folgende sich ergebenden Wertminderungen sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen zurückgestellten Mittel zu einem gemeinschaftseinheitlichen Zinssatz verzinst.

Die für den Ankauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in einem Mitgliedstaat möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der erheblich höher ist als der geltende einheitliche Satz.

Sollte dieser Mitgliedstaat den betreffenden Unterschied als überhöht ansehen, empfiehlt sich die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung für solche Situationen eingeführten Korrektur.

In einem solchen Fall muß jedoch ein Teil des betreffenden Unterschieds weiterhin zu Lasten des genannten Mitgliedstaats gehen, damit dieser veranlasst wird, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen.

Die vorliegende Änderung sollte zeitlich begrenzt sein und muß ab Anfang des laufenden Haushaltsjahres anwendbar sein.

Bei der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 (5) vorgesehenen Möglichkeit, den einheitlichen Zinssatz unter seinem repräsentativen Niveau festzusetzen, handelt es sich um die Anwendung des Grundsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Haushaltsordnung (6). Die Befristung der Anwendung dieser Bestimmung ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe "für die Haushaltsjahre 1989 bis 1992" gestrichen.

2. Der nachstehende Absatz 3 wird angefügt:

"Übersteigt der in einem Mitgliedstaat geltende Zinssatz das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission für die Haushaltsjahre 1993 bis 1995 abweichend von Absatz 1 zur Bestimmung seiner Zinskosten den einheitlichen Zinssatz anwenden, der um den Unterschied erhöht wird, der zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich zu tragenden Zinssatz besteht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 1992 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

(2) ABl. Nr. C 57 vom 27. 2. 1993, S. 7.

(3) Stellungnahme vom 28. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1).

(5) ABl. Nr. C 185 vom 15. 7. 1988, S. 6.

(6) ABl. Nr. C 80 vom 24. 3. 1991, S. 1.