31993R1566

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1566/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0085


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1566/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (4) ist eine bestimmte Form der Entsäuerung nur vorläufig zulässig. Damit über das entsprechende Verfahren endgültig entschieden werden kann, sollten noch mindestens bis Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 Erfahrungen gesammelt werden.

Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bis zum Weinwirtschaftsjahr 1992/93 befristet. Um festzustellen, wie wirksam sie waren, sollten sie in einem weiteren Wirtschaftsjahr durchgeführt werden.

Nach Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 12 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt die Kommission im Weinwirtschaftsjahr 1992/93 dem Rat Berichte über die Erzeugungsgebiete, die Anreicherung, die Auswirkung struktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation und den Schwefeldioxidgehalt des Weins sowie gegebenenfalls die sich daraus ergebenden Vorschläge vor. Die zur Fertigstellung einiger dieser Berichte unter Beteiligung von unabhängigen Sachverständigen eingeleiteten Untersuchungen konnten noch nicht abgeschlossen werden.

Die Bedeutung, welche die bezeichneten Probleme für den Sektor haben, erfordert ein Hoechstmaß an Übereinstimmung zwischen den vorzuschlagenden Lösungen. Die erforderlichen Vorschläge müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben insgesamt ausgearbeitet werden; bestimmte Termine sollten deshalb verschoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 17 Absatz 3 wird das Datum "31. August 1993" durch "31. August 1994" ersetzt.

2. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 einen Bericht über die Abgrenzung der Weinbauzonen in der Gemeinschaft vor. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages über die Abgrenzung der Weinbauzonen; diese Bestimmungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95."

3. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. September 1993 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Untersuchung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor. Der Rat beschließt 1994 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Erzeugnisse."

4. Artikel 32 Absatz 3 letzter Unterabsatz wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

"In Abweichung von den Unterabsätzen 1 und 2 können Erzeuger, die langfristige Lagerverträge für das Wirtschaftsjahr 1992/93 geschlossen haben, diese Verträge bis zu einer Hoechstmenge von 90 % der Vertragsmengen kündigen. In diesem Fall wird die Beihilfe für die tatsächliche Lagerzeit gezahlt.

Für die gemäß Artikel 39 zur obligatorischen Destillation zu liefernden Weine wird die genannte Kündigung zum 1. Juli 1993 wirksam."

5. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:

"Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94

- beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;

- sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84.

Vom Wirtschaftsjahr 1994/95 an werden der einheitliche Prozentsatz und die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre von der Kommission wie folgt festgesetzt:

- ein einheitlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 zu destillierenden Mengen, um den Erzeugungsüberschuß des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beseitigen;

- die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung und im besonderen der Ergebnisse der Rodungsmaßnahmen.";

- Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Abweichend von diesem Artikel kann in den Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1993/94 in Griechenland die obligatorische Destillation nach besonderen Bestimmungen vorgenommen werden, bei denen die dortigen Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich der Feststellung der Hektarerträge berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen.";

- Absatz 11 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(11) Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1993/94 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen.";

- Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht insbesondere über die Auswirkungen der im Weinsektor anzuwendenden strukturellen Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Vorschläge vor, die die Aufhebung oder den Einsatz der Bestimmungen dieses Artikels durch andere Maßnahmen betreffen, mit denen sich das Gleichgewicht des Weinmarktes aufrechterhalten lässt."

6. Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) In den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1993/94 ist ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Werbekampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt."

7. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 1994 aufgrund der gewonnenen Erfahrung einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von Wein gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. September 1994 beschließt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 48.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27).